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BSG, Beschluss vom 28.06.2017 - 6 KA 12/17 B
Zulassung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Bei § 26 Abs. 5 BedarfsplRL handelt es sich um keine von § 26 Abs. 2 und 3 BedarfsplRL unabhängige, eigenständige Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Zulassung und erst recht bildet § 26 Abs. 5 BedarfsplRL keine Grundlage für einen Vorrang von Ärzten, die erst nach der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss im Wege des Job-Sharings in eine Praxis eingetreten sind.
3. Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Regelung zum Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen in § 26 BedarfsplRL sind nach Auffassung des Senats keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die eine davon abweichende Auffassung stützen könnten.
Normenkette:
BedarfsplRL § 26 Abs. 5
,
BedarfsplRL § 26 Abs. 2
,
BedarfsplRL § 26 Abs. 3
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 30.11.2016 L 4 KA 1/15 , SG Marburg 26.11.2014 S 12 KA 539/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 123 675 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: