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BSG, Urteil vom 28.06.2017 - 6 KA 28/16
Anspruch auf Erteilung einer Zulassung wegen Sonderbedarfs zur vertragsärztlichen Versorgung für einen psychologischen Psychotherapeuten Erforderlichkeit von Ermittlungen zur Frage eines Versorgungsdefizits im Planungsbereich
1. Die konkreten Voraussetzungen für ausnahmsweise Besetzungen zusätzlicher Vertragsarztsitze hat gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V der GBA festzulegen.
2. Gegen diese Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den GBA bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat.
3. Der für eine qualifikationsbezogene Sonderbedarfszulassung maßgebliche "Versorgungsbedarf" wird maßgeblich von einer besonderen, nachgewiesenen Befähigung des Arztes bzw. Psychotherapeuten her definiert; dieser muss über eine Befähigung verfügen, wie sie durch die ärztlichen Weiterbildungsordnungen als "Schwerpunkt", "fakultative Weiterbildung" bzw. "besondere Fachkunde" definiert wird.
4. Wie der Senat bereits zu § 24 Buchst. b BedarfsplRL 2007 entschieden hat, handelt es sich bei den psychoanalytisch begründeten Verfahren einerseits und der Verhaltenstherapie andererseits um unterschiedliche Versorgungsbereiche, für die im Falle eines Antrags auf Sonderbedarfszulassung eigenständig eine Bedarfsprüfung vorzunehmen ist.
5. Bei der Konkretisierung und Anwendung der für die Anerkennung eines Sonderbedarfs maßgeblichen Tatbestandsmerkmale steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu.
Normenkette:
SGB V § 101 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 27.04.2016 L 7 KA 48/14 , SG Berlin 23.04.2014 S 83 KA 249/12
Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte die Rechtsauffassung des Senats zu berücksichtigen hat.
Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7., die sie selbst tragen.

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