Zulassung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Zulassung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nach partieller Entsperrung eines
Planungsbereichs für die Gruppe der Ärzte für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde.
Mit Beschluss vom 15.11.2012 änderte der zuständige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ua für die Gruppe der Ärzte
für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde bezogen auf den Planungsbereich, in dem der Kläger seinen Sitz hat, die bestehenden Zulassungsbeschränkungen
mit der Maßgabe ab, dass ein weiterer Facharzt dieser Gruppe zugelassen werden kann. Daraufhin beantragte am 9.1.2013 der
Kläger bei der zu 1. beigeladenen KÄV die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Neben dem Kläger beantragten fünf weitere
Ärzte ihre Zulassung, darunter der Beigeladene zu 8. sowie der Beigeladene zu 9., der bereits mit einem halben Versorgungsauftrag
zugelassen war.
Auf einen weiteren Antrag des Klägers vom 29.1.2013 ließ der Zulassungsausschuss diesen mit Beschluss vom 19.3.2013 mit Wirkung
vom 1.4.2013 nach §
101 Abs
1 Nr
4 SGB V mit einem hälftigen Versorgungsauftrag (sog Job-Sharing) zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit mit Dr. Theisen zu.
Den im Hinblick auf die partielle Entsperrung des Planungsbereichs gestellten Anträgen des Klägers sowie des Beigeladenen
zu 9. gab der Zulassungsausschuss jeweils im Umfang eines halben Versorgungsauftrags statt, sodass beide Ärzte nach dem Inhalt
dieser Entscheidung jeweils über eine volle Zulassung verfügten. Dagegen legte der Beigeladene zu 8. - nicht jedoch der Kläger
- Widerspruch ein. Der beklagte Berufungsausschuss gab dem Widerspruch insoweit statt, als er dem Beigeladenen zu 8. anstelle
des Klägers eine halbe Zulassung erteilte. Bezogen auf den Beigeladenen zu 9. änderte der Beklagte die Entscheidung des Zulassungsausschusses
nicht.
Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Das LSG ist davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Beklagten bezogen
auf die Auswahl des Beigeladenen zu 9. bereits bestandskräftig geworden sei, weil nur der Beigeladene zu 8., nicht jedoch
der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses eingelegt habe. Deshalb sei nur noch darüber zu entscheiden
gewesen, ob die Entscheidung des Berufungsausschusses bezogen auf die Auswahl zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu
8. zu beanstanden sei. Insofern habe der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger sei auch nicht als Job-Sharer
gegenüber dem Beigeladenen zu 8. vorzuziehen, weil das Job-Sharing zum Zeitpunkt der Entsperrung des Planungsbereichs noch
nicht bestanden habe.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) sowie Rechtsprechungsabweichungen (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg; soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.
1. Mit seiner Beschwerde zielt der Kläger auf drei tragende Annahmen des Berufungsurteils, nämlich die (teilweise) Bestandskraft
der Entscheidung des Beklagten (nachfolgend a und b), die fehlerhafte Auswahl im Hinblick auf die Privilegierung des Klägers
als Job-Sharer (c) und eine (unterstellt) fehlerhafte Vorab-Auswahl eines Bewerbers unabhängig von den normierten Auswahlkriterien
(d). Zur ersten Frage sind sowohl die Grundsatzrüge (a) als auch die Divergenzrüge (b) unzulässig, im Übrigen sind die Grundsatzrügen
unbegründet.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG Beschluss vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60; BSG Beschluss vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65; BSG Beschluss vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN). Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit ist deshalb auch darzustellen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste (vgl BSG Beschluss vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - Juris RdNr 20 mwN).
a) Der Kläger macht geltend, dass die Entscheidung des LSG auf der Rechtsfrage beruhe, ob bei einem Bescheid der Zulassungsgremien,
in dem mehrere Vertragsarztsitze gleichzeitig besetzt werden und eine einheitliche Entscheidung ergeht, ein gegen diesen Bescheid
eingelegter Widerspruch als Teilanfechtung ausgelegt werden kann, so dass im Ergebnis auch der positiv beschiedene Bewerber
stets vorsorglich Widerspruch gegen einen positiven Bescheid einlegen müsste, um die Bestandskraft einzelner Entscheidungen
des Bescheids zu verhindern.
Insoweit ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht darlegt.
Allerdings weist der Kläger in der Beschwerdebegründung im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass das in der Entscheidung des
LSG in Bezug genommene Urteil des Senats vom 15.7.2015 (B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr 17) eine Fallgestaltung zum Gegenstand hatte, die von der vorliegenden, in einem wichtigen Punkt abweicht:
Maßgebend für die og Entscheidung des Senats war der Umstand, dass das Rechtsmittel gegen den Bescheid des Berufungsausschusses
auf einzelne Konkurrenten beschränkt worden war. Diese Beschränkung hat der Senat als zulässig angesehen, mit der Folge, dass
die nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen Zulassungsentscheidungen in Bestandskraft erwachsen sind. Eine entsprechende Beschränkung
des Widerspruchs des Beigeladenen zu 8., die den Beigeladenen zu 9. ausgenommen hätte, steht im vorliegenden Verfahren dagegen
nicht in Frage. Das LSG begründet die Bestandskraft deshalb auch nicht unter Hinweis auf eine Teilanfechtung und eine daraus
folgende Bestandskraft der nicht angegriffenen Zulassungsentscheidungen, sondern allein mit dem Umstand, dass nur der Beigeladene
zu 8., nicht jedoch der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses eingelegt habe. Der allein vom
Beigeladenen zu 8. angegriffene Bescheid des Zulassungsausschusses sei deshalb - bezogen auf die Auswahl des Beigeladenen
zu 9. - gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden. Dies lässt sich aber jedenfalls aus dem og Urteil des Senats vom 15.7.2015
nicht ohne Weiteres herleiten.
Ob der Auffassung des LSG, nach der die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 9. dem Kläger gegenüber bestandskräftig
geworden sein soll, dennoch gefolgt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Kläger hat nicht dargelegt,
dass es darauf für die Entscheidung ankommt. Voraussetzung wäre, dass das BSG in der angestrebten Revisionsentscheidung unter der Annahme, dass die Entscheidung des Zulassungsausschusses zugunsten des
Beigeladenen zu 9. nicht in Bestandskraft erwachsen ist, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dazu trägt der Kläger nichts
vor. Entsprechende Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit können auch nicht unter dem Gesichtspunkt als verzichtbar angesehen
werden, dass die fehlende Bestandskraft zugunsten des Beigeladenen zu 9. selbstverständlich Einfluss auf die Entscheidung
haben müsste. Das Gegenteil ist der Fall: Naheliegend erscheint eher, dass die Beurteilung der genannten Frage keinen Einfluss
auf das Ergebnis der Entscheidung hat, weil der Beklagte nach dem Inhalt der Begründung des Bescheides und auch nach seinem
Vorbringen im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (ebenso wie das SG) ausdrücklich nicht von der Bestandskraft des Bescheides des Zulassungsausschusses zu Gunsten des Beigeladenen zu 9. ausgegangen
ist. Vielmehr hat der Beklagte sowohl den Kläger als auch die Beigeladenen zu 8. und zu 9. in die Auswahlentscheidung einbezogen
und auf dieser Grundlage und auf der Basis der in § 26 Abs 4 Nr 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedarfsplRL) genannten Kriterien eine Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 8. und zu 9. (jeweils mit einer halben
Zulassung) getroffen. Das SG hat diese Auswahlentscheidung nicht beanstandet. Der Umstand, dass das LSG bezogen auf die Bestandskraft der Entscheidung
zugunsten des Beigeladenen zu 9. eine von der Entscheidung des Beklagten und auch des SG abweichende - nach Überzeugung des Klägers unrichtige - Auffassung vertreten hat, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die
Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten, die der Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren zu beurteilen hätte. Daher
hätte der Kläger angeben müssen, aus welchem Grund der Senat ohne die Annahme einer Bestandskraft und abweichend von der Auffassung
des SG zu Gunsten des Beigeladenen zu 9. zu einer anderen Beurteilung bezogen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten
hätte kommen können. Daran fehlt es. Damit legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage nicht
in einer den Erfordernissen entsprechenden Weise dar.
b) Soweit der Kläger Rechtssprechungsabweichungen geltend macht (Punkt 2 der Beschwerdebegründung), ist die Beschwerde ebenfalls
bereits unzulässig. Um eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG in einer den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG genügender Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung ua einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der
Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzeigen (BSG Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger bezeichnet lediglich einen Rechtssatz, auf
dem die Entscheidung des LSG beruhen soll. Einen dem entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG bezeichnet der Kläger jedoch nicht. Vielmehr macht er nur geltend, dass sich das LSG zur Begründung
seiner Entscheidung nicht auf das Urteil des 6. Senats des BSG vom 15.7.2015 (B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 = SozR 4-2500 § 101 Nr 17) hätte stützen dürfen, weil diesem ein Sachverhalt zugrunde gelegen habe, der in einem entscheidenden
Punkt von dem vorliegenden Sachverhalt abweiche.
c) Der Kläger macht ferner geltend, das LSG habe verkannt, dass vorliegend § 26 Abs 5 BedarfsplRL Anwendung finde und dass
er als Job-Sharing-Partner nach dieser Vorschrift vorrangig bei der Auswahlentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen.
Auch insoweit gilt, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG nicht begründet werden
kann. Nach dem Inhalt der weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung geht der Senat davon aus, dass der Kläger insoweit
nicht - wie oben bei 2. - Rechtsprechungsabweichungen, sondern die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen
möchte. Insoweit ist die Beschwerde nicht begründet.
Der Kläger macht geltend, die Entscheidung des LSG beruhe auf der Rechtsfrage,
ob § 26 Abs 5 BedarfsplRL, anders als § 26 Abs 2 und 3 BedarfsplRL, wonach die Jobsharing-Beschränkungen im Zeitpunkt des
Aufhebungsbeschlusses des Landesausschusses bereits bestanden haben muss, eine gesetzgeberische Regelung jener Fälle darstellt,
in denen im Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsbeschlusses durch den Landesausschuss noch kein Job-Sharing angeordnet
ist, jedoch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Zulassungsausschusses ein solches Job-Sharing besteht.
Die formulierte Rechtsfrage, die bezogen auf die grundsätzliche Bedeutung offenbar geltend gemacht werden soll, lässt sich
klar beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Entgegen der Auffassung des Klägers
handelt es sich bei § 26 Abs 5 BedarfsplRL um keine von § 26 Abs 2 und 3 BedarfsplRL unabhängige, eigenständige Anspruchsgrundlage
für die Erteilung einer Zulassung und erst Recht bildet § 26 Abs 5 BedarfsplRL keine Grundlage für einen Vorrang von Ärzten,
die erst nach der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss im Wege des Job-Sharings in eine Praxis
eingetreten sind. Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Regelung zum Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen
in § 26 BedarfsplRL sind nach Auffassung des Senats keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die die davon abweichende Auffassung
des Klägers stützen könnten:
§ 26 Abs 5 BedarfsplRL hat folgenden Wortlaut:
"Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß §
101 Absatz
1 Satz 1 Nummer
4 und
5 SGB V ist vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung
oder der Anstellung zu entscheiden."
Die Vorschrift regelt damit den Vorrang der Aufhebung von Zulassungs- und Leistungsbeschränkungen nach §
101 Abs
1 Satz 1 Nr
4 und
5 SGB V (sog Job-Sharing) vor Neuzulassungen. §
26 Abs
5 BedarfsplRL bezieht sich damit erkennbar auf die Regelungen in den vorangehenden Absätzen: Die Aufhebung von Zulassungs-
und Leistungsbeschränkungen nach §
101 Abs
1 Satz 1 Nr
4 und
5 SGB V ist Gegenstand des §
26 Abs
2 und
3 BedarfsplRL und die Neuzulassung Gegenstand des § 26 Abs 4 BedarfsplRL. § 26 Abs 5 BedarfsplRL bestimmt die Reihenfolge,
in der diese Regelungen zur Anwendung kommen.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass § 26 Abs 5 BedarfsplRL mit der Formulierung "... und zwar in der Reihenfolge der jeweils
längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung ..." eine Regelung wiederholt, die sich bereits in Abs 2
und 3 findet, so trifft dies zu. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Senat diesem Umstand aber keinen Hinweis darauf
entnehmen, dass in Abs 5 gerade der Fall eines "Jobsharing erst nach Beschluss des Landesausschusses aber vor ZA-Sitzung"
geregelt werden soll. Der Wortlaut der Regelung enthält dafür keine Anknüpfungspunkte. Entsprechendes gilt für die Verwendung
des Wortes "entscheiden" in § 26 Abs 5 BedarfsplRL. Diese Formulierung könnte darauf hinweisen, dass die Wirkungen des Abs
2 und 3 nicht kraft Gesetzes eintreten, sondern eine entsprechende Entscheidung der Zulassungsgremien voraussetzen. Ob dies
der Fall ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Auf den vom Kläger angenommenen Regelungsgehalt des §
26 Abs 5 BedarfsplRL gibt jedenfalls auch die Verwendung des Wortes "entscheiden" keinen Hinweis.
Dass § 26 Abs 5 BedarfsplRL keine eigenständige Anspruchsgrundlage enthält, sondern lediglich die Reihenfolge bestimmt, in
der die in den vorangegangenen Absätzen geregelten Zulassungstatbestände zur Anwendung kommen, wird durch die Entstehungsgeschichte
bestätigt: Nachdem die Regelungen zum sog Job-Sharing in §
101 Abs
1 Satz 1 Nr
4 und
5 SGB V mit dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23.6.1997 (BGBl I 1520) eingeführt worden war, fügte der Bundesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen (heute: Gemeinsamer Bundesausschuss - GBA) mit Beschluss vom 22.10.2001 der bis dahin aus nur zwei Sätzen bestehenden
Nr 23 der damals geltenden BedarfsplRL, die allein die (Neu-)Zulassung nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen zum Gegenstand
hatte, folgende 4 Sätze an:
"3Für Ärzte oder Psychotherapeuten, die gemäß §
101 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V in beschränkter Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung zugelassen sind, und die nach Nummern 23 g oder 23 h dieser Richtlinien
in gesperrten Planungsbereichen nicht auf den Versorgungsgrad angerechnet werden, bewirkt die Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen
nach Satz 1 im Fachgebiet, dass für solche Ärzte oder Psychotherapeuten nur nach Maßgabe der Bestimmung zum Umfang des Aufhebungsbeschlusses
die Beschränkung der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis enden.
4Die Beendigung der Beschränkung der Zulassung auf die gemeinsame Berufsausübung und der Leistungsbegrenzung nach zehnjähriger
gemeinsamer Berufsausübung bleibt unberührt (§
101 Abs.
3 Satz 2
SGB V). 5Satz 2 gilt entsprechend; maßgeblich ist die Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung.
6Liegen auch Anträge auf (Neu-)Zulassung gemäß Satz 1 vor, so gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass vorrangig vor diesen Anträgen
die Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen enden, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung."
Die ersten drei Sätze dieser Neuregelung (Nr 23 Satz 3 bis 5 BedarfsplR aF) entsprechen inhaltlich im Wesentlichen dem heutigen
§ 26 Abs 2 BedarfsplRL (Aufhebung der Zulassungs- und Leistungsbeschränkungen bei Job-Sharing nach §
101 Abs
1 Satz 1 Nr
4 SGB V), der nachfolgende Satz 6 enthält die Regelung, die sich heute in § 26 Abs 5 BedarfsplRL findet. Dass sich Satz 6 auf die
drei gleichzeitig eingeführten vorangehenden Sätze bezog, unterliegt keinem Zweifel. Grundlegende inhaltliche Änderungen,
die die Annahme des Klägers stützen könnten, dass § 26 Abs 5 BedarfsplRL ein von Abs 2 losgelöst zu betrachtender eigenständiger
Tatbestand für die Erteilung einer Zulassung sein könnte, sind in der Folge nicht vorgenommen worden:
Der in Nr 23 Satz 5 BedarfsplR aF in Bezug genommene Satz 2 wurde - offenbar als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 23.2.2005
(B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr 2, zur Unzulässigkeit einer Auswahl nach dem sog Windhundprinzip) - gestrichen. Mit Beschluss vom
20.12.2005 strich der GBA deshalb auch den ersten Satzteil des Satzes 5 in Nr 23 BedarfsplRL mit der Verweisung auf Satz 2
und formulierte Satz 6 wie folgt neu:
"Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß §
101 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V ist vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung,
zu entscheiden."
Die Formulierung entsprach damit (abgesehen von der Beschränkung auf §
101 Abs
1 Satz 1 Nr
4 SGB V, also ohne die Angestelltenverhältnisse nach Nr
5) bereits vollständig dem heute geltenden § 26 Abs 5 BedarfsplRL. Eine inhaltliche Änderung war mit der Neufassung durch Beschluss
des GBA vom 20.12.2005 insoweit erkennbar nicht verbunden und auch ausdrücklich nicht beabsichtigt. Das wird durch die im
Internet veröffentlichten tragenden Gründe zu dem Beschluss bestätigt, in denen es bezogen auf den neu gefassten Nr 23 Satz
6 BedarfsplRL heißt:
"Die Neufassung ist notwendig, weil die bisherige Regelung noch auf den gestrichenen Satz 2 Bezug nimmt. Der Grundsatz, wonach
die Umwandlung von Job-sharing-Zulassungen in Vollzulassungen Vorrang vor der Bescheidung von Anträgen auf (Neu-)Zulassungen
hat, gilt unverändert fort."
Der Umstand, dass die Vorrang-Nachrang-Regelung mit der Neufassung der BedarfsplRL vom 20.12.2012 (BAnz AT 31.12.2012 B7),
verbunden mit einer geänderten Paragraphenfolge, in einem eigenen Absatz geregelt wurde, weist nicht auf eine inhaltliche
Änderung hin. Auch die im Internet veröffentlichten tragenden Gründe zum Beschluss vom 20.12.2012 geben keinen Hinweis darauf,
dass mit der Neubezeichnung insoweit eine Änderung beabsichtigt gewesen sein könnte.
Im Ergebnis entspricht der heutige § 26 Abs 5 BedarfsplRL damit der bereits mit Beschluss des Bundesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen vom 22.10.2001 eingeführten Vorschrift (Nr 23 Satz 6 BedarfsplRL aF), bei der es sich zweifellos nicht um eine
eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern um eine Regelung gehandelt hat, die lediglich das Verhältnis der damals neu eingeführten
Aufhebung von Zulassungs- und Leistungsbeschränkungen beim Job-Sharing zu der bereits zuvor in Nr 23 BedarfsplRL geregelten
Neuzulassung nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen zum Gegenstand hatte.
d) Der Kläger macht ferner geltend, die Entscheidung des LSG beruhe auf der Rechtsfrage,
ob entgegen des eindeutigen Wortlauts des § 26 Abs 4 Ziffer 3 BedarfsplRL der Zulassungsausschuss im Rahmen des Zulassungsverfahrens
nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen berechtigt ist, bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern vorab einen Bewerber
zu priorisieren, ohne diesen anhand der in § 26 Abs 4 Ziffer 3 BedarfsplRL normierten Auswahlkriterien mit den anderen Bewerbern
zu vergleichen und sodann lediglich die restlichen Bewerber anhand der Auswahlkriterien miteinander vergleicht.
Auch insoweit geht der Senat davon aus, dass der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG geltend machen möchte. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es für die Entscheidung des angestrebten Revisionsverfahrens
indes nicht an, sodass die Beschwerde insoweit nicht begründet ist: Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides
hat der Beklagte den Kläger, den Beigeladenen zu 8. und den Beigeladenen zu 9. anhand der in § 26 Abs 4 Nr 3 BedarfsplRL genannten
Auswahlkriterien miteinander verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass bezogen auf die berufliche Eignung, das
Approbationsalter und die Dauer der Wartezeit "keine sehr signifikanten Unterschiede" (vgl S 11 und 12 des Bescheides des
Beklagten vom 2.10.2013) zwischen den Bewerbern bestünden. Vor diesem Hintergrund hat er Versorgungsgesichtspunkten besonderes
Gewicht beigemessen und den Beigeladenen zu 9. auf dieser Grundlage - wie er auch in seinem Schriftsatz vom 30.3.2017 nachvollziehbar
erläutert hat - "im Vergleichsranking ... auf Platz 1 gesetzt". Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Bei den Versorgungsgesichtspunkten handelt es sich um eines der in § 26 Abs 4 Nr 3 BedarfsplRL vorgegebenen Auswahlkriterien.
Die vom Kläger in der formulierten Rechtsfrage unterstellte "Vorab-Priorisierung" eines Bewerbers liegt der Entscheidung des
Beklagten erkennbar nicht zu Grunde. Damit ist die formulierte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §§
154 ff
VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§
154 Abs
2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben (§
162 Abs
3 VwGO).
3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
63 Abs
2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Diese entspricht der Festsetzung durch das LSG, die von keinem der Beteiligten infrage gestellt worden ist.