Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Beitragsbemessung
Rüge eines Verfahrensfehlers
Sachlich unrichtige Entscheidung
Gründe:
Mit Urteil vom 25.9.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 20.3.2013
zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger sinngemäß Beschwerde beim BSG eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er habe der Beklagten mangels Steuerbescheide Gewinn- und Verlustrechnungen für die
Kalenderjahre 2007 und 2008 vorgelegt, die zu einer Herabsetzung der Beiträge auf ein Minimum hätten führen müssen, was das
LSG ignoriert habe. Im Übrigen sei die ihm wohl bekannte Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von Verlustvorträgen
falsch und verfassungswidrig, weil sie Selbstständige unzulässig benachteilige. Denn es sei nicht möglich, die in früheren
Jahren erlittenen Verluste, die in den Jahren zwar zu einer Beitragsreduzierung geführt hätten, aber nicht mehr rückwirkend
geltend gemacht werden könnten, noch zu berücksichtigen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, auf den sich der Kläger möglicherweise stützen will, ist nicht ordnungsgemäß dargetan.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich
nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich
entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70).
Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Denn der Kläger hat schon keine abstrakt-generelle
Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl §
162 SGG) gestellt. Der pauschale Hinweis auf die "wohl bekannte Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von Verlustvorträgen"
genügt dafür nicht.
Auch ein Verfahrensfehler iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist nicht hinreichend dargetan. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine
Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Ein derartiger Beweisantrag, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) übergangen haben könnte, ist hier nicht dargetan.
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe "ignoriert", dass er der Beklagten Gewinn- und Verlustrechnungen für 2007 und
2008 überreicht habe, die zu einer Herabsetzung der Beiträge hätten führen müssen, hat er eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) nicht hinreichend dargetan. Denn diese Vorschriften verpflichten das Gericht nicht, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen,
der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr
16; BVerfGE 96, 205, 216 f). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen
und erwogen hat. Deshalb muss die Beschwerdebegründung besondere Umstände aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen
werden kann (vgl BVerfGE 28, 378, 384 f; 47, 182, 187 f; 54, 86, 91 f). Derartige besondere Einzelfallumstände schildert der Kläger jedoch nicht. Im Ergebnis
macht er vielmehr die vermeintliche sachliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Hierauf kann nach dem Wortlaut
des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.