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BSG, Beschluss vom 03.02.2010 - 6 KA 3/09 B
Rechtmäßigkeit der Änderung der Berufsbezeichnung von "Praktischer Arzt" in "Arzt für Allgemeinmedizin" in der vertragsärztlichen Versorgung
Für die Ärzte, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 im Dezember 1999 bereits seit längerem als Praktische Ärzte in ein Arztregister eingetragen waren, bestand eine fünfjährige Übergangszeit, während derer sie eine Eintragung in das Arztregister als "Arzt für Allgemeinmedizin" erreichen konnten. Damit hat der Gesetzgeber, der grundsätzlich den Zugang von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung an den erfolgreichen Abschluss einer fünfjährigen Weiterbildung binden will, eine hinreichend schonende Übergangsregelung getroffen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, allen Ärzten, die bis zum 31.12.1995 die Berufsbezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hatten, ohne zeitliche Begrenzung trotz des Fehlens einer fünfjährigen Weiterbildung zu gestatten, die Bezeichnung, unter der sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, in "Arzt für Allgemeinmedizin" zu ändern, besteht nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2
,
GKVRefG (2000) Art. 1 Nr. 40
,
GKVRefG (2000) Art. 22 Abs. 3
,
SGB V § 95a Abs. 2
,
SGB V § 95a Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Hessen 18.12.2008 L 4 KA 78/07 , SG Marburg 31.07.2007 S 12 KA 135/07
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: