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BSG, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 KA 21/16 B
Kassenarztrecht Richtgrößenregress Grundsatzrüge Berufsfreiheit und Gesetzesvorbehalt
1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist.
2. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt; bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen. Eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht gerecht.
3. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus.
4. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass Art. 12 Abs. 1 GG einem Gesetzesvorbehalt unterliegt, also durch Gesetz eingeschränkt werden darf; dies ist durch die §§ 106, 84 SGB V geschehen.
5. Ebenso hat der Senat festgestellt, dass ein Regress wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens grundsätzlich keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht des Vertragsarztes aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
GG Art. 12 Abs. 1
, ,
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 24.02.2016 L 3 KA 40/13 , SG Hannover S 24 KA 368/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 52 295 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: