Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als sog. arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger; Auftraggebereigenschaft
beim Empfehlungsmarketing
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1948 geborene Kläger begann im Jahr 2000, Produkte bei der Firma L. zu bestellen und Produkte dieser Firma weiterzuempfehlen.
Daneben betrieb der Kläger, der nach seinen Angaben ausgebildeter Trainer für Charakterologie ist, Marketingberatung und Schulungen
für Persönlichkeitsentwicklung. Am 13.10.2003 meldete er rückwirkend zum 1.6.2003 das Gewerbe "Marketingberatung und Schulung
von Marketingtechniken" an. Im Jahr 2008 erzielte der Kläger seine Einnahmen aus Vorträgen und persönlichem Coaching. Ab dem
Jahr 2009 war er wieder im Rahmen des Empfehlungsmarketings bei der Firma L. tätig und übte die früheren Tätigkeitsbereiche,
nachdem sich das Empfehlungsmarketing immer weiter entwickelte, nur noch in geringfügigem Umfang aus.
Bei der Firma L. handelt es sich um einen Hersteller von Nahrungsergänzungs- und Körperpflegemitteln mit Hauptsitz in B.,
USA, der weltweit nach einem einheitlichen Netzwerk-Marketing-System arbeitet, welches auf dem sog "Empfehlungsmarketing"
basiert. Die Produkte werden über die Internetplattform der Firma L. vertrieben und ausschließlich an den Endverbraucher verkauft.
Jeder Produktkunde kann Geschäftspartner von L. werden, indem er deren Produkte weiterempfiehlt. In diesem Fall erhält er
von der Firma L. eine Empfehlungsprovision, sobald ein neuer Kunde Produkte des Unternehmens bestellt und ihn als Vermittler
nennt. Sofern der von ihm neu gewonnene Kunde wiederum seinerseits Produkte von L. weiterempfiehlt, wird jeder Kunde auch
an dieser Empfehlung durch eine Empfehlungsprovision beteiligt. Deren Höhe ist nach einem komplexen Schema gestaffelt. Der
jeweilige Geschäftspartner erhält von der Firma L. Vergütungsabrechnungen, aufgrund derer die Provisionen ausgezahlt werden.
Unabhängig von dem eigenen Tätigwerden eines Geschäftspartners werden Provisionen auch dann nach einem Vergütungsplan ausgezahlt,
wenn angeworbene Kunden Produkte bestellen. Jeder Kunde erhält automatisch eine Kundennummer. Eine eigene Homepage kann jeder
Kunde in Form einer persönlichen Website einrichten.
Nach Auskunft des Finanzamts A. erzielte der Kläger in den Jahren 2005 bis 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 53
151 Euro, 56 635 Euro, 53 542 Euro und 1025 Euro. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vergütungsabrechnungen der Firma
L. erhielt er in den Monaten Dezember 2006, Januar 2007 und April 2007 Vergütungen in Höhe von 12 433,79 Euro, 12 908,17 Euro
und 11 594,97 Euro.
Am 27.12.2010 beantragte der Kläger gemäß §
6 Abs
1a S 1 Nr
2 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbstständiger gemäß §
2 S 1 Nr 9
SGB VI. Dabei gab er an, gegen Provision Gesundheitsprodukte der Firma L. an Kunden weiterzuempfehlen. Seine voraussichtlichen Einnahmen
bezifferte der Kläger auf ca 10 000 Euro im Monat.
Mit Bescheid vom 12.5.2011 stellte die Beklagte Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab
dem 1.12.2005 nach §
2 S 1 Nr 9
SGB VI und seine Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen fest. Ab dem 1.12.2005 habe er den halben Regelbeitrag und ab dem
1.1.2007 den vollen Regelbeitrag zu zahlen. Den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
für Selbstständige gemäß §
6 Abs
1a S 1 Nr
2 SGB VI lehnte die Beklagte ab. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen nicht vor. Ebenso wenig komme eine befristete Befreiung von
der Versicherungspflicht nach §
6 Abs
1a S 1 Nr
1 SGB VI in Betracht. Mit Bescheid vom 17.5.2011 stellte die Beklagte fest, dass in der Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 keine Versicherungspflicht
nach §
2 S 1 Nr 9
SGB VI bestanden habe. Ab dem 1.1.2009 sei dagegen wieder Versicherungspflicht eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger
Pflichtbeiträge in Höhe des Regelbeitrags zu zahlen. Den gegen beide Bescheide gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011 zurück.
Gegen die genannten Bescheide hat der Kläger Klage vor dem SG Koblenz erhoben, soweit diese Versicherungspflicht gemäß §
2 S 1 Nr 9
SGB VI feststellten und insbesondere die Zahlung von Beiträgen verfügten.
Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte aufgrund des zwischenzeitlich nachgewiesenen Arbeitseinkommens mit Bescheid
vom 10.1.2012 die Beitragsberechnung für die Zeit ab 1.1.2009 und setzte die zu zahlende Gesamtsumme einschließlich Säumniszuschlägen
bis zum 31.1.2012 auf 16 289,69 Euro fest.
Mit Urteil vom 9.1.2014 hat das SG Koblenz die Bescheide der Beklagten vom 12.5.2011 und 17.5.2011, den Widerspruchsbescheid
vom 18.10.2011 und den Bescheid vom 10.1.2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien
rechtswidrig. Der Kläger unterliege aufgrund seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kundenwerbung für Produkte der Firma
L. nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er sei daher auch nicht beitragspflichtig. Nach
§
2 S 1 Nr 9
SGB VI seien Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Selbstständigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten
sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien, als selbstständig Tätige gesetzlich rentenversicherungspflichtig.
Zwar sei der Kläger seit dem 1.6.2003 im Bereich Marketingberatung und Schulung von Marketingtechniken selbstständig tätig,
weil er im eigenen Namen und für eigene Rechnung erwerbstätig sei. Er beschäftige auch keinen rentenversicherungspflichtigen
Arbeitnehmer. Im streitigen Zeitraum ab dem 1.12.2005 sei er aber nicht für einen Auftraggeber tätig geworden. Die Firma L.
sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht Auftraggeber des Klägers iS des §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI. Auftraggeber im Sinne dieser Norm sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4.11.2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12) jede natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die im Wege eines Auftrags oder
in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraue, sie ihr vermittle oder ihr Vermarktung oder Verkauf von
Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlasse und dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit
ihr gegenüber begründe. Eine solche Einbindung im Wege eines Auftrags erfordere jedoch, dass eine vertragliche Bindung bestehe,
die es dem selbstständig Tätigen nicht nur ermögliche, sich des Organisations- und Marketingkonzepts zu bedienen, sondern
die ihm zugleich nicht nur unwesentliche Verpflichtungen auferlege, für einen anderen, nämlich den Auftraggeber, tätig zu
werden. An einer solchen vertraglichen oder auch tatsächlichen Verpflichtung mangele es vorliegend. Zwischen dem Kläger und
der Firma L. bestünden keine gegenseitigen vertraglichen oder tatsächlichen Verpflichtungen, wie der Kläger in der mündlichen
Verhandlung für das Gericht überzeugend dargelegt habe. Der Kläger habe sich weder in einem Beratervertrag noch anderweitig
dazu verpflichtet, Produkte der Firma L. an andere Kunden zu empfehlen, dh für die Firma tätig zu werden. Auch das Unternehmen
habe keinerlei Verpflichtungen - zB das Zurverfügungstellen von Werbematerialien, Schulungen usw - gegenüber dem Kläger übernommen.
Die Firma L. zahle aufgrund einer Selbstverpflichtung ihren Kunden wie dem Kläger Provisionen für das Werben weiterer Kunden.
Voraussetzung sei, dass der Kläger auch Kunde der Firma sei, also für den Mindestbestellwert von 65 Euro monatlich Produkte
kaufe. Die Zusammenarbeit sei letztlich auf Vertrauensbasis erfolgt, und zwar ohne ersichtliche gegenseitige durchsetzbare
Ansprüche. Einer Befreiung von der Beitragspflicht nach §
6 SGB VI habe es daher nicht bedurft.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18.6.2014 unter Bezugnahme auf
die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichts gemäß §
153 Abs
2 SGG zurückgewiesen. Ergänzend hat das LSG noch einmal hervorgehoben, dass sich das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung
zum Tätigwerden sowohl aus dem Urteil des BSG vom 4.11.2009 (aaO - insbesondere RdNr 27) als auch der Entscheidung des BSG vom 9.11.2011 (B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15) ergebe. Doch selbst wenn man entgegen der gefestigten Rechtsprechung des BSG zum Auftraggeberbegriff des §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI eine ausschließlich faktische Verpflichtung des Klägers zur Firma L. ausreichen lasse, sei nicht ersichtlich, woraus sich
eine solche tatsächliche Verpflichtung herleite. Da der Kläger die Freiheit besitze, selbst und ohne Genehmigung der Firma
L. die Entscheidung zu treffen, ob er Bestellungen durchführe oder unterlasse, und ob er durch Weiterempfehlungen im Endeffekt
Provisionen erziele oder nicht, fehle auch die Grundlage für ein faktisches Vertragsverhältnis gleich welcher Art.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI. Die Auffassung des LSG finde im Gesetz keine Grundlage und in der Rechtsprechung des BSG keine Stütze. Die "Betrauung" einer anderen Person mit einer Tätigkeit im Sinne des Urteils des BSG vom 4.11.2009 (aaO) habe weder zur Voraussetzung noch zur Folge, dass diese Person zur Ausführung der Tätigkeit vertraglich
verpflichtet sei bzw werde. Entgegen der Auffassung des LSG könne das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung des selbstständig
Tätigen auch nicht aus RdNr 27 der zitierten Entscheidung hergeleitet werden. Ebenso wenig könne dieses Ergebnis dem Urteil
des BSG vom 9.11.2011 (aaO) entnommen werden. Vielmehr erfülle bereits das tatsächliche Tätigwerden des Klägers für die Firma L.
den Tatbestand der Norm. Ein Auftragsverhältnis iS des §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI liege bereits dann vor, wenn ein Selbstständiger - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Dienste für nur eine andere Person
erbringe und von dieser hierfür entlohnt werde. Auf die Frage, in welchem rechtlichen Rahmen diese Dienstleistung erfolge
und ob der Selbstständige zu ihrer Erbringung in irgendeiner Weise verpflichtet sei, komme es nicht an. Die in §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI getroffene Regelung beruhe auf der Annahme, dass ein Selbstständiger, der auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig werde,
in ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis gerate, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlage. Die Entstehung
eines derartigen Abhängigkeitsverhältnisses sei jedoch nicht davon abhängig, dass der Selbstständige aufgrund einer vertraglichen
oder anderweitigen Verpflichtung tätig werde. Es könne sich vielmehr in gleicher Weise auch aufgrund eines Tätigwerdens ohne
eine derartige Verpflichtung entwickeln.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2014 und des Sozialgerichts Koblenz vom 9. Januar 2014 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist überwiegend im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§
170 Abs
2 SGG), ansonsten endgültig erfolgreich.
A. Die Beklagte begehrt mit der Revision die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und damit die Aufrechterhaltung der angefochtenen
Bescheide. Soweit der Bescheid vom 12.5.2011 den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach §
6 Abs
1a SGB VI ablehnt und der Bescheid vom 17.5.2011 das Nichtbestehen von Versicherungspflicht nach §
2 S 1 Nr 9
SGB VI für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 feststellt, hat die Revision schon deswegen Erfolg, weil der Kläger die genannten
Bescheide hinsichtlich dieser Regelungen entgegen der scheinbar weiteren Fassung seiner Anträge nicht mit der Anfechtungsklage
angegriffen hat. Ausweislich der Klageschrift hat der Kläger die Bescheide vom 12.5.2011 und 17.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 18.10.2011 nur insoweit angefochten, als diese Versicherungspflicht gemäß §
2 S 1 Nr 9
SGB VI feststellen und insbesondere die Zahlung von Beiträgen verfügen. Dabei ergibt sich aus dem übrigen Klagevorbringen, dass
der Kläger sich nur gegen ihm auferlegte Zahlungsverpflichtungen wendet, weil er das Bestehen von Versicherungspflicht verneint,
und damit jene lediglich dem Grunde nach angreift. Dass das SG in Verkennung des Klagebegehrens (§
123 SGG) die genannten Bescheide vollständig aufgehoben und das LSG die erstinstanzliche Entscheidung insoweit zu Unrecht bestätigt
hat, kann der Senat von Amts wegen auch ohne entsprechende Verfahrensrüge der Beklagten berücksichtigen.
Auch in der Revisionsinstanz sind von Amts wegen Tatsachen zu berücksichtigen, die einen fortwirkenden Verstoß gegen einen
verfahrensrechtlichen Grundsatz betreffen, der im öffentlichen Interesse zu beachten ist und dessen Befolgung dem Belieben
der Beteiligten entzogen ist (BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 13 mwN). Hierzu gehört die Bindung des Gerichts an das Klagebegehren (vgl Urteil des erkennenden
Senats vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - Juris RdNr 20, vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 106 Nr 4).
B. Ausgehend vom Revisionsbegehren der Beklagten und unter Berücksichtigung des Umfangs der Anfechtung der angegriffenen Bescheide
hat der erkennende Senat nur zu prüfen, ob der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §
2 S 1 Nr 9
SGB VI in der Zeit vom 1.12.2005 bis 31.12.2007 und ab 1.1.2009 versicherungspflichtig ist.
Gemäß §
2 S 1 Nr 9
SGB VI (in der Fassung von Art 4 Nr 1 Buchst a Doppelbuchst aa des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621)
sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig
400 Euro im Monat übersteigt (Buchst a), und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst
b). Mit Wirkung zum 1.7.2006 hat der Gesetzgeber §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI um den Halbsatz ergänzt, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten (Art 11 Nr 1
Buchst a des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 1402). Mit Wirkung zum 1.5.2007 ist die Entgeltgrenze von
400 Euro in §
2 S 1 Nr 9 Buchst a
SGB VI entfallen (Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554).
1. Die Voraussetzungen des §
2 S 1 Nr 9 Buchst a
SGB VI liegen vor. Nach den Feststellungen des SG, auf die sich das LSG bezogen hat, beschäftigt der Kläger keine rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Er ist auch
ohne Zweifel selbstständig (erwerbs-)tätig.
Der 12. Senat des BSG hat es im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der freiwilligen Krankenversicherung
(BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27), mit der Antragspflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung
(SozR 3-2200 § 1227 Nr 8), mit der Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger (SozR 4-2600 § 2 Nr 2) und mit dem Ausschluss
hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger von der Familienversicherung (SozR 4-2500 § 10 Nr 9) für die Annahme selbstständiger
(Erwerbs-)tätigkeit stets als unerlässlich angesehen, dass die Tätigkeit (auch) auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet
war. Erläuternd hat er hierzu ausgeführt, dass es nicht zum Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit gehöre, dass Einkünfte,
dh Arbeitseinkommen iS von §
15 SGB IV, tatsächlich erzielt werden. Die Tätigkeit müsse aber subjektiv darauf gerichtet sein, positive Einkünfte zu erzielen; das
sei etwa ausgeschlossen, wenn sie der Liebhaberei diene (SozR 3-2200 § 1227 Nr 8 S 10 f). Die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht
kann bereits daraus hergeleitet werden, dass der Betroffene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielen wollte, das einkommenssteuerpflichtig
war (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 15). Nach den Feststellungen des LSG war dies bei dem Kläger in den streitigen Zeiträumen der Fall.
Der Kläger hat zum 1.6.2003 das Gewerbe "Marketingberatung und Schulung von Marketingtechniken" angemeldet und in den Jahren
2005 bis 2007 der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§
2 Abs
1 S 1 Nr
2 EStG) in Höhe von 53 151 Euro, 56 635 Euro und 53 542 Euro erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass er ab dem Jahr 2009 kein Einkommen
mehr aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielen wollte, liegen nicht vor. In seinem Antrag vom 27.12.2010 hat der Kläger
die voraussichtlichen monatlichen Einnahmen aus dem Empfehlungsmarketing für die Firma L. mit ca 10 000 Euro pro Monat beziffert.
Dass der Kläger im Jahr 2003 ein Gewerbe angemeldet und über Jahre hinweg nicht unbeträchtliche Einnahmen durch seine Tätigkeit
für die Firma L. erzielt hat, lässt deren Qualifizierung als Liebhaberei - etwa vergleichbar dem Werben für eine Zeitschrift
gegen ein Werbegeschenk - nicht zu. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich ab dem Jahr 2009 zu Lasten seiner früher ausgeübten
Tätigkeiten immer mehr auf das Empfehlungsmarketing konzentriert hat, sodass dieses zumindest einen nicht unbedeutenden Anteil
seiner Existenzgrundlage darstellen dürfte.
2. Ob auch die Voraussetzungen des §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI erfüllt sind, ist dagegen für den erkennenden Senat nicht abschließend entscheidbar. Zwar ist die Firma L. unter Zugrundelegung
des vom LSG festgestellten Sachverhalts als Auftraggeber im Sinne der Norm anzusehen (dazu a). Dem angefochtenen Urteil lässt
sich jedoch nicht entnehmen, ob der Kläger in den streitigen Zeiten im Wesentlichen nur für dieses Unternehmen tätig gewesen
ist (dazu b).
a) Der 12. Senat des BSG (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15, RdNr 27) hat bereits mehrfach dargelegt, dass dem Begriff "Auftraggeber" in §
2 S 1 Nr 9
SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen, sondern die Bedeutung dieses Wortes mangels eines bestimmten juristischen und
allgemeinen Sprachgebrauchs offen ist. Aus der Gesetzgebungsgeschichte des §
2 S 1 Nr 9
SGB VI und §
7 SGB IV (vgl hierzu BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 §
2 Nr 12, RdNr 18 ff; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15, RdNr 28) ergeben sich hingegen Anhaltspunkte für eine inhaltliche Bestimmung des Begriffs Auftraggeber.
Danach erfasst dieser jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger
Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach
einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Firma L. Auftraggeber iS des §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI.
aa) Nach den Feststellungen des LSG handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Hersteller von Nahrungsergänzungs- und Körperpflegemitteln
mit Hauptsitz in B., USA, der weltweit nach einem einheitlichen Netzwerk-Marketing-System arbeitet, welches auf dem sog Empfehlungsmarketing
basiert und anderen Personen die Vermarktung der Unternehmensprodukte nach einem bestimmten Marketingkonzept überlässt: Die
"Partner" der Firma L. - wie der Kläger - erhalten eine Empfehlungsprovision, falls sie Produkte des Unternehmens empfehlen
und ein neuer Kunde unter Benennung des "Partners" als Vermittler Produkte der Firma bestellt. Empfiehlt der neue Kunde seinerseits
die Unternehmensprodukte weiter, wird jeder "Partner" auch an dieser Empfehlung durch eine Provision beteiligt, deren Höhe
nach einem komplexen Schema gestaffelt ist. Bedingung für die Auszahlung der Provision ist, dass der "Partner" Waren der Firma
L. im Wert von monatlich 65 Euro für den eigenen Gebrauch erwirbt.
bb) Ob es sich um vertragliche oder sonstige, insbesondere tatsächliche Beziehungen zwischen der Firma L. und ihren "Partnern"
handelt, kann dahinstehen. Der Schutzzweck des §
2 S 1 Nr 9
SGB VI gebietet es jedenfalls bei einer Geschäftsbeziehung wie der vorliegenden, in der der das Handeln Veranlassende das Marketingsystem
und die Produkte vorgibt sowie die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Provision und deren Höhe festlegt, Personen wie
den Kläger in den Versicherungspflichttatbestand einzubeziehen.
§
2 S 1 Nr 9
SGB VI erstreckt die Rentenversicherungspflicht auf selbstständig Tätige, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial
schutzwürdig sind als die sonstigen von §
2 S 1
SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 4 Nr 3 [§ 2]). Als kennzeichnend für den Personenkreis wurde nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern wurden
vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen. Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist
typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
absichern könnte, und damit nach seiner wirtschaftlichen Lage sozial schutzbedürftig (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 23). Die weitere Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber ist in gleichem Maße aussagekräftig (BSGE
105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24). Sie indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierend soziale
Schutzbedürftigkeit. Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers kommt es daher nicht an (stRspr, vgl
zB BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 12; BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 24; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15, RdNr 18).
Typisierend sozial schutzbedürftig im dargelegten Sinn sind nicht nur Personen, die vertraglich an (nur) einen Auftraggeber
gebunden sind, sondern gleichermaßen Personen in der Situation des Klägers, die im Rahmen eines Marketingsystems für einen
"Absatzherrn" tätig werden, der allein die Produkte her- und für die Vermarktung zur Verfügung stellt (vgl auch BSGE 105,
46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28). Ohne die Produkte und das Marketingsystem der Firma L. könnte der Kläger ein Empfehlungsmarketing
in der ausgeübten Art und Weise nicht betreiben sowie keine Provisionen der Firma beziehen und ist insoweit allein aufgrund
der tatsächlichen Gegebenheiten von diesem Unternehmen wirtschaftlich abhängig.
Für eine Einbeziehung auch tatsächlicher Geschäftsbeziehungen in den Anwendungsbereich des §
2 S 1 Nr 9
SGB VI spricht zudem die Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit (BT-Drucks 13/6549 S 7 zu
Art 1 Nr 1 [§ 7]), nach der sich die Abhängigkeit der Erwerbsperson von dem Auftraggeber besonders deutlich in den Fällen
einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung zeigt, jedoch auch die faktische Bindung an einen Auftraggeber ausreichend
ist. Dem entspricht die Entwurfsbegründung eines Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte
(BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 4 Nr 3 [§ 2]). Danach umfasst die Voraussetzung, dass der selbstständig Tätige im Wesentlichen
nur für einen Auftraggeber tätig sein darf, nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen
an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern ist gleichermaßen erfüllt, wenn er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen
von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist.
Entgegen der Ansicht des LSG und des SG macht die bisherige Rechtsprechung des BSG die Eigenschaft des Auftraggebers iS des §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI nicht von dem Bestehen vertraglicher Verpflichtungen zwischen der das Handeln veranlassenden Person und dem Handelnden abhängig.
Zwar betreffen die vom 12. Senat des BSG entschiedenen Fälle Sachverhalte, in denen zwischen dem Handelnden und dem das Handeln veranlassenden Auftraggeber vertragliche
Beziehungen bestanden (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 5, 8, 13, 15: Handelsvertreter; BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7: GmbH-Geschäftsführer; BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12: Franchisenehmer). Den Entscheidungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass allein eine zum Handelnden
bestehende Vertragsbeziehung den Auftraggeberstatus begründen kann. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des 12. Senats
vom 4.11.2009 (B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 27), nach dem "jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin als Franchise-Nehmer
... neben dem Vertrieb von Backwaren/Handelswaren, zu dem sie vertraglich verpflichtet war, rechtlich und faktisch keine Möglichkeit
zu weiterer (nennenswerter) unternehmerischer Betätigung hatte und sich keine (nennenswerten) zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten
erschließen konnte", der selbstständige Franchise-Nehmer "arbeitnehmerähnlich" ist. Dies bedeutet lediglich, dass bei Verträgen,
die einen derartigen Inhalt aufweisen, der Handelnde als "arbeitnehmerähnlicher" Selbstständiger und der die Handlung Veranlassende
als Auftraggeber einzustufen sind. Hingegen schließen die Ausführungen des 12. Senats nicht aus, dass auch bei sonstigen Beziehungen
eine derartige Bewertung zutreffen kann. Vielmehr weist der 12. Senat in der Entscheidung von 9.11.2011 (B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15, RdNr 49) selbst darauf hin, dass Selbstständige für einen Auftraggeber iS des §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI tätig werden, wenn verbundene Unternehmen, zu denen sie vertragliche Beziehungen unterhalten, einen Konzern iS des § 18 Aktiengesetz bilden und insoweit auch die faktische Konzernbildung ausreichend ist.
Ohne Bedeutung für die Annahme eines Auftragsverhältnisses iS von §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI ist, ob der Kläger einen (rechtlich durchsetzbaren) Vergütungsanspruch gegen die Firma L. hat. Der 12. Senat des BSG (Urteil vom 4.11.2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28) hat bereits entschieden, dass das Auftragsverhältnis iS des §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI zum einen einen solchen Anspruch nicht begriffsnotwendig voraussetzt und zum anderen ein solches Auftragsverhältnis auch
ohne direkten Vergütungsanspruch wirtschaftliche Abhängigkeit und damit soziale Schutzbedürftigkeit indizieren kann, was hier
aus den oben dargelegten Gründen der Fall ist.
Ebenso wenig steht der Annahme eines Auftragsverhältnisses im Sinn der Norm entgegen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist,
für die Firma L. tätig zu werden. Vielmehr ist es gerade für die selbstständige Tätigkeit charakteristisch, dass der sie Ausübende
seine Tätigkeit frei gestalten und insbesondere bestimmen kann, ob und für wen er tätig werden will.
cc) Bei Anwendbarkeit deutschen Rechts hätte der Senat im Übrigen keine Bedenken zwischen dem Kläger und der Firma L. eine
vertragliche Beziehung anzunehmen.
Vertrag iS des
BGB ist die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs (Ellenberger
in Palandt,
BGB, 73. Aufl 2014, Einführung vor §
145 RdNr 1). Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern den objektiven Erklärungswert seines Gesamtverhaltens
an (Ellenberger, aaO, § 133 RdNr 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH). Nach den Feststellungen des LSG erhält
der Kläger, wenn er Produkte der Firma L. empfiehlt und ein neuer Kunde Produkte des Unternehmens unter Benennung des Klägers
als Vermittler erwirbt, eine Empfehlungsprovision, soweit er selbst Waren der Firma im Wert von monatlich 65 Euro für den
eigenen Gebrauch kauft. Diese über Jahre praktizierte Geschäftsbeziehung ist nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens
beider Beteiligter als Willensübereinstimmung zwischen ihnen über die Herbeiführung des Absatzes von Waren des Unternehmens
durch Empfehlungen gegen Zahlung von Provisionen unter der Voraussetzung von Eigenbedarfskäufen in bestimmter Höhe zu werten.
Dass der Kläger nicht verpflichtet ist, für die Firma L. werbend tätig zu werden, steht dieser Einschätzung nicht entgegen.
Die Nichtverpflichtung zum Tätigwerden ist vielmehr für einen Maklervertrag iS des §
652 BGB grundsätzlich typisch (Sprau in Palandt,
BGB, 73. Aufl 2014, §
652 RdNr 13).
b) Ob der Kläger in den streitigen Zeiten im Wesentlichen nur für die Firma L. tätig gewesen ist, lässt sich den Feststellungen
des LSG nicht entnehmen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.12.2005 bis 31.12.2007 führt das LSG lediglich aus, der Kläger habe
bis 2007 neben dem Empfehlungsmarketing bei der Firma L. Marketingberatung und Schulungen für Persönlichkeitsentwicklung vorgenommen.
Welche Einkommen er für die jeweiligen Tätigkeiten erzielt hat, gibt das Urteil nicht an. Für die Zeit ab 2009 übte der Kläger
nach den Feststellungen des LSG die früheren Tätigkeitsbereiche, nachdem sich das Empfehlungsmarketing immer weiter entwickelte,
nur noch in geringfügigem Umfang aus. Diese Feststellungen sind zu unsubstantiiert, um die Voraussetzungen des §
2 S 1 Nr 9 Buchst b
SGB VI abschließend prüfen zu können. Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG daher zu ermitteln haben, in welchem
Umfang der Kläger in den streitigen Zeiten für einzelne Auftraggeber tätig war und welches Arbeitseinkommen er aus den jeweiligen
Tätigkeiten erzielt hat. Danach ist zu entscheiden, ob eine wesentliche Bindung des Klägers nur an die Firma L. in diesen
Zeiträumen vorgelegen hat.
Darüber hinaus wird das LSG ggf zu prüfen haben, ob die Versicherungspflicht dennoch aufgrund besonderer Tatbestände ausgeschlossen
ist. Schließlich wird das LSG zu beachten haben, dass hinsichtlich der Verhängung von Säumniszuschlägen im Bescheid vom 10.1.2012
§
96 SGG keine Anwendung findet, sodass insoweit ein rechtzeitiger Widerspruch vorliegen muss und in diesem Fall ein Widerspruchsverfahren
durchzuführen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung durch das LSG vorbehalten.