Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 03.08.2005 - 6 KA 22/05
Anwendbarkeit des Anhörungsrügengesetzes, Beginn der Rügefrist
1. Das Anhörungsrügengesetz wurde ohne Übergangsvorschriften erlassen. Es ist auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen das angegriffene Revisionsurteil zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits rechtskräftig ist und die nach § 178a Abs 2 S 1 und 2 SGG zu wahrenden Fristen zur Erhebung der Anhörungsrüge am 1.1.2005 aber noch nicht abgelaufen waren.
2. Die Rügefrist des § 178a Abs 2 S 1 SGG beginnt erst mit Kenntnisnahme der schriftlich abgefassten Entscheidung, wenn sich eine Gehörsverletzung darauf bezieht, dass der Senat das Vorbringen des Vertragsarztes nicht ausreichend in seine Erwägungen einbezogen und seiner Entscheidung nicht zu Grunde gelegt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AnhRüG Art. 9 Nr. 3
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGB 5 § 87 Abs. 2 § 87 Abs. 3
,
SGG § 178a Abs. 2 S. 1 Halbs 1 § 178a Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 26.03.2003 L 7 KA 921/01 , SG Frankfurt 20.03.2001 S 5 KA 115/99 ua

Entscheidungstext anzeigen: