Gründe:
I
Im Streit steht ein Sprechstundenbedarfs(SSB)-Regress.
Der Kläger ist seit 2003 als Facharzt für Augenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und (auch) operativ
tätig. Gegen den vom Prüfungsausschuss für das Quartal IV/2005 festgesetzten SSB-Regress in Höhe von 6765,99 Euro, der sich
aus einer Überschreitung der Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe um mehr als 80 vH errechnete, erhoben der Kläger sowie
die zu 1. beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Widerspruch. Der beklagte Beschwerdeausschuss wies die Widersprüche mit
Widerspruchsbescheid vom 19.8.2010 zurück; hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Nachfolgend hat der Beklagte seine Entscheidung
aufgehoben und durch den Widerspruchsbescheid vom 10.5.2012 ersetzt, mit dem er einen SSB-Regress in Höhe der Überschreitung
des Fachgruppendurchschnitts um mehr als 50 vH festgesetzt, die Höhe des Regressbetrages wegen des Verböserungsverbots jedoch
unverändert gelassen hat. Das SG hat den Widerspruchsbescheid vom 10.5.2012 aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet (Urteil des SG vom 31.10.2012). Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 19.12.2013).
Das LSG hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG ausgeführt, das SG habe zum einen zu Recht die vom Beklagten gewählte Prüfmethode beanstandet. Der Kläger habe nicht mit dem Verordnungsverhalten
aller rheinhessischen Augenärzte verglichen werden dürfen, da hieraus von vornherein keine verwertbare Aussage über die Wirtschaftlichkeit
der Verordnungsweise des Klägers beim SSB zu erwarten gewesen sei. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Kläger außerhalb seiner - vom Beklagten als Praxisbesonderheit berücksichtigten - operativen Tätigkeit im Vergleich
zur Fachgruppe der rheinhessischen Augenärzte signifikant unwirtschaftlich SSB verordnet habe. Der Vergleich mit dem Fallwert
der Vergleichsgruppe vermöge daher keine Erkenntnisse bezogen auf die allein auffälligen Verordnungsvolumina im Bereich der
ambulanten Operationen zu erbringen. Zum anderen enthalte der Bescheid keine tragfähigen Feststellungen hinsichtlich der Wertermittlung
der als Praxisbesonderheit anerkannten ambulanten Operationstätigkeit. Die vom Beklagten getroffenen Feststellungen zur Quantifizierung
der "wirtschaftlichen" Kosten pro Operation seien nicht nachvollziehbar. Schließlich habe das SG zu Recht gefordert, dass der Beklagte nähere Angaben zu der von ihm im Bescheid erwähnten und offensichtlich bei der Entscheidung
berücksichtigten Stellungnahme eines beratend hinzugezogenen operativ tätigen Fachkollegen mache. Derartige Stellungnahmen
müssten - sollten sie zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden - zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gemacht werden,
sodass sich die Beteiligten hierzu äußern könnten.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Beklagte die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) sowie Rechtsprechungsabweichungen (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) geltend.
II
Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Beklagte geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, kann offenbleiben, ob die Beschwerde
in vollem Umfang den Darlegungsanforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG entspricht. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, weil nicht alle Erfordernisse für die Revisionszulassung erfüllt
sind. Diese setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich)
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG [Kammer] SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 19 S 34 f; Nr 30 S 57 f mwN). Daran fehlt es.
Bezüglich der vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage,
ob die Prüfgremien verpflichtet sind, ihre interne Informationsbildung den Verfahrensbeteiligten zugänglich zu machen,
ergeben sich bereits Zweifel, ob diese in ihrer Allgemeinheit überhaupt klärungsfähig ist. Es hätte sich angeboten, die Frage
darauf zu beschränken, ob die Prüfgremien - wie von den Vorinstanzen angenommen - verpflichtet sind, von ihnen bei der Entscheidungsfindung
berücksichtigte Stellungnahmen von Prüfärzten in das Verwaltungsverfahren einzuführen. Was unter "interner Informationsbildung"
zu verstehen ist, bleibt demgegenüber vage, zumal es die Annahme beinhaltet, dass es sich um Vorgänge handelt, die "intern"
sind (und bleiben müssen).
Unabhängig davon ist die Frage jedenfalls nicht klärungsfähig (entscheidungserheblich), da sich auch im Falle ihrer Verneinung
durch das Revisionsgericht am Ergebnis des Rechtsstreits nichts ändern würde. Die Ausführungen des Beklagten, dass das LSG
dann, wenn es bei seiner Entscheidung vom Nichtbestehen einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten ausgegangen wäre,
der Berufung hätte stattgeben bzw die Klage hätte abweisen müssen, lassen außer Betracht, dass die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides in erster Linie darauf beruht, dass die Vorinstanzen die vom Beklagten gewählte Prüfmethode sowie das Fehlen tragfähiger
Feststellungen hinsichtlich der der Ermittlung des Werts der als Praxisbesonderheit anerkannten ambulanten Operationstätigkeit
beanstandet haben. Ist ein Berufungsurteil auf mehrere Begründungen gestützt, kann sich aus einer Grundsatzrüge eine Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) nur ergeben, wenn alle Begründungen mit einer Grundsatz-, Divergenz- oder Verfahrensrüge angegriffen
werden (vgl BSG Beschluss vom 29.8.2005 - B 6 KA 38/05 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 2.4.2014 - B 6 KA 57/13 B - RdNr 20). Dies ist jedoch nicht der Fall.
2. Erfolglos bleibt die Beschwerde auch, soweit Abweichungen zur Rechtsprechung des BSG geltend gemacht werden.
a) Soweit der Beklagte eine Divergenz zum Senatsurteil vom 19.10.2011 (B 6 KA 38/10 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 33) geltend macht, entspricht die Rüge bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Zulässigkeitsvoraussetzung
für eine Divergenzrüge ist, dass Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenübergestellt
werden und dargelegt wird, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht.
Dabei ist der jeweils aktuelle Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
maßgebend (vgl dazu zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 61; BSG Beschluss vom 23.4.2008 - B 6 KA 47/07 B -, jeweils mwN).
Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung eines vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatzes. Der Beklagte zitiert zwar
aus den Entscheidungsgründen den Satz "Die vom Beklagten gewählte Prüfmethode erweist sich deshalb auch unter Berücksichtigung
seines Beurteilungsspielraums im vorliegenden Einzelfall als rechtswidrig". Diese Ausführungen stellen jedoch keinen "Rechtssatz"
- dh eine rechtliche Aussage, wie sie typischerweise in Gesetzen bzw einzelnen Paragraphen oder in Leitsätzen gemacht wird
(Becker, SGb 2007, 261, 269) - dar, sondern sie geben lediglich das Ergebnis der vom LSG durchgeführten Subsumtion zusammenfassend wieder. Selbst
wenn man unterstellte, dass der Beklagte als Rechtssatz des LSG dessen Aussage verstanden wissen wollte, dass die Wahl der
Prüfmethode ungeachtet des dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums rechtswidrig sein kann, fehlte es jedenfalls an
einer Divergenz, weil ein Beurteilungsspielraum zwar die Kontrolldichte einschränkt, die Prüfgremien aber nicht völlig von
einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihres Handeln freistellt.
b) Soweit der Beklagte eine Divergenz zum Urteil des Senats vom 21.3.2012 (B 6 KA 18/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 34) geltend macht, ist die Rüge ebenfalls bereits unzulässig, weil sich der vom Beklagten angeführte
Rechtssatz des LSG, dass die "Berechnung einer Praxisbesonderheit detailliert berechnet" sein müsse und damit einer pauschalierenden
Schätzung nicht zugänglich sei, dem Urteil des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist. Dass das LSG die Möglichkeit einer
pauschalierenden Schätzung aus Rechtsgründen ausgeschlossen hat, trifft nicht zu. Vielmehr hat es unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des BSG zutreffend dargelegt, dass sich die Prüfgremien einer Schätzung bedienen dürften, es dabei jedoch erforderlich sei, die Grundlagen
für die Schätzung und die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise in der Begründung des Bescheides
anzugeben. Das LSG hat sodann das Vorliegen einer dem entsprechenden Begründung verneint. Der Beklagte geht selbst von einem
"verdeckten" Rechtssatz des LSG aus, kritisiert damit in Wirklichkeit jedoch allein das Ergebnis der Subsumtion. Ob diese
Subsumtion zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung, weil auch ein vermeintlicher Subsumtionsfehler lediglich die inhaltliche
Richtigkeit des Berufungsurteils betrifft und sich keinem der in §
160 Abs
2 SGG genannten Revisionsgründe zuordnen lässt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §§
154 ff
VwGO. Danach hat der Beklagte auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels - mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen - zu tragen (§
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO).
4. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht (gerundet) der Festsetzung der Vorinstanz vom 19.12.2013, die von keinem der
Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).