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BSG, Urteil vom 13.05.2015 - 6 KA 14/14
Rechtmäßigkeit der Streichung eines der Behandlung von Kopflausbefall dienenden Medizinprodukts aus der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; Keine Notwendigkeit der Aufhebung des Aufnahmebescheids
1. Die vergleichende Betrachtung der Zweckmäßigkeit von Medizinprodukten obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) als ständige Aufgabe und berechtigt ihn für den Fall, dass nunmehr andere - zweckmäßigere - Medizinprodukte verfügbar werden, ein weniger zweckmäßiges Medizinprodukt aus der Übersicht zu entfernen.
2. Der GBA ist berechtigt, für den Beleg des medizinischen Nutzens und der Zweckmäßigkeit von Medizinprodukten grundsätzlich Studien höchster Evidenz zu fordern.
3. Auch bei der Streichung eines Medizinprodukts aus der Übersicht der ausnahmsweise verordnungsfähigen Medizinprodukte ist dem betroffenen Hersteller ein entsprechender Verwaltungsakt zu erteilen.
4. Die Herausnahme eines Medizinprodukts aus der Übersicht erfordert nicht die Aufhebung des Verwaltungsakts über dessen Aufnahme in die Übersicht, weil sich dieser Verwaltungsakt erledigt hat; die für die Aufhebung von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften (§§ 44ff SGB X) finden keine Anwendung.
Normenkette:
SGB V § 34 Abs. 6
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 29.01.2014 L 7 KA 119/11 KL
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2014 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2011 wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

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