Rechtmäßigkeit der Änderung der Berufsbezeichnung von "Praktischer Arzt" in "Arzt für Allgemeinmedizin" in der vertragsärztlichen
Versorgung
Gründe:
I
Der seit dem 1.9.2006 in F. zur vertragsärztlichen Versorgung als "Praktischer Arzt" zugelassene Kläger begehrt die Verpflichtung
der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), ihn als "Arzt für Allgemeinmedizin" im Arztregister zu führen.
Der Kläger war unter der Bezeichnung "Praktischer Arzt" bereits seit März 1996 im Arztregister eingetragen und beantragte
anlässlich seines Antrags auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Februar 2006 bei der Beklagten die Richtigstellung
des Registereintrags. Er wies nach, dass ihm die Landesärztekammer mit Urkunde vom 1.7.2004 auf der Grundlage des Hessischen
Heilberufsgesetzes die Berechtigung erteilt habe, die Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen.
Mit seinem Begehren ist der Kläger ohne Erfolg geblieben. Die Beklagte hat ihre Entscheidung unter Hinweis auf §
95a SGB V damit begründet, der Kläger habe die für eine Eintragung als Arzt für Allgemeinmedizin erforderliche fünfjährige Weiterbildung
nicht absolviert. Die Übergangsfrist, bis zu der auch Ärzte mit einer nur dreijährigen Weiterbildung als Ärzte für Allgemeinmedizin
eingetragen werden konnten, sei am 31.12.2005 abgelaufen.
Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, die vom Kläger gewünschte Änderung der Arztbezeichnung im Arztregister sei nach den Vorschriften für eine Neueintragung
zu beurteilen. Da seit dem 1.1.2006 nur dann eine Eintragung als Arzt für Allgemeinmedizin ins Arztregister möglich sei, wenn
er eine fünfjährige Weiterbildung absolviert habe, sei eine Eintragung unter dieser Arztbezeichnung für den Kläger ausgeschlossen.
Die Verlängerungstatbestände, vor allem im Hinblick auf Verzögerungen bei der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Erziehung
von Kindern, kämen in seinem Fall nicht zur Anwendung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Berechtigung des Gesetzgebers,
eine fünfjährige Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin als Voraussetzung für eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
vorzugeben, bestünden nicht. Der Kläger habe den Antrag auf Änderung des ihn betreffenden Registereintrags nicht bis zum 31.12.2005
gestellt, obwohl er bereits seit Juli 2004 berufsrechtlich berechtigt sei, die Bezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin" zu
führen (Beschluss vom 18.12.2008).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss macht der Kläger geltend, im Rechtsstreit
seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung genügt den Darlegungsanforderungen für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG, sodass die Beschwerde zulässig ist. Sie ist aber nicht begründet, weil die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen
keine grundsätzliche Bedeutung haben.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob §
95a SGB V nicht nur für Neueinträge, sondern auch für die Änderung der Arztbezeichnung solcher Ärzte gilt, die bereits in das Arztregister
eingetragen und - wie im Fall des Klägers - sogar schon vertragsärztlich tätig sind. Zur Klärung dieser Frage bedarf es jedoch
nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sich ihre Antwort unmittelbar in Anwendung der vom Berufungsgericht
zutreffend herangezogenen gesetzlichen Vorschriften ergibt.
Nach §
95a Abs
1 Nr
2 SGB V setzt die Eintragung in das Arztregister den erfolgreichen Abschluss ua einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung voraus.
Nach §
95a Abs
2 Satz 1
SGB V ist diese nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zur Führung der Facharztbezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin"
berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
erworben hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, weil er keine fünfjährige Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
absolviert hat. Er war vielmehr seit 1996 berechtigt, die Bezeichnung Praktischer Arzt zu führen, und ist nach Maßgabe des
§
95a Abs
4 SGB V deshalb auf seinen Antrag im Jahre 2006 als Praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden. Für die
Auffassung des Klägers, die genannten Vorschriften beanspruchten Geltung nur für erstmalige Eintragung in das Arztregister
und hinderten nicht die Änderung der Eintragung in Fällen, in denen ein Arzt berufsrechtlich anstelle der bisher geführten
Bezeichnung "Praktischer Arzt" nunmehr die Berufsbezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" führen dürfe, besteht keine gesetzliche
Grundlage.
An der hausärztlichen Versorgung iS des §
73 Abs
1 SGB V nehmen Allgemeinärzte sowie Ärzte teil, die nach §
95a Abs
4 und
5 Satz 1
SGB V in das Arztregister eingetragen sind. Die Vorschrift des §
73 Abs
1a Satz 1 Nr
4 SGB V verweist auf §
95a Abs
4 SGB V und damit auf die Rechtsgrundlage, auf deren Basis der Kläger 1996 in das Arztregister der Beklagten eingetragen und im Jahr
2006 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden ist. Daraus ist abzuleiten, dass nach wie vor Praktische Ärzte an
der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, auch wenn die Bezeichnung "Praktischer Arzt" seit langem nicht mehr erworben werden
kann. Dem Interesse derjenigen langjährig tätigen Praktischen Ärzte, die auf berufsrechtlicher Grundlage die Berechtigung
erreicht hatten, die Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen,
dass bis zum 31.12.2005 für die Eintragung in das Arztregister der Nachweis einer dreijährigen allgemeinmedizinischen Weiterbildung
ausreichend gewesen ist. In Art 1 Nr 40 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz
2000, vom 22.12.1999, BGBl I 2626) ist in §
95a Abs
2 und
3 SGB V das Wort "dreijährigen" durch das Wort "fünfjährigen" ersetzt worden. Diese Gesetzesänderung ist nach Art 22 Abs 3 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes
2000 erst am 1.1.2006 in Kraft getreten. Für die Ärzte, die - wie der Kläger - zum Zeitpunkt der Verabschiedung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes
2000 im Dezember 1999 bereits seit längerem als Praktische Ärzte in ein Arztregister eingetragen waren, bestand somit eine
fünfjährige Übergangszeit, während derer sie eine Eintragung in das Arztregister als "Arzt für Allgemeinmedizin" erreichen
konnten. Damit hat der Gesetzgeber, der grundsätzlich den Zugang von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung an den erfolgreichen
Abschluss einer fünfjährigen Weiterbildung binden will, eine hinreichend schonende Übergangsregelung getroffen. Eine Verpflichtung
des Gesetzgebers, allen Ärzten, die bis zum 31.12.1995 die Berufsbezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hatten, ohne zeitliche
Begrenzung trotz des Fehlens einer fünfjährigen Weiterbildung zu gestatten, die Bezeichnung, unter der sie an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen, in "Arzt für Allgemeinmedizin" zu ändern, besteht nicht. Soweit mit der Berechtigung, die Bezeichnung
"Arzt für Allgemeinmedizin" auch im vertragsärztlichen Bereich führen zu dürfen, ein Wettbewerbsvorteil gegenüber der zunehmend
verschwindenden Berufsbezeichnung "Praktischer Arzt" verbunden sein sollte, stünde dies entgegen der Auffassung des Klägers
nicht im Widerspruch mit Art
12 Abs
1 Satz 2
GG. Im Übrigen sind die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Eintragung Praktischer Ärzte in das Arztregister höchstrichterlich
geklärt (vgl BSG SozR 3-2500 § 95a Nr 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger hat die Kosten des von ihm ohne Erfolg geführten Rechtsmittels zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt derjenigen des LSG, deren Richtigkeit von keinem der Beteiligten
in Frage gestellt worden ist (§
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG iVm §
63 Abs
2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz).