Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 02.06.2015 - 5 RE 34/14 B
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Fremdgeschäftsführer einer GmbH als abhängig Beschäftigter Wegfall des Klärungsbedarfs einer Rechtsfrage Notwendiger Inhalt einer Grundsatzbeschwerdebegründung
1. Klärungsbedarf für eine Rechtsfrage entfällt, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz oder aus höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt.
2. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage aber auch dann anzusehen, wenn sie zwar weder ein oberstes Bundesgericht noch das BVerfG in der konkreten Fallgestaltung ausdrücklich beantwortet hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ausreichende Anhaltspunkte enthalten, um die Rechtsfrage zu beurteilen.
3. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw. des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind (alleinvertretungsberechtigte) Fremdgeschäftsführer einer GmbH in aller Regel abhängig beschäftigt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 05.11.2014 L 16 R 406/11 , SG Berlin S 97 R 2240/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: