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BSG, Beschluss vom 01.06.2015 - 5 RE 31/14 B
Verjährung von Pflichtbeiträgen Verfahren über die Nachversicherung Zweck eines Kontenklärungsverfahrens Zeitnahe und verbindliche Tatsachenfeststellung
1. Dass (auch) "Verfahren über die Nachversicherung unter den Begriff des 'Beitragsverfahren(s)' im Sinne des § 198 S. 2 SGB VI zu subsumieren" sind, hat der Senat bereits ausdrücklich entschieden.
2. Danach ist der Begriff des Beitragsverfahrens weit zu verstehen und erfasst schon Verwaltungsverfahren, in denen (zunächst nur) die Nachversicherungsvoraussetzungen geprüft werden, wobei unerheblich ist, ob es anschließend (d.h. nach Abschluss der Prüfung) tatsächlich zur Durchführung der Nachversicherung mit dem Ziel der Beitragszahlung kommt.
3. Der Senat hat weiter bereits explizit entschieden, dass Kontenklärungsverfahren die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI nicht unterbrechen.
4. Zu diesem Ergebnis konnte man nur durch die implizite Überlegung gelangen, dass Kontenklärungsverfahren weder zu den "Beitragsverfahren" noch zu den "Verfahren über einen Rentenanspruch" i.S. des § 198 S. 1 SGB VI gehören.
5. In der Rechtsprechung des BSG ist bereits anerkannt, dass Kontenklärungsverfahren (früher: Vormerkungsverfahren) i.S. des § 149 SGB VI eine möglichst zeitnahe und verbindliche Feststellung von Tatsachen bezwecken, die - ausgehend von der zu dieser Zeit gültigen Rechtslage - in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden könnten.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB VI § 198 S. 2
,
SGB VI § 197 Abs. 2
, ,
SGB VI §198 S. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 24.09.2014 L 2 R 322/13 , SG Braunschweig S 45 R 258/10
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

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