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BSG, Beschluss vom 05.05.2015 - 5 RE 7/15 B
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Divergenzfähige Entscheidungen Bezeichnung einer divergierenden Entscheidung
1. Entscheidungen des BGH und des EuGH sind nicht divergenzfähig.
2. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG nur zugelassen werden, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht.
3. Andere Entscheidungen, z.B. eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes oder des EuGH, ermöglichen keine Zulassung wegen Divergenz.
4. Die lediglich pauschale Behauptung der angeblichen Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht für eine ordnungsgemäße Bezeichnung einer Divergenz nicht aus; vielmehr ist die Angabe der Entscheidung eines in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichts mit Aktenzeichen und Datum oder Fundstelle erforderlich.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 21.11.2014 L 14 R 353/10 , SG Köln S 23 R 112/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: