Gründe:
Mit Urteil vom 14.2.2017 hat das LSG Hamburg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 12.4.2016
zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger misst den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei,
1. "ob es sich bei wortlautidentischen Beitragsbescheiden und der anliegenden Beitragsberechnung der Deutschen Rentenversicherung,
die ebenfalls wortlautidentisch ist, bei zeitlich nachfolgenden Bescheiden lediglich um eine Wiederholung oder aber um eine
erneute Festsetzung, die zur Nichtigkeit führt, handelt",
2. ob die Frage rechtsfehlerhaft beurteilt worden ist, "dass die Beiträge für die Monate Januar bis Juni 2007 zum Zeitpunkt
des streitgegenständlichen Bescheides vom 01.03.2012 bereits verjährt waren" und
3. "ob der § 52 SGB X auch die Verjährung von Beitragsansprüchen hemmt, die nach Abschluss des Beitragsverfahrens aber während eines dieses Beitragsverfahrens
betreffenden Widerspruchs und Gerichtsverfahrens fällig werden, aber noch nicht festgestellt oder festgesetzt worden sind."
Mit den Formulierungen zu 1. und 2. wird der Kläger bereits dem ersten Erfordernis nicht gerecht.
Er hat insoweit keine abstrakt generellen Rechtsfragen zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl §
162 SGG) gestellt (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar,
damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den
Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers darauf zu analysieren, ob sie ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
Die formulierte Frage zu 2. ist zudem ersichtlich auf die individuelle Situation des Klägers zugeschnitten, sodass ihr schon
deswegen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen kann.
Ob der Kläger mit der aufgeworfenen Frage zu 3. eine aus sich heraus verständliche abstrakt generelle Rechtsfrage formuliert
hat, lässt der Senat dahinstehen.
Hinsichtlich sämtlicher Fragen hat es der Kläger jedenfalls versäumt, deren Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit
darzutun.
Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der
aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem
Sinn hätte ausfallen müssen. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch
unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern
müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage
(BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN).
Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener
Feststellungen beantwortet werden. Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn
das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage
erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BSG Beschluss vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris mwN). Welchen Sachverhalt das LSG festgestellt hat, gibt die Beschwerdebegründung aber nicht an. Soweit der Kläger
vereinzelt Tatsachen schildert, ist der Beschwerdebegründung teilweise nicht zu entnehmen, ob es sich hierbei um vom LSG festgestellte
Tatsachen handelt. Darüber hinaus legt der Kläger noch nicht einmal dar, welchen konkreten Anspruch er in dem dem Beschwerdeverfahren
zugrundeliegenden Rechtsstreit geltend gemacht hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.