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BSG, Urteil vom 03.02.2010 - 6 KA 31/08
Honorar eines Facharztes für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie für Dialyseleistungen; Zulässigkeit der Zuordnung der Leistungen der Nephrologen zu einem Regelleistungsvolumen
1. Vorfragen, die Auswirkungen auf die vertragsärztliche Honorierung für mehrere Quartale haben, sind eigenständiger Klärung - losgelöst von der Anfechtung eines konkreten Honorarbescheids - zugänglich.
2. Der Bewertungsausschuss ist nicht verpflichtet, für alle Arztgruppen die Einführung von Regelleistungsvolumina vorzuschreiben.
3. Die Nichteinbeziehung der Nephrologen ist wegen Besonderheiten bei der Erbringung von Dialyseleistungen nicht zu beanstanden.
Normenkette:
SGB V § 85 Abs. 4
,
SGB V § 85 Abs. 4a
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 23.04.2008 L 4 KA 69/07 , SG Marburg 26.09.2007 S 12 KA 822/06
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. April 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei ihrer erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 24. Mai 2005 die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungstext anzeigen: