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BSG, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 KA 18/16 B
Kassenarztrecht Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss Ermessensfehler Absehen von einer zunächst anberaumten mündlichen Verhandlung
1. Nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind vorher anzuhören.
2. Die Entscheidung, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch - das heißt sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung - überprüft werden.
3. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler bestehen nicht schon dann, wenn das Berufungsgericht zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt und, nachdem ein Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eingeht, von der erneuten Anordnung einer mündlichen Verhandlung absieht und das Verfahren nach § 153 Abs. 4 SGG wählt.
4. Denn es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass ein Gericht an eine einmal getroffene Entscheidung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebunden ist.
Normenkette:
SGG § 153 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 19.02.2016 L 11 KA 57/13 , SG Münster S 2 KA 22/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

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