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BSG, Urteil vom 06.02.2008 - 6 KA 13/06
Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in der vertragsärztlichen Versorgung, Stellung eines Vertreters durch den Vertragsarzt trotz Ausschluss
Ist ein Arzt auch wegen Ungeeignetheit von der persönlichen Erbringung des Notfalldienstes ausgeschlossen, so hat er doch grundsätzlich auf eigene Kosten einen Vertreter für die Durchführung der ihm obliegenden Einsätze zu stellen. Voraussetzung für eine ersatzlose Befreiung vom Notfalldienst sind gesundheitliche oder ähnlich schwerwiegende Gründe, durch die eine Praxistätigkeit des Arztes eingeschränkt ist und ihm deshalb die Finanzierung eines Vertreters nicht mehr zugemutet werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2009, 413
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB V § 75 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 16.02.2005 L 11 KA 42/04 , SG Düsseldorf 17.03.2004 S 14 KA 184/02

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