Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in der vertragsärztlichen Versorgung, Stellung eines Vertreters durch den Vertragsarzt
trotz Ausschluss
Gründe:
I. Streitig ist die Verpflichtung zur Teilnahme am allgemeinen vertragsärztlichen Notfalldienst.
Der im Jahr 1944 geborene Kläger war nach seiner Approbation und einer daran anschließenden dreimonatigen Tätigkeit als Assistenzarzt
einer chirurgischen Krankenhausabteilung seit Oktober 1970 ausschließlich im Bereich der Pathologie tätig. Im Jahr 1980 erhielt
er - nunmehr Leiter des "Instituts für Pathologie B." - die Zulassung zur kassen-/vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt
für Pathologie in einer Gemeinschaftspraxis. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) teilte den Kläger seitdem pro
Jahr zu fünf bis sechs Notdiensten ein, die er jeweils durch einen von ihm finanzierten Vertreter erbringen ließ. Im November
2001 beantragte der Kläger den Ausschluss und hilfsweise die Befreiung vom allgemeinen ärztlichen Notfalldienst, da er aufgrund
seiner langjährigen Tätigkeit im Bereich der Pathologie zu dessen qualifizierter Durchführung nicht geeignet sei. Die beklagte
KÄV lehnte den Antrag ab, weil Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit nicht vorlägen und zudem die Möglichkeit der Vertretung
durch einen anderen Arzt bestehe (Bescheid vom 18.12.2001). Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid
vom 24.7.2002).
Das Sozialgericht (SG) hat die gegen diese Entscheidungen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 17.3.2004). Mit seiner Berufung hat der Kläger
primär ein Begehren auf Feststellung, zur Teilnahme am Notfalldienst nicht verpflichtet zu sein, und hilfsweise auf Verpflichtung
der Beklagten zu seinem Ausschluss oder zu seiner Befreiung vom Notfalldienst geltend gemacht. Das Landessozialgericht (LSG)
hat die Entscheidung des SG abgeändert, die Bescheide der Beklagten aufgehoben und den Kläger vom Notfalldienst ausgeschlossen, den Feststellungsantrag
jedoch als unbegründet abgewiesen. Es ist zu der Überzeugung gelangt, der Kläger sei ungeeignet zur Teilnahme am Notfalldienst
im Sinne von § 4 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der KÄV Nordrhein (GNO). Denn er habe
mehr als 34 Jahre ohne Patientenkontakt ausschließlich pathologisch gearbeitet und sei zugleich mit Kenntnis der Beklagten
seiner Verpflichtung zur Weiterbildung für den Notfalldienst nicht nachgekommen. In seinem Alter sei der Kläger nicht mehr
in der Lage, binnen angemessener Frist durch Fortbildung die für eine Notfallversorgung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
zu erlangen. Wegen des hierfür erforderlichen Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen über mehrere Jahre könne er diese Qualifikation
erst zu einem Zeitpunkt erreichen, an dem er bereits Anspruch auf Befreiung vom Notfalldienst wegen Vollendung des 65. Lebensjahres
habe. Die Feststellungsklage sei als sachdienliche Klageerweiterung zulässig, habe aber keinen Erfolg, weil der Kläger nach
den gesetzlichen Vorschriften auch als Facharzt zur Teilnahme am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst prinzipiell verpflichtet
sei (Urteil vom 16.2.2005 - juris).
Mit ihrer Revision macht die Beklagte, der auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist
gewährt worden ist, einen Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht durch die Entscheidung des LSG geltend. Vertragsärzte seien
nach den Regelungen des Heilberufsgesetzes, der Berufsordnung und gemäß § 4 Nr 8 ihrer - der Beklagten - Satzung verpflichtet, sich für den Notfalldienst fortzubilden; Entsprechendes sei in den Notfall-
und Bereitschaftsdienstordnungen anderer KÄVen normiert. Diese Verpflichtung gelte auch für Fachärzte und erst recht für solche
Ärzte, die nicht regelmäßig mit Patienten in Kontakt stünden. Es gehe nicht an, einen Vertragsarzt, der gegen die Fortbildungspflicht
verstoße, mit einem Ausschluss vom Notfalldienst zu belohnen. Werde dies zugelassen, sei ein Zusammenbruch der notfallmedizinischen
Versorgung zu besorgen, da wohl ein nicht unerheblicher Teil der niedergelassenen Ärzte wegen der Möglichkeit einer Vertretung
im Notfalldienst ihrer Fortbildungsverpflichtung in der Notfallmedizin nicht ausreichend nachgekommen sei. Das LSG habe zudem
ihre - der Beklagten - Satzungsbefugnis verletzt, indem es dem Kläger ein Antragsrecht hinsichtlich des Ausschlusses vom Notfalldienst
zugebilligt habe. Es habe verkannt, dass das Ausschlussverfahren der Körperschaft ein Recht auf Ausschluss gewähre, dieses
aber nicht der Disposition des einzelnen Arztes unterliege. Ein subjektiv-öffentliches Recht stehe dem Arzt nur im Hinblick
auf die Befreiung vom Notfalldienst zu. Das Berufungsgericht habe weiterhin nicht beachtet, dass ihr - der Beklagten - in
§ 4 Abs 1 GNO ein Entschließungsermessen eingeräumt werde und somit der vom Kläger erstrebte Ausschluss nur in Betracht komme,
falls dieses Ermessen auf Null reduziert sei. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, da der Kläger die Möglichkeit der
Durchführung des Notfalldienstes mit Hilfe eines Vertreters habe. Er habe in der Vergangenheit hiervon auch regelmäßig Gebrauch
gemacht und damit zugleich zu ihren - der Beklagten - Gunsten schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.2.2005 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er beanstandet, die Beklagte habe keine Verletzung revisiblen Rechts gerügt, und hält im Übrigen das Urteil des LSG als typische
Einzelfallentscheidung für zutreffend. Ein Arzt für Pathologie könne durch Satzungsrecht nicht wirksam zur Teilnahme an einem
allgemeinen ärztlichen Notfalldienst verpflichtet werden, der in der Praxis nur in geringem Umfang die Behandlung echter Notfälle
betreffe. Vielmehr nähmen zahlreiche Patienten den von der Beklagten organisierten ärztlichen Notdienst in Anspruch, um eine
Normalversorgung außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten zu erhalten. Zudem sei die Erforderlichkeit eines ärztlichen Notfalldienstes
im engeren Sinne zweifelhaft, da sich Patienten in ernsthaften Notfallsituationen ohnehin direkt in die Krankenhausambulanzen
begäben und dort eine Primärversorgung erhielten, die ihnen der ärztliche Notfalldienst bei Verletzungen und Erkrankungen
erst vermitteln müsse. Außerdem verkenne die Beklagte die Systematik des § 4 GNO; wenn eine Ungeeignetheit zur Teilnahme am
Notfalldienst feststehe, bestehe für die Entscheidung über einen Ausschluss kein Ermessensspielraum mehr. Er - der Kläger
- müsse sich auch nicht auf die Möglichkeit einer Vertretung im Notfalldienst verweisen lassen; wenn ihn wegen Ungeeignetheit
keine Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst treffe, habe er keine Veranlassung, einen Vertreter zu bestellen. Der Beklagten
stehe es frei, mit Hilfe eines allgemeinen Umlagesystems die Kosten eines durch qualifizierte Ärzte wahrgenommenen Notdienstes
zu finanzieren.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Der Kläger kann nicht beanspruchen, von der Teilnahme am Notfalldienst ausgeschlossen
oder hiervon befreit zu werden.
Die Revision ist zulässig. Der Beschluss des Senats zur Gewährung von Wiedereinsetzung in die von der Beklagten versäumte
Frist zur Einlegung der Revision (§
67 Abs
1 iVm §
164 Abs
1 Satz 1
SGG) bewirkt, dass die Revision als rechtzeitig eingelegt gilt (vgl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl 2005, §
67 RdNr
18a). Die Revision ist auch ordnungsgemäß begründet. Gemäß §
164 Abs
2 Satz 3
SGG muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten und erkennen lassen, welche revisible Rechtsnorm der Revisionsführer
als verletzt ansieht, wobei diese nicht ausdrücklich genannt werden muss (vgl BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 7; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 2 S 5; BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 1 RdNr 7; Senatsurteil vom 29.8.2007
- B 6 KA 35/06 R - RdNr 9, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Die Verletzung revisiblen Rechts muss zudem in der Revisionsbegründungsschrift
näher erläutert werden. Diesen Anforderungen trägt die Revisionsbegründung der Beklagten ausreichend Rechnung. Allerdings
genügt das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung verstoße "gegen höherrangiges Bundesrecht", nicht zur Darlegung der als
verletzt angesehenen revisiblen Rechtsnormen. Die Beklagte hat aber weitergehend ausgeführt, die Vorschriften über die Verpflichtung
des Vertragsarztes zur Fortbildung für den Notfalldienst unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Facharztgruppe würden verletzt,
wenn entsprechend der Entscheidung des LSG eine Missachtung der Fortbildungspflicht zum Ausschluss vom Notfalldienst führen
könnte. Außerdem hat sie dargelegt, die Verpflichtung zur Fortbildung für den Notfalldienst sei nicht nur in ihrer Satzung
inhaltsgleich mit den Notfall- oder Bereitschaftsdienstordnungen der KÄVen in Hamburg, Hessen und einigen anderen Bundesländern,
sondern darüber hinaus auch in § 26 Abs 4 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) sowie in § 26 Abs 4 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) normiert. Die Bezugnahme auf die in der BO inhaltsgleich mit der MBO-Ä berufsrechtlich normierte Fortbildungsverpflichtung für den Notfalldienst genügt für die Darlegung, dass es sich um eine
landesrechtliche Bestimmung handelt, deren Übereinstimmung mit anderen gleichlautenden landesrechtlichen Bestimmungen nicht
zufällig, sondern bewusst und gewollt ist, sodass die Rüge revisibles Landesrecht betrifft (vgl BSGE 56, 45, 51 = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 7; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 2 S 5 f; s auch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 18 f; zur Unzulänglichkeit
lediglich pauschalen Vorbringens vgl hingegen BSG, Urteil vom 11.6.1986 - 6 RKa 5/85 = MedR 1987, 122, 123).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das im Berufungsrechtszug hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren
auf Ausschluss bzw Befreiung vom Notfalldienst. Mit der Abweisung der dort primär verfolgten Klage auf Feststellung einer
nicht bestehenden Teilnahmeverpflichtung am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst durch das LSG hat sich der Senat nicht mehr
zu befassen. Denn das Rechtsmittel der Beklagten richtet sich gegen diese - ihr günstige - Entscheidung nicht, und der Kläger
selbst hat den für ihn negativen Ausspruch über den Feststellungsantrag nicht mit einem eigenen Rechtsmittel angegriffen,
sodass dieser rechtskräftig geworden ist (§
141 Abs
1 SGG).
Die Revision ist begründet. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht vom allgemeinen Notfalldienst auszuschließen
oder zu befreien, ist rechtmäßig.
Der Kläger ist als zur fachärztlichen Versorgung vertragsärztlich zugelassener Pathologe prinzipiell zur Teilnahme an dem
gemeinsam von der Beklagten und der Ärztekammer Nordrhein organisierten ärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Rechtsgrundlage
für diese Pflicht ist § 1 Abs 1 GNO in der für die Beurteilung der Verpflichtungsklage in rechtlicher Hinsicht maßgeblichen
aktuellen Fassung vom 23.12.2006 (Rheinisches Ärzteblatt 1/2007 S 61; zur maßgeblichen Rechtslage bei Verpflichtungsklagen
vgl BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 1 RdNr 5; BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr 2, jeweils RdNr 5). Danach haben alle niedergelassenen sowie in Praxen oder Medizinischen Versorgungszentren
angestellten Ärzte am organisierten ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Das umfasst nach der Auslegung, die das LSG hinsichtlich
der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden und im hier maßgeblichen Umfang inhaltsgleichen Vorgängervorschrift (§ 1 GNO
idF vom 1.1.2002, Rheinisches Ärzteblatt 1/2002 S 65) vorgenommen hat, auch für in der fachärztlichen Versorgung tätige Ärzte
die Verpflichtung zur Teilnahme am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst.
Dieses Auslegungsergebnis ist mit Bundesrecht vereinbar. Der Senat hat hierzu zuletzt im Urteil vom 6.9.2006 (BSG SozR 4-2500
§ 75 Nr 5) bekräftigt, dass die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst
aus seinem Zulassungsstatus folgt. Dieser auf seinen Antrag hin verliehene Status erfordert es, in zeitlicher Hinsicht umfassend
- dh auch in den Zeiten außerhalb der Sprechstunde - für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung
zu stehen. Der einzelne Arzt wird mithin dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von seiner
andernfalls bestehenden Verpflichtung zur Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Als Gegenleistung hierfür muss jeder
Vertragsarzt den Notfalldienst als gemeinsame Aufgabe aller Ärzte gleichwertig mittragen (vgl BSG, aaO, RdNr 10).
Die bundesrechtliche Verpflichtung aller Vertragsärzte zu einem gleichwertigen Mittragen der Belastungen infolge des ärztlichen
Notfalldienstes besteht nach der Rechtsprechung des Senats auch für den Fall, dass einer persönlichen Teilnahme am Notfalldienst
gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine vollständige (ersatzlose) Befreiung kommt unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger
Belastung (Art
3 Abs
1 GG) nur unter zusätzlichen Voraussetzungen in Frage, wenn nämlich gesundheitliche oder vergleichbare Belastungen zu einer deutlichen
Einschränkung der Praxistätigkeit des Arztes führen und ihm zudem aufgrund geringer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit
nicht mehr zugemutet werden kann, den Notfalldienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl BSG,
Urteil vom 11.6.1986 - 6 RKa 5/85 = MedR 1987, 122, 124 - insoweit unter Modifizierung der früheren Rechtsprechung, vgl BSGE 33, 165, 166 f = SozR Nr 3 zu BMV-Ärzte; BSGE 44, 253, 257 = SozR 2200 § 368n Nr 12 S 34). Hat mithin der aus gesundheitlichen oder vergleichbar schwerwiegenden Gründen an der
persönlichen Notdienstleistung gehinderte Arzt primär einen Vertreter zur Ableistung der ihm obliegenden Notfalldienste zu
stellen, so muss unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots dasselbe erst recht gelten, wenn ein Arzt aus anderen Gründen
- wie zB wegen fehlender aktueller Kenntnisse und Fähigkeiten für den Notdienst - den Notfalldienst nicht persönlich erbringen
darf. Verfügt die KÄV den Ausschluss eines Arztes vom Notfalldienst wegen solcher Ungeeignetheit, so enthält dies lediglich
das Verbot, den Notfalldienst persönlich zu erbringen. Seine Pflicht zum Mittragen der Belastungen des Notfalldienstes bleibt
davon unberührt; deshalb muss er auf eigene Kosten einen geeigneten Vertreter für die Durchführung der ihm obliegenden Notdienste
stellen.
Auf der Grundlage dieser bundesrechtlichen Vorgaben für eine gleichmäßige Heranziehung aller Vertragsärzte zu den Belastungen
des Notfalldienstes kann der Kläger einen Ausschluss vom Notfalldienst in dem von ihm erstrebten Sinne nicht beanspruchen.
Er hat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in den mehr als 25 Jahren einer Teilnahme
an der kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung den Notfalldienst niemals in eigener Person, sondern stets durch einen von
ihm finanzierten Vertreter (im Sinne der Regelung in § 1 Abs 2 letzter Satz und Abs 6 GNO) erbracht. Die Beklagte hat zu keinem
Zeitpunkt von ihm verlangt, den Notfalldienst persönlich zu leisten (vgl § 1 Abs 2 Satz 1 GNO). Sein mit der Klage verfolgtes
Begehren zielt vielmehr darauf, trotz vollumfänglich wahrgenommener vertragsärztlicher Tätigkeit nunmehr in Zukunft von den
finanziellen Belastungen des Notfalldienstes freigestellt zu werden, und zwar unter Berufung auf seine fachliche Ungeeignetheit.
Das ist - wie dargelegt - mit dem bundesrechtlichen Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar. Diesem Begehren muss deshalb unabhängig
davon, ob der Kläger für eine qualifizierte Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes gegenwärtig geeignet ist und ob er
eine gegebenenfalls fehlende Eignung durch den Besuch von Fortbildungsmaßnahmen in angemessener Zeit wieder erlangen kann,
der Erfolg versagt bleiben.
Der Kläger kann auch nicht - entsprechend seinem äußerst hilfsweise geltend gemachten Antrag - beanspruchen, ersatzlos vom
ärztlichen Notfalldienst befreit zu werden. Eine solche Befreiung ist gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 GNO nur möglich, sofern schwerwiegende
Gründe bestehen und zudem die Arbeitskraft des Arztes erheblich eingeschränkt ist. Gemäß § 2 Abs 1 Satz 3 GNO liegt ein schwerwiegender
Grund in der Regel - dh auch bei Ärzten über 65 Jahre - nicht vor, wenn eine regelmäßige Praxistätigkeit aufrechterhalten
wird. Diese Voraussetzungen für eine Befreiung stehen in Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl BSG, Urteil vom
11.6.1986 - 6 RKa 5/85 = MedR 1987, 122, 123 f). Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geltend gemacht, dass solch schwerwiegende Gründe, die seine Arbeitskraft
und damit seine Fähigkeit zur Finanzierung eines Notdienst-Vertreters einschränken, in seiner Person verwirklicht sind. Er
hat sich vielmehr allein auf den Umstand berufen, dass er seit langer Zeit ausschließlich pathologisch tätig und es deshalb
weder ihm noch den Patienten zuzumuten sei, Notdienst zu leisten. Solche Gründe können jedoch eine ersatzlose Befreiung von
der Verpflichtung zum gleichmäßigen Mittragen der Belastungen des Notdienstes nicht rechtfertigen, zumal - wie erwähnt - die
Ableistung des Notdienstes in eigener Person von ihm niemals verlangt wurde und auch jetzt nicht verlangt wird.
Der fortgesetzte, aber nach Auffassung des LSG von der Beklagten geduldete Verstoß des Klägers gegen seine Verpflichtung zur
Fortbildung auch für den Notfalldienst ist ebenfalls nicht dazu geeignet, eine ersatzlose Befreiung vom Notfalldienst zu erlangen.
Dadurch wird seine Arbeitskraft nicht in erheblicher, die Finanzierung eines Notdienst-Vertreters ausschließender Weise eingeschränkt.
Im Übrigen ist zwischenzeitlich in § 2 Abs 4 GNO (idF vom 23.12.2006) klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung
zur Fortbildung keinen Befreiungsgrund darstellt. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Gebot der Einheit
und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zuwiderlaufen würde, wenn einerseits die Rechtspflicht zur Fortbildung für den
Notfalldienst für jeden nicht dauerhaft von einer Teilnahme befreiten Arzt statuiert (vgl § 26 Abs 4 BO in berufsrechtlicher
und § 95d Abs 1 Satz 1 iVm §
75 Abs
1 Satz 2 und §
95 Abs
3 Satz 1
SGB V in vertragsärztlicher Hinsicht), andererseits aber einem fortlaufend gegen diese Verpflichtung verstoßenden Vertragsarzt
der Vorteil einer ersatzlosen Befreiung vom Notfalldienst eingeräumt würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von §
154 Abs
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Danach hat der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Dies gilt nicht für die
aufgrund des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstandenen Kosten, welche die Beklagte als Antragstellerin
zu tragen hat (§
155 Abs
3 VwGO).