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BSG, Urteil vom 20.10.2004 - 6 KA 15/04
Berechnung des Gegenstandswertes in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten, Gebührenberechung für Rechtsanwälte
1. Der Gegenstandswert ist im vertragsärztlichen Honorarstreitverfahren durch eine Multiplikation des Wertes des für das Quartal feststehenden wirtschaftlichen Interesses mit dem Faktor 4 zu ermitteln. Im Hinblick auf die typischerweise häufigen Änderungen der vertragsärztlichen Gebührenordnungen sowie der Honorarverteilungsmaßstäbe und auch wegen der tatsächlichen Ungewissheit über die Entwicklung der Punktwerte ist der zeitliche Rahmen von einem Jahr in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten mit Auswirkungen in die Zukunft grundsätzlich angemessen.
2. Wenn ein Rechtsanwalt eine vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis in vertragsarztrechtlichen Streitigkeiten gegenüber Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung vertritt, so war auch vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit von BGB-Gesellschaften der gebührenrechtliche Erhöhungstatbestand der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber nicht erfüllt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 § 116 Abs. 1 § 116 Abs. 2 § 118 Abs. 1 Nr. 1
,
GKG § 13 Abs. 1 S. 2 § 13 Abs. 4 § 52 Abs. 2 § 52 Abs. 4
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 2
,
SGG § 197a
,
Ärzte-ZV § 33
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 04.09.2003 L 5 KA 5/03 , SG Mainz 06.11.2002 S 6 KA 124/01

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