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BSG, Urteil vom 24.01.2018 - 6 KA 2/17
Vertragsarzthonorar Vertragsarzt in der Anfangsphase in einer BAG Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit Bemessung der Dauer der Aufbauphase Aufnahme eines Partners in eine BAG
1. Der Senat betont in ständiger Rechtsprechung, dass Regelungen zur Honorarverteilung dem einzelnen Vertragsarzt die Chance belassen müssen, durch Qualität und Attraktivität der Behandlungen oder durch bessere Praxisorganisation neue Patienten für sich zu gewinnen, um auf diese Weise jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz seiner Fachgruppe aufzuschließen.
2. Dieses aus dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit abgeleitete Erfordernis gilt unabhängig vom konkreten Mechanismus zur Honorarverteilung; es ist daher auch unter Geltung der gemäß § 87b SGB V a.F. in den Jahren 2009 bis 2011 maßgeblichen Bestimmungen zu den RLV zu beachten.
3. Für Praxen in der Aufbauphase muss die Steigerung des Honorars auf den Durchschnittsumsatz - in aller Regel mittels einer Erhöhung der Fallzahlen - sofort realisierbar sein, während den auch noch nach Abschluss der Aufbauphase unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen dies jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ermöglicht werden muss.
4. Die Bemessung der Dauer der Aufbauphase, die wenigstens drei Jahre umfasst, aber auch bis zu fünf Jahre dauern kann, erfolgt im HVV durch die Vertragspartner bzw. in der Satzung zur Honorarverteilung durch die KÄV.
5. Eine BAG kann sich nicht durch Aufnahme eines Partners verjüngen und so die Eigenschaft als Aufbaupraxis länger als fünf Jahre - bei regelmäßigen Neuaufnahmen sogar fortwährend - behalten.
Normenkette:
SGB V i.d.F. v. 01.07.2008 § 87b Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 12 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 15.11.2016 L 4 KA 27/14 , SG Kiel 29.01.2014 S 16 KA 219/11
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. November 2016 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. Januar 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Bescheidung die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

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