Gründe:
I
Mit Urteil vom 11.6.2013 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Beschäftigung als Sachbearbeiterin in der Abteilung "Prozess/Regress" bei
der Beigeladenen zu 1. abgelehnt. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin sei nicht "wegen" ihrer Tätigkeit als
Sachbearbeiterin bei der Beigeladenen zu 1. Mitglied der Rechtsanwaltskammer H. und damit - gleichzeitig - Mitglied des Beigeladenen
zu 2. geworden. Denn sie habe angegeben, dass sie ihre Beschäftigung neben dem Rechtsanwaltsberuf ausübe. In ihrem Antrag
auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung liege de facto der Versuch, eine Zulassungsentscheidung von den Rechtsanwaltskammern
und der - restriktiven - zivilgerichtlichen Rechtsprechung auf die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu
verlagern. Zudem sei die Klägerin nicht "wegen der" abhängigen Beschäftigung "kraft gesetzlicher Verpflichtung" Mitglied einer
berufsständischen Kammer. Diese setze eine Tätigkeit voraus, deren rechtmäßige Ausübung gesetzlich zwingend die Zulassung
zur Anwaltschaft und damit zugleich zwingend die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer nach sich ziehe. Als "Sachbearbeiterin
Prozess/Regress" benötige die Klägerin keine besondere Zulassung iS von § 3 RDG, weil sie keine "fremden Angelegenheiten" iS von § 2 Abs 1 RDG besorge; in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin dürfe sie nicht für die Beigeladene zu 1. tätig werden (§ 46 Abs 1 BRAO). Der enge Wortlaut der Ausnahmevorschrift des §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI könne auch nicht mit Hilfe der sog "Vier-Kriterien-Theorie" erweiternd ausgelegt werden, wonach die zu befreiende Tätigkeit
kumulativ rechtsberatende, -entscheidende, -vermittelnde und -gestaltende Elemente enthalten müsse. Zwischen der berufsspezifischen
Tätigkeit, für die eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werde, und dem Schutz durch die berufsständische
Versorgungseinrichtung müsse ein innerer Zusammenhang bestehen. Aus der Notwendigkeit einer "berufsspezifischen Tätigkeit"
folge aber nicht im Umkehrschluss, dass jede "berufsspezifische" Tätigkeit allein bereits für die Befreiung nach §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI genüge.
Die von der Klägerin hauptberuflich ausgeübte Beschäftigung als angestellte juristische Mitarbeiterin bei der Beigeladenen
zu 1. verschmelze auch nicht wegen der vorangegangenen Anmeldung der nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin mit letzterer
zu einem einheitlichen Anwaltsberuf, der insgesamt zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI führe. Vielmehr handele es sich um zwei zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbare Tätigkeiten, die voneinander unabhängig
durch das Berufsausübungsrecht mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet seien, steuerrechtlich unterschiedlich
behandelt würden und deshalb eine getrennte Betrachtung erforderten (sog Doppelberufstheorie). Die Klägerin sei seit ihrer
Zulassung als Rechtsanwältin keine sog "Syndikusanwältin" iS des § 46 BRAO und als solche auch nicht per se von der Versicherungspflicht zu befreien. Denn es stehe weder fest noch sei festzustellen,
was unter dem (operationalen) Begriff "Syndikusanwalt" überhaupt zu verstehen sei. Jedenfalls werde die Klägerin für die Beigeladene
zu 1. nicht als Rechtsanwältin tätig, wie dies § 46 BRAO erfordere, weil sie diese Tätigkeit bis heute nicht entsprechend den zwingenden Formvorschriften der BRAO ausübe. Folgerichtig habe die Beigeladene zu 1. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch nicht zur Einstellungsvoraussetzung
gemacht. Aber selbst wenn man die Klägerin als "Syndikusanwältin" ansähe, könnte sie für ihre Tätigkeit als "juristische Mitarbeiterin"
nicht befreit werden. Dieses Ergebnis stehe mit der Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG und des BGH in Einklang. Schließlich
könne die Klägerin einen Befreiungsanspruch auch nicht aus den Verwaltungsrichtlinien der Beklagten iVm Art
3 Abs
1 GG herleiten. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI. Anwaltliche Tätigkeiten bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber seien Tätigkeiten, "wegen der" eine Pflichtmitgliedschaft
im Versorgungswerk bestehe. Da sie - die Klägerin - bei ihrem nichtanwaltlichen Arbeitgeber eine befreiungsfähige anwaltliche
Tätigkeit ausübe, sei sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die sog "Doppelberufstheorie"
sei auf das Sozialversicherungsrecht nicht übertragbar. Stattdessen habe sich in der Rechtspraxis die "Vier-Kriterien-Theorie"
durchgesetzt, die auch hier anzuwenden sei.
II
Die Revision ist unzulässig (§
169 SGG). Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§
164 Abs
2 SGG).
Gemäß §
164 Abs
2 S 1
SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten,
die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese
gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22). Sie haben den Zweck, eine Entlastung des Revisionsgerichts sowie im Interesse aller Beteiligten eine umfassende
Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten (zB jeweils mwN: Senatsurteil vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 und BSG vom 20.1.2005 - B 3 KR 22/03 R - Juris RdNr 16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 7). Im Blick hierauf sind die vom BSG für notwendig erachteten (erweiterten) Anforderungen an die Begründung einer Revision auch verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (vgl BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29).
Um anhand der Revisionsbegründung nachvollziehen zu können, ob der Revisionskläger bzw sein Prozessvertreter das angefochtene
Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage genau durchdacht hat, muss die Revision daher sowohl
bei prozessualen als auch bei materiell-rechtlichen Rügen sorgfältig begründet werden (vgl Senatsurteile vom 11.6.2003 - B
5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 und vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Juris RdNr 12; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 11 S 19 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f sowie BSG vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14). Hieran fehlt es indessen.
Das BSG ist im Rahmen der zulässigen Revision an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden,
außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht sind (§
163 SGG). Die tatsächlichen Feststellungen in diesem Sinne entsprechen der Überzeugung des Berufungsgerichts vom Vorliegen des seiner
Auffassung nach rechtlich relevanten Sachverhalts, wie sie in der angegriffenen Entscheidung ihren äußeren Ausdruck gefunden
haben (§
128 Abs
1 SGG). Als Verfahrensmangel kann daher nur gerügt werden, dass jeweils gerade im Licht der rechtlichen Überzeugungen des Berufungsgerichts
relevante tatsächliche Umstände entweder keine Berücksichtigung gefunden haben, das "Gesamtergebnis des Verfahrens" (§
128 Abs
1 S 1
SGG) also unberücksichtigt geblieben ist, oder die Überzeugungsbildung sonst defizitär ist, insbesondere also gegen Denkgesetze
verstößt. Die Revisionsbegründung muss hierzu jeweils die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben (§
164 Abs
2 S 3
SGG).
Die Rechtsmittelbegründung gibt weder die für die Beurteilung von Verfahrensmängeln stets maßgebliche Rechtsauffassung des
Berufungsgerichts wieder noch stellt sie zusammenhängend dar, auf welchen Sachverhalt iS einer Gesamtheit der hiernach rechtlich
maßgeblichen Umstände das LSG welche revisiblen bundesrechtlichen Normen in welcher Weise angewandt hat. Soweit sie unter
der Überschrift "Zur tatsächlichen Seite" rügt, das Urteil gebe "zum Teil die Tatsachen nicht vollständig und richtig wieder",
gilt im Einzelnen Folgendes. Dass tatsächliche Feststellungen des LSG nach Auffassung der Revision "irrelevant" sind, betrifft
allein die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Ob derartige Feststellungen "unzutreffend" sind, ergibt sich nicht aus
einem Vergleich mit "wahren" oder "objektiven" Tatsachen, sondern allein daraus, ob sich die gezogenen Schlussfolgerungen
noch innerhalb des durch die sog Denkgesetze eröffneten Bereichs bewegen. Hierzu schweigt die Revisionsbegründung. Eine formgerechte
Rüge der Beweiswürdigung liegt demgegenüber nicht vor, wenn die Revision lediglich ihre Überzeugung an die Stelle derjenigen
des LSG setzt. Dem Revisionsgericht ist es nämlich nicht erlaubt, unter mehreren möglichen Schlussfolgerungen eine Auswahl
zu treffen oder sonst eine eigenständige Wertung zum Vorliegen tatsächlicher Umstände vorzunehmen (stRspr, vgl nur BSG SozR 1500 § 164 Nr 31 S 50; BSG Urteil vom 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R - Juris RdNr 16). Ob das LSG aus tatsächlichen Umständen die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat, betrifft
die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses, nicht der Tatsachenfeststellung. Ob das Berufungsgericht schließlich Umstände außerhalb
des Gesamtergebnisses des Verfahrens hätte feststellen müssen, ist ua eine Frage des rechtlichen Gehörs. Entsprechende Verstöße
behauptet die Revision nicht. Ebenso wenig geht sie darauf ein, warum nunmehr in der Revisionsbegründung aufgestellte Tatsachenbehauptungen
für das Revisionsgericht von Bedeutung sein könnten.
Die Klägerin rügt materiell-rechtlich eine Verletzung des §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGG. Die fehlerhafte Anwendung dieser Norm kann schlüssig nur dadurch gerügt werden, dass die Revisionsführerin auch insofern
zunächst angibt, auf welchen festgestellten Sachverhalt das Berufungsgericht die Vorschrift in welcher Weise angewandt hat.
Ohne diese stets notwendigen Angaben ist eine Überprüfung des vorgenommenen Subsumtionsschlusses von vornherein ausgeschlossen.
Aus der Revisionsbegründung geht lediglich bruchstückhaft hervor, dass die Klägerin bei ihrem jetzigen Arbeitgeber stellvertretende
Abteilungsleiterin im Bereich Spezialschaden Untergruppe Prozessregress sei und als Rechtsanwältin bewusst zur Stellvertreterin
der Abteilungsleiterin gemacht worden sei, weil diese keine Volljuristin sei. Sie - die Klägerin - erfülle in ihrer Tätigkeit
alle Merkmale für eine Tätigkeit als Syndikusanwältin bei ihrem Arbeitgeber. Dabei lässt die Revisionsbegründung bereits offen,
ob diese tatsächlichen Angaben dem Berufungsgericht überhaupt zuzurechnen sind, dh ganz oder teilweise mit dem Sachverhalt
übereinstimmen, den das LSG im angefochtenen Urteil festgestellt hat. Des Weiteren geht die Klägerin nirgendwo darauf ein,
an welcher genauen Stelle sie dem Berufungsurteil Feststellungen hinsichtlich der genannten Tatumstände entnehmen möchte.
Für das Revisionsgericht sind indes die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl §
163 SGG). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das BSG nicht in die Lage versetzt, ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen,
ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet
worden sind. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.
Darüber hinaus setzt sich die Klägerin auch nicht in der gebotenen Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander.
Wendet sich die Revision gegen die Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und
nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Normen in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten
Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden sind (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung"
bedeutet, auf den Gedanken des Vordergerichts einzugehen (BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f). Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss
mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der
angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff). Insbesondere bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene
Entscheidung angegriffen wird (BSG Urteil vom 11.11.1993 - 7 RAr 94/92 - Juris RdNr 15 mwN; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG SozR 1500 § 164 Nr 12, 20 und 28).
Das LSG hat sich eingehend mit Wortlaut, Gesetzesbegründung und Systematik der streitbefangenen Norm beschäftigt. Es hat insbesondere
dargelegt, dass der enge Wortlaut der Ausnahmevorschrift des §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI nicht mit Hilfe der sog "Vier-Kriterien-Theorie" erweiternd ausgelegt werden könne. Die von der Klägerin hauptberuflich ausgeübte
Beschäftigung als angestellte juristische Mitarbeiterin bei der Beigeladenen zu 1. verschmelze auch nicht mit der angemeldeten
nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin zu einem einheitlichen Anwaltsberuf. Es handele sich vielmehr um zwei zeitlich
und funktional abgrenzbare Tätigkeiten (sog Doppelberufstheorie). Aber selbst wenn man die Klägerin als "Syndikusanwältin"
ansähe, stünde ihrer Befreiung für ihre Tätigkeit als "juristische Mitarbeiterin" die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen.
Auf diese Gründe des Berufungsurteils geht die Klägerin nicht ausreichend ein. Die Klägerin legt vielmehr dar, dass nach der
gesetzlichen Systematik das Befreiungsrecht nach dem
SGB VI dem anwaltlichen Berufsrecht nach der BRAO zu folgen habe, wonach zwischen einer Zulassung für eine selbständige Tätigkeit und einer solchen für eine abhängige Beschäftigung
nicht zu differenzieren sei. Es reicht aber nicht aus, die eigene Rechtsauffassung darzulegen. Denn mit dieser Wiedergabe
der eigenen Rechtsansicht geht die Revisionsbegründung gerade nicht auf den Gedankengang des Berufungsgerichts ein und gibt
auch nicht zu erkennen, dass sich die Revisionsführerin ausreichend mit der Argumentation im Berufungsurteil auseinandergesetzt
hat.
Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 SGG.