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BSG, Beschluss vom 15.05.2019 - 6 KA 27/18 B
Nachträgliche Korrektur eines vertragsärztlichen Honorarbescheids aus Anlass einer Qualitätsprüfung Pseudonymisierung von versichertenbezogenen Daten Beurteilung einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung nach der Kollegialgerichts-Richtlinie
1. Mit der ohne Übergangsregelung neu geschaffenen Vorschrift des § 299 SGB V wurde ab Inkrafttreten des Gesetzes für versichertenbezogene Daten ausnahmslos eine Pseudonymisierung vorgeschrieben; deshalb hat die Annahme, die KÄVen hätten bis zum Erlass einer entsprechenden RL durch den GBA weiterhin nicht pseudonymisierte Daten anfordern dürfen, keine rechtliche Grundlage.
2. Nach der sogenannten "Kollegialgerichts-Richtlinie" kann eine Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes in der Regel nicht angenommen werden, wenn ein mit drei Berufsrichtern besetzter Senat des LSG dessen Vorgehen als rechtmäßig beurteilt hat.
Normenkette:
Qualitätsprüfungs-RL § 5
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB V § 136 Abs. 2 S. 2
,
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 09.05.2018 L 7 KA 52/14 , SG Berlin 28.05.2014 S 71 KA 472/11
Die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen zu 3. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2018 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und der Beigeladene zu 3. tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: