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BSG, Urteil vom 28.06.2017 - 6 KA 12/16
Höhe der Vergütung für Notfallbehandlungen durch ein Krankenhaus Anspruch auf eine Vergütungspauschale Keine Befugnis der Gesamtvertragspartner zur Vereinbarung zusätzlicher Vergütungen für den Notdienst
1. Aus der Zuordnung der Notfallleistungen zur vertragsärztlichen Versorgung folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich die Honorierung dieser Behandlungen nach den Grundsätzen richtet, die für die Leistungen der Vertragsärzte und der zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Personen und Institutionen gelten.
2. Die Notfallbehandlungen in den Ambulanzen der Krankenhäuser dürfen also grundsätzlich nicht schlechter honoriert werden als entsprechende Leistungen der Vertragsärzte im organisierten Notdienst; daran hält der Senat fest.
3. Der Vergütungsanspruch der Krankenhäuser oder Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen darf danach gegenüber dem Vergütungsniveau der Vertragsärzte nur dann reduziert oder im Umfang eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
4. Auch eine mittelbare Schlechterstellung von Notfallleistungen im Krankenhaus gegenüber vergleichbaren Leistungen von Vertragsärzten durch Regelungen der Honorarverteilung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht gebilligt.
5. Die durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen gelten auch für die Ausformung von Strukturverträgen, denn der allgemeine Gleichheitssatz gilt nicht nur für ungleiche Belastungen, sondern ebenso für ungleiche Begünstigungen.
Normenkette:
SGB V § 75 Abs. 1b
, ,
SGB V § 106d
,
SGB V § 120 Abs. 1
,
KHEntgG § 4 Abs. 6
Vorinstanzen: LSG Bayern 16.12.2015 L 12 KA 209/14 , SG München 24.10.2014 S 49 KA 539/12
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4.

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