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BSG, Urteil vom 15.07.2015 - 6 KA 32/14
Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Berlin; Kein genereller Vorrang von Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten vor Psychologischen Psychotherapeuten mit einer entsprechenden Zusatzausbildung; Zulässigkeit einer Teilanfechtung bei Massenzulassungen
1. Wird eine Entscheidung der Zulassungsgremien, welche die Besetzung einer Mehrzahl von Vertragsarztsitzen betrifft, in einem Bescheid zusammengefasst, sind nicht berücksichtigte Bewerber berechtigt, ihre Klage auf ausgewählte Konkurrenten zu beschränken.
2. Für die Besetzung von Therapeutensitzen zur ausschließlichen Behandlung von Kindern und Jugendlichen sind Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und psychologische Psychotherapeuten mit zusätzlicher Fachkundeausbildung gleichermaßen qualifiziert.
Normenkette:
SGB V § 103 Abs. 4
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 23.10.2013 L 7 KA 40/12 , SG Berlin 21.03.2012 S 83 KA 29/11
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2012 geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, bei seiner erneuten Entscheidung über den Zulassungsantrag des Klägers die Rechtsauffassung des Senats zu beachten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungstext anzeigen: