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BSG, Beschluss vom 13.05.2015 - 6 KA 1/15 B
Zusicherung der Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags Grundsatzrüge und Divergenzrüge Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze
1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist.
2. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt.
3. Für eine Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG reicht nicht aus, aus dem LSG-Urteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen.
4. Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Saarland 05.12.2014 L 3 KA 40/12 WA , SG Saarland S 2 KA 11/06
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 5. Dezember 2014 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.

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