Gründe:
I
Die Klägerin macht gegen den Beklagten, der aufgrund einer Sonderbedarfszulassung als Hämatologe und internistischer Onkologe
von 1998 bis zur Entziehung seiner Zulassung 2004 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahm, aus abgetretenem Recht 960
441,58 Euro geltend. Der Beschwerdeausschuss setzte mit Bescheiden vom 13.7.2006 gegen den Beklagen für das Quartal III/2001
einen Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Sprechstundenbedarf in Höhe von 408 699,38 Euro und für das Quartal
I/2002 in Höhe von 551 742,20 Euro fest. Nachdem die Bescheide 2015 bestandskräftig geworden waren, trat die KÄV die Regressforderungen
an die Klägerin ab. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung hat die Klägerin eine Zahlungsklage erhoben. Das SG hat den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 6.7.2016 zur Zahlung verurteilt. Das LSG hat mit Urteil vom 9.11.2016 die Berufung
des Beklagten zurückgewiesen. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Zahlungsklage zur Erlangung eines
vollstreckbaren Titels. Die Klägerin, der die KÄV die Regressforderungen nach § 52 Abs 2 Satz 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte
abgetreten habe und zu deren Lasten nach der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung der Sprechstundenbedarf verordnet werde, sei
auch aktiv legitimiert.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Beklagten, zu deren Begründung er
eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache §
160 Abs
2 Nr
1 SGG geltend macht.
II
Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend dargetan. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen
Bedeutung einer Rechtssache muss nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet
(vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten
Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung
ist (vgl BSG SozR 4-1500 §
153 Nr 3 RdNr 13 mwN). Den Darlegungsanforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den
Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (zu dieser
Anforderung vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt.
Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung
aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen
zu suchen, wird den Darlegungsanforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG nicht gerecht. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl BVerfG [Kammer],
DVBl 1995, 35). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die zitierte BVerfG Rspr und zB BVerfG [Kammer] SozR 3-1500
§ 160a Nr 7 S 14).
Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit der Beklagte meint, es bedürfe der Klärung, ob nicht
aus den rechtskräftigen Regressen direkt vollstreckt werden könne, fehlt es sowohl an einer Auseinandersetzung mit den Argumenten
der Vorinstanzen, die diese Frage hier verneint haben, als auch mit den gesetzlichen Grundlagen der Vollstreckung sowie der
einschlägigen Rechtsprechung des Senats (zB BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 52 RdNr 16). Auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Die Behauptung,
es drohe eine Vielzahl weiterer Leistungsklagen der AOK aus abgetretenem Recht, ist insofern unzureichend. Anlass für Klagen
und die damit verbundenen Kosten hat in seinem Fall der Beklagte im Übrigen selbst dadurch gegeben, dass er nach Bestandskraft
der Regressbescheide auf die Zahlungsaufforderung der Klägerin nicht reagiert hat.
Gleiches gilt für die Frage, "wieso abgetreten werden kann und darf und warum gerade an die AOK (und nicht (auch) ganz oder
teilweise an eine andere Kasse), zumal noch nicht einmal eine wirksame Abtretung vorliegt". Auch insofern fehlt es an einer
den Darlegungsanforderungen genügenden Durchdringung des Prozessstoffs. Soweit der Beklagte sich gegen die Aktivlegitimation
der Klägerin wendet, legt er ausschließlich dar, warum die Entscheidung des LSG aus seiner Sicht unzutreffend ist. Ein solcher
Vortrag vermag die Beschwerde nach §
160a SGG jedoch nicht zu begründen.
Zu der Frage, ob er "im Leistungsverfahren Rechtsmissbrauch einwenden" könne, mangelt es an jeder Substantiierung anhand der
einschlägigen Rechtsvorschriften und Rechtsprechung. Die Aufzählung der Fragen:
- Gilt die Rechtsprechung des BSG überhaupt bzw überhaupt noch?
- Ab wann gilt sie (zeitlich) und in welchen Fällen?
- Verliert sie ihre Gültigkeit, wenn sie im Regressverfahren nicht, nicht rechtzeitig bzw in nicht zu beachtender Weise geltend
gemacht wurde?
- Ist es für die Rechtsordnung hinnehmbar?
- Ist es im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit zumutbar?
lässt nicht im Ansatz hinreichend konkrete Fragen iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG erkennen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Beklagte die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO).
3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.