Kassenarztrecht
Richtgrößenregress
Grundsatzrüge
Berufsfreiheit und Gesetzesvorbehalt
Gründe:
I
Im Streit steht ein Richtgrößenregress.
Der Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und nimmt im Bezirk der zu 1.
beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) an der hausärztlichen Versorgung teil. Im Jahr 2002 überschritt er mit seinen
Arzneimittelverordnungen in Höhe von (brutto) 618 018,54 Euro das Richtgrößenvolumen um 78,99 %. Mit Bescheid vom 20.12.2006
setzte der Prüfungsausschuss für 2002 einen Arzneimittelregress in Höhe von 68 362,44 Euro fest. Dabei korrigierte er unrichtige
Daten und berücksichtigte durch Praxisbesonderheiten begründete Verordnungen im Umfang von 75 234,62 Euro; zudem erkannte
er einen Versicherten mit besonderem Versorgungsbedarf (mit einem Verordnungsvolumen von 5208,32 Euro) an. Der beklagte Beschwerdeausschuss
half dem Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 30.7.2009 (aus der Sitzung vom 6.7.2009) teilweise ab und reduzierte den
Regress auf 52 294,63 Euro; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück, weil weitere Praxisbesonderheiten nicht anzuerkennen
seien. Das SG hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Beklagten wegen nicht ausreichender Darlegungen zur Anerkennung
von Praxisbesonderheiten aufgehoben, weil er nicht erkennen lasse, warum nur einer von den insgesamt 25 als besonders verordnungs-
und kostenintensiv geltend gemachten Patienten als Praxisbesonderheit anerkannt worden sei (Urteil vom 20.2.2013).
Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen (Urteil vom 24.2.2016). Das LSG hat ausgeführt, die Festlegung der Richtgrößen
sei - auch hinsichtlich der Datengrundlage - nicht zu beanstanden. Weitere Praxisbesonderheiten habe der Beklagte zu Recht
nicht berücksichtigt. Zur Erfüllung der ihnen obliegenden Begründungspflicht sei es nicht erforderlich, dass die Prüfgremien
näher auf die vom Arzt geltend gemachten Praxisbesonderheiten eingingen, für deren Vorliegen sich im Prüfverfahren keine konkreten
Anhaltspunkte ergeben hätten und zu denen keine substantiierten Ausführungen erfolgt seien. Der Kläger habe weder eine besondere
Struktur seiner Praxis noch einen besonderen Zuschnitt seiner Patientenschaft dargelegt, sondern lediglich 25 Patienten nebst
den auf sie als Praxisbesonderheit entfallenden Beträgen aufgelistet. Der Senat teile auch nicht die Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg,
wonach die Prüfgremien im Klageverfahren (generell) nicht damit gehört werden könnten, das Vorbringen des Arztes sei unsubstantiiert
gewesen, wenn sie auf der Grundlage des Vortrags im Verwaltungsverfahren bereits in eine Sachprüfung über das Vorliegen bestimmter
Praxisbesonderheiten (hier: hinsichtlich des besonderen Verordnungsbedarfs von einem Patienten) eingestiegen seien. Die Prüfgremien
seien auch nicht verpflichtet, den Kläger näher darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen Praxisbesonderheiten
anerkannt werden könnten.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Soweit sie nicht bereits unzulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet.
1. Bezüglich der Rechtsfrage,
ob die Richtgrößenprüfung auf der Grundlage der §§
106 Abs
5a,
84 Abs
6 SGB V gegen Verfassungsrecht (Art
3,
12 GG) verstößt,
ist die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen entspricht. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen
Bedeutung einer Rechtssache muss nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren
entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht
ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten,
die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt,
die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG nicht gerecht. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl BVerfG [Kammer],
DVBl 1995, 35). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die zitierte BVerfG-Rspr und zB BVerfG [Kammer], SozR 3-1500
§ 160a Nr 7 S 14).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an einer näheren Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung
des BVerfG sowie des BSG zur Reichweite des Art
12 Abs
1 GG insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass Art
12 Abs
1 GG einem Gesetzesvorbehalt unterliegt, also durch Gesetz eingeschränkt werden darf; dies ist durch die §§
106,
84 SGB V geschehen (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 48; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 30 RdNr 43). Ebenso hat der Senat festgestellt, dass ein Regress wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens grundsätzlich
keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht des Vertragsarztes aus Art
12 Abs
1 GG darstellt (BSG Beschluss vom 15.8.2012, B 6 KA 94/11 B RdNr 10 - Juris).
Für Art
3 Abs
1 GG gilt nichts Anderes. Soweit der Kläger regionale Abweichungen in den für die Richtgrößenprüfung geltenden Maßstäben - namentlich
unterschiedlich hoher Richtgrößen in Bayern und Niedersachsen kritisiert - setzt er sich weder mit der gesetzlichen Vorgabe
auseinander, dass Richtgrößenvereinbarungen auf regionaler Ebene und als (regionale) Durchschnittswerte zu treffen sind (§
84 Abs
6 Satz 1
SGB V) noch legt er substantiiert dar, dass in Bezug auf die tatsächlichen Grundlagen, insbesondere die Morbidität, in Bayern und
Niedersachsen identische Verhältnisse herrschen.
2. Im Übrigen ist die Beschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher
Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich)
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG [Kammer], SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 19 S 34 f; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57 f mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung
zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres ergibt (zur Verneinung
der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38). Diese Voraussetzungen werden nicht erfüllt.
a. Soweit der Kläger die Rechtsfragen aufwirft, ob
die Prüfgremien im Rahmen der Richtgrößenprüfung gemäß §
106 Abs
5a SGB V ohne Datengrundlage für den erforderlichen Vergleich mit der Fachgruppe des geprüften Arztes bei vorgetragenen Praxisbesonderheiten
Maßnahmen im Rahmen der Richtgrößenprüfung festsetzen dürfen, sowie, ob die Begründung eines Regressbescheides ausreichend
ist, wenn keine nachvollziehbare Darlegung der Datengrundlage für den erforderlichen Vergleich mit der Fachgruppe des geprüften
Arztes erfolgt, insbesondere bei der Ablehnung von Praxisbesonderheiten,
bedürfen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Vielmehr liegt auf der Hand, dass
das (etwaige) Fehlen von Daten, die Aufschluss über das Verordnungsverhalten der Ärzte der Fachgruppe des geprüften Arztes
geben, die Prüfgremien nicht an der Regressfestsetzung hindern, weil diese für die vorzunehmende Prüfung ohne Belang sind;
dementsprechend bedarf es auch keiner Ausführungen hierzu im Regressbescheid.
Der Kläger macht bereits nicht deutlich, warum die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind. Die Richtgrößenprüfung wird
auf der Grundlage eines Vergleiches zwischen dem tatsächlichen Verordnungsvolumen des geprüften Arztes und dem sich aus der
Richtgrößenvereinbarung nach §
84 Abs
6 Satz 1
SGB V ergebenden Richtgrößenvolumen durchgeführt. Nach §
84 Abs
6 Satz 1
SGB V haben die KÄV sowie die Krankenkassen(-Verbände) für das auf das Kalenderjahr bezogene Volumen der je Arzt verordneten Leistungen
nach §
31 SGB V (Richtgrößenvolumen) arztgruppenspezifische fallbezogene Richtgrößen als Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der nach
Absatz 1 getroffenen Arzneimittelvereinbarung zu vereinbaren. Anders als bei der statistischen Vergleichsprüfung kommt es
bei der Richtgrößenprüfung also nicht darauf an, wie sich das Verordnungsverhalten des geprüften Arztes zu dem der Vergleichsgruppe
im Prüfungszeitraum verhält, sondern darauf, ob er das vorgegebene Richtgrößenvolumen einhält.
Überschreitet der Vertragsarzt sein Richtgrößenvolumen um mehr als 25 vH, hat er den sich daraus ergebenden Mehraufwand den
Krankenkassen zu erstatten, soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist (§
106 Abs
5a Satz 3
SGB V). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Begriff der Praxisbesonderheiten bei der Richtgrößenprüfung
nicht anders zu verstehen ist als im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten (vgl BSG SozR 4-2500 § 84 Nr 2 RdNr 38; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 10 RdNr 35; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 53 RdNr 32). Danach sind Praxisbesonderheiten anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe
signifikant abweichender Behandlungsbedarf des Patientenklientels und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen
werden (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 10 RdNr 35; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 53 RdNr 32). Es obliegt dem geprüften Arzt, etwaige Besonderheiten seiner Praxis darzulegen.
Der Kläger macht nicht deutlich, weshalb die Prüfgremien zur Prüfung vorgetragener Praxisbesonderheiten die Vergleichsdaten
der Fachgruppe benötigen. Für die Regressfestsetzung bedarf es allein der Feststellung einer Überschreitung der Richtgröße
sowie der fehlenden Rechtfertigung der Überschreitung durch Praxisbesonderheiten. Ob Praxisbesonderheiten anzuerkennen sind,
lässt sich nicht anhand statistischer Erwägungen feststellen. Dies ergibt sich vielmehr allein aus einer wertenden Betrachtung,
welche zum einen zum Gegenstand hat, ob die vorgetragenen spezifischen Besonderheiten des Patientenklientels im Vergleich
zur Fachgruppe tatsächlich bestehen und zum anderen, ob diese Besonderheiten die Annahme rechtfertigen, dass sich diese auf
das Verordnungsverhalten ausgewirkt haben. Bei der Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten steht den Prüfgremien
ein Beurteilungsspielraum zu (BSG SozR 4-2500 § 84 Nr 2 RdNr 38; BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, RdNr 36; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 41 RdNr 16), nicht zuletzt, weil sich Praxisbesonderheiten nicht anhand eines Vergleichs statistischer Daten ermitteln
lassen, sondern es hierzu einer fachkundigen Beurteilung bedarf (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, RdNr 36).
b. Die Rechtsfrage,
ob die Prüfgremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Klageverfahren damit gehört werden können, das Vorbringen des geprüften
Arztes im Vorverfahren sei unsubstantiiert gewesen, wenn sie aufgrund dieses Vortrags im Vorverfahren bereits in eine Sachprüfung
über das Vorliegen bestimmter Praxisbesonderheiten eingestiegen sind,
ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Es liegt auf der Hand, dass sich einerseits der Beschwerdeausschuss im Gerichtsverfahren
nicht darauf berufen kann, das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren sei in toto unsubstantiiert gewesen, wenn er
sich in seinem Bescheid mit diesem Vorbringen in der Sache auseinandergesetzt hat. Andererseits ist weder der Beschwerdeausschuss
noch - ihm nachfolgend - das Gericht daran gehindert, den Vortrag zu einzelnen Praxisbesonderheiten als unsubstantiiert zu
bezeichnen, selbst wenn andere Praxisbesonderheiten im Verwaltungsverfahren anerkannt worden sind.
c. Die Rechtsfrage,
ob die Beurteilungsspielräume der Prüfgremien im Hinblick auf die Beurteilung von Praxisbesonderheiten im Rahmen der Richtgrößenprüfung
offengelegt werden müssen,
ist - dahingehend präzisiert, dass es um die Offenlegung der "Beurteilungsmaßstäbe" geht - ebenfalls nicht klärungsbedürftig.
Einschlägige Beurteilungsmaßstäbe sind zunächst neben den in der Rechtsprechung entwickelten solche, die von den regionalen
Vertragspartnern auf der Grundlage des (vorliegend noch nicht einschlägigen) §
106 Abs
5a Satz 5
SGB V vereinbart worden sind. Da sich diese Maßstäbe aus der Rechtsprechung oder aus der Prüfvereinbarung ergeben, sind sie bekannt,
sodass es insoweit keiner "Offenlegung" bedarf.
Soweit es um Beurteilungsmaßstäbe geht, die sich in der Praxis der Prüfgremien herausgebildet haben, ist wiederum durch die
Rechtsprechung des Senats geklärt, welche Anforderungen an die Begründung der Prüfbescheide zu stellen sind: Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats müssen die Prüfgremien ihre Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
derart verdeutlichen, dass im Rahmen der - in Folge von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen eingeschränkten - gerichtlichen
Überprüfung zumindest die zutreffende Anwendung der einschlägigen Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 1 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 2 RdNr 11 - jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 25 S 139; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 33 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 49 RdNr 58, 61; zuletzt BSG Urteil vom 30.11.2016, B 6 KA 29/15 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Diese Anforderungen dürfen zwar nicht überspannt werden, da sich gerade Maßnahmen
der Wirtschaftlichkeitsprüfung regelmäßig an einen sachkundigen Personenkreis richten, sodass sich die Begründung auf die
Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken kann (vgl BSGE 74, 70, 75 = SozR 3-2500 § 106 Nr 23 S 129; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 1 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 2 RdNr 11); jedoch müssen die Ausführungen erkennen lassen, wie das Behandlungsverhalten des Arztes bewertet wurde und
auf welchen Erwägungen die betroffene Kürzungsmaßnahme beruht (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 1 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 2 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 49 RdNr 61; s schon BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 41 S 225).
Die Festsetzung des Streitwerts entspricht den Festsetzungen der Vorinstanz vom 24.2.2016, die von keinem der Beteiligten
in Frage gestellt worden ist (§
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz).