Gründe:
Mit Urteil vom 18.2.2014 hat das Hessische LSG auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG Darmstadt vom 10.5.2012 sowie
den Bescheid vom 7.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2009 insoweit aufgehoben, als die Zuschüsse zur
freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom 1.4.2002 bis 30.11.2008 aufgehoben und zurückgefordert werden, und im Übrigen
die Berufung zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Beklagte Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Rechtsprechungsabweichung (Divergenz).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beklagte hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: "Ist im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein atypischer Fall anzunehmen, wenn es - neben dem Versicherten - auch die gesetzliche Krankenversicherung grob fahrlässig
unterlässt, dem Rentenversicherungsträger, der dem Versicherten einen Beitragszuschuss zu dessen Aufwendungen zur Kranken-
und Pflegeversicherung gewährt, eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses mitzuteilen?"
Sie hat es jedenfalls versäumt, deren Klärungsfähigkeit ausreichend darzutun. Insoweit hätte die Beklagte darlegen müssen,
von welchem Sachverhalt das BSG auszugehen hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die aufgeworfene Frage entschieden
werden muss. Die Beschwerdebegründung lässt indes offen, an welcher Stelle das LSG welche Tatsachen für das Revisionsgericht
verbindlich (§
163 SGG) festgestellt hat. Die Beklagte gibt bereits nicht den der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden, vom LSG festgestellten
Sachverhalt wieder. Zwar schildert sie im Rahmen der Beschwerdebegründung einen Sachverhalt. Ob die dort angegebenen Tatsachen
auf Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen, ist den Ausführungen der Beklagten nicht zu entnehmen. Fehlt jedoch die
maßgebliche Sachverhaltsdarstellung, wird das Beschwerdegericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Beschwerdebegründung
zu beurteilen, ob die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben
des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (Senatsbeschlüsse
vom 16.5.2012 - B 5 R 442/11 B - BeckRS 2012, 70568 RdNr 13 und vom 21.2.2012 - B 5 R 222/11 B - BeckRS 2012, 69065 RdNr 9). Vielmehr muss die Beschwerdebegründung den Senat in die Lage versetzen, sich ohne Studium
der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine
tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - Juris RdNr 9 mwN). Hieran fehlt es.
Auch die Rüge der Rechtsprechungsabweichung (Divergenz) kann keinen Erfolg haben.
Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des
LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die
Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene
Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung
erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die
oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum
Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beklagte macht geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts enthalte den abstrakten Rechtssatz: "Es ist ermessensfehlerhaft,
wenn die Beklagte nicht prüft, ob sie sich das Mitverschulden der gesetzlichen Krankenversicherung zurechnen lassen muss."
Das Urteil des BSG vom 21.3.1990 - 7 RAr 112/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr 2 enthalte indes den abstrakten Rechtssatz: "Grundsätzlich gilt, dass die Behörde im Rahmen des Zwecks des Ermessens selbst
bestimmt, auf welche - sachgerechten - Gesichtspunkte sie abstellen will, wenn und soweit das Gesetz die zu berücksichtigenden
Gesichtspunkte nicht ausdrücklich nennt."
Das weitere Urteil des BSG vom 21.6.2001 - B 7 AL 6/00 R - in DBlR 4716, SGB X/§ 45 enthalte den abstrakten Rechtssatz: "Der Behörde steht es grundsätzlich frei zu entscheiden, auf
welche Umstände sie die zu treffende Ermessensentscheidung stützt. Das Ermessen ist gerichtlich nur dahingehend zu überprüfen,
ob die Verwaltung alle wesentlichen Umstände beachtet hat."
Der 12. Senat des BSG habe sich mit Urteil vom 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R - ausdrücklich der Rechtsprechung des 7. Senats angeschlossen.
Ob die Beklagte damit sich widersprechende abstrakte (und damit fallübergreifende) Rechtssätze im angefochtenen Urteil einerseits
und in den herangezogenen Entscheidungen des 7. Senats des BSG andererseits ausreichend herausgestellt hat, kann dahinstehen. Einen Rechtssatz des BSG aus dem Urteil vom 30.10.2013 gibt die Beschwerdebegründung jedenfalls nicht wieder. Die Beschwerdebegründung versäumt es
aber, hinreichend darzulegen, dass das BSG in den herangezogenen Entscheidungen auf der Grundlage der darin angeblich aufgestellten Rechtssätze eine Fallkonstellation,
die mit derjenigen des Berufungsverfahrens vergleichbar ist, anders entschieden hat als das LSG im angegriffenen Urteil. Dafür
genügt es nicht, isoliert einzelne Sätze aus den Entscheidungen des Berufungsgerichts und des BSG zu zitieren. Vielmehr ist der Kontext darzustellen, in dem die angeblich divergierenden Rechtssätze jeweils stehen (vgl hierzu
zB Senatsbeschluss vom 13.12.2012 - B 5 R 254/12 B - BeckRS 2013, 65382 RdNr 9 sowie BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - BeckRS 2007, 41946 RdNr 10 mwN). Zum Kontext beider Entscheidungen ist der Beschwerdebegründung aber schon deshalb nichts
zu entnehmen, weil sie nicht im Einzelnen darlegt, ob der geschilderte Sachverhalt dem festgestellten Sachverhalt des LSG
entspricht und welcher Sachverhalt den Entscheidungen des BSG zugrunde liegt, um beurteilen zu können, welche rechtlichen Aussagen diese Gerichte wirklich getroffen haben. Eine konkrete
Sachverhaltsdarstellung beider Entscheidungen gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit
der Divergenzrüge prüfen zu können. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem
Sachverhalt vorliegen.
Soweit die Beschwerdebegründung im Fall der Ablehnung einer Divergenz eine (weitere) grundsätzliche Bedeutung der Sache als
gegeben ansieht und dazu zwei weitere Fragen als grundsätzlich bedeutsam formuliert, ist eine grundsätzliche Bedeutung iS
von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nicht hinreichend dargetan. Dazu wird auf die Ausführungen zur (fehlenden) Klärungsfähigkeit verwiesen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.