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BSG, Beschluss vom 04.05.2015 - 5 RE 4/15 B
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Grundsatzrüge Formulierung einer Ja/Nein-Frage
1. Mit der Frage, "unter welchen Voraussetzungen Juristen von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien sind", wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.
2. Denn diese offene Frage lässt sich nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantworten, wie dies grundsätzlich erforderlich wäre.
3. Keinesfalls ist es Aufgabe des BSG, die Voraussetzungen der benannten Norm selbst aufzulisten, etwaige (Rechts-)Probleme aufzuspüren und anschließend zu lösen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hamburg 16.12.2014 L 3 R 88/12 , SG Hamburg S 9 R 1084/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: