Höhe der Gesamtvergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Festlegung von Kopfpauschalen getrennt nach Rechtskreis Ost
und West
Gründe:
I. Umstritten ist die Höhe der Gesamtvergütung für das Quartal I/2002.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte (WOrtPrG;
in juris "ArztWohnortG") vom 11.12.2001 (BGBl I 3526) sind die Gesamtvergütungen grundsätzlich nach §
83 Abs
1 Satz 1 iVm §
85 Abs
1 und
2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) sowie den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen
und den Verbänden der Ersatzkassen mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart für die Versorgung von deren
Mitgliedern mit Wohnort im Bezirk der KÄV zu vereinbaren. Da zwischen dem beigeladenen Landesverband der Betriebskrankenkassen
und der beklagten KÄV für das Jahr 2002 keine Vereinbarung in freien Verhandlungen zustande kam, setzte das Schiedsamt mit
Schiedsspruch vom 8.4.2003 den Inhalt der Vereinbarung über die Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen für das Jahr
2002 fest. Danach war die Gesamtvergütung nach einer für jede Betriebskrankenkasse (BKK) festgesetzten Kopfpauschale je Mitglied
und Quartal zu entrichten. Diese Pauschale wurde nach § 2 Abs 1 des Schiedsspruchs auf der Grundlage der festgestellten Ausgangsbeträge
des Jahres 2001 getrennt für die Rechtskreise Ost und West ermittelt, indem diese Beträge für den Rechtskreis Ost um 1,87
% und für den Rechtskreis West um 1,84 % erhöht wurden.
Die klagende BKK mit Sitz in den alten Bundesländern hat ihren Tätigkeitsbereich auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Wie alle
sog Erstreckungskassen wird sie nach der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) und dem BKK-Bundesverband
in der Anlage 14 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zur Ausführung des WOrtPrG getroffenen Vereinbarung mit gesonderten
Abrechnungsnummern für die Rechtskreise Ost bzw West geführt. Die Mehrzahl ihrer Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Beklagten
gehört zum Rechtskreis Ost, eine Minderheit zum Rechtskreis West - insbesondere wegen einer Beschäftigung in den alten Bundesländern
oder bei einem Arbeitgeber mit rechtlichem Sitz dort. Für den Rechtskreis Ost waren 57.822 Mitglieder und für den Rechtskreis
West 1.416 Mitglieder gemeldet.
Auf der Grundlage der Ausgangsbeträge des Jahres 2001 belief sich die Kopfpauschale im Quartal I/2002 für Mitglieder der Klägerin
aus dem Rechtskreis West auf 121,98 Euro bzw aus dem Rechtskreis Ost auf 82,35 Euro. Bei letzterem Betrag handelt es sich
um den vom Gesetz geforderten Durchschnittsbetrag, der als Mindestkopfpauschale zu zahlen war (Art 2 § 2 Abs 1 WOrtPrG). Im
Falle einer Fortschreibung der Kopfpauschalen des Jahres 2001 hätte der um 1,87 % erhöhte Ausgangsbetrag des Rechtskreises
Ost nur 69,04 Euro betragen.
Die Klägerin ist der Ansicht, nach Inkrafttreten des WOrtPrG dürften für ihre Mitglieder keine unterschiedlichen Kopfpauschalen
mehr festgesetzt werden; sie entrichtete deshalb die höhere Kopfpauschale für ihre Versicherten des Rechtskreises West ausdrücklich
nur unter Vorbehalt. Nach Einführung des Wohnortprinzips sei die Rechtskreistrennung für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen
obsolet geworden. Selbst wenn nach dem WOrtPrG für 2001 unterschiedliche Ausgangsbeträge als Folge der in diesem Jahr noch
praktizierten Rechtskreistrennung zu berücksichtigen gewesen seien, hätten spätestens zum Beginn des hier streitbefangenen
ersten Quartals des Jahres 2002 für jede Krankenkasse in jedem KÄV-Bezirk einheitliche Kopfpauschalen ermittelt werden müssen.
Soweit sich aus den Vereinbarungen der Partner der Bundesmantelverträge sowie aus dem hier maßgeblichen Schiedsspruch vom
8.4.2003 etwas anderes ergebe, sei das wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des WOrtPrG unbeachtlich.
Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung des von der Klägerin geforderten Differenzbetrags zwischen der Kopfpauschale West
und der Kopfpauschale Ost für 1.416 ihrer Mitglieder, die für den Rechtskreis West gemeldet waren. Daraufhin hat die Klägerin
vor dem Sozialgericht (SG) Klage erhoben.
Das SG hat die Klage abgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, nach den Vorschriften des Art 2 WOrtPrG seien die Vertragspartner
sogar verpflichtet gewesen, unterschiedliche Ausgangsbeträge des Jahres 2001 je nach Rechtskreis des Versicherten festzusetzen.
Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung, diese Beträge für das Jahr 2002 zu einer einheitlichen Kopfpauschale
zusammenzuführen. Solange die Klägerin Mitglieder habe, die im Bezirk der Beklagten wohnten, im Hinblick auf ihren Beschäftigungsort
oder den Sitz ihres Arbeitgebers aber dem Rechtskreis West zugeordnet seien, sei sie verpflichtet, je nach Zuordnung die im
Schiedsspruch festgesetzte Kopfpauschale an die Beklagte zu entrichten (Urteil vom 23.11.2005).
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ungeachtet der
grundsätzlichen Aufhebung der Rechtskreistrennung im Krankenversicherungsrecht habe der Gesetzgeber in den Übergangsbestimmungen
zum WOrtPrG strikt an die Kopfpauschalen des Jahres 2001 angeknüpft. Da diese aber - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten
sei - auf die unterschiedlichen Rechtskreise ausgerichtet gewesen seien, müsse diese Trennung auch nach Einführung des Wohnortprinzips
fortgeführt werden. Gegenstand der vom Schiedsamt festgesetzten Gesamtvergütungsvereinbarung könnten von vornherein nur Versicherte
der Klägerin sein, die ihren Wohnort in Sachsen hätten. Die gesetzlich vorgeschriebene Ermittlung unterschiedlicher Ausgangsbeträge
je nach Rechtskreis würde leer laufen, wenn ab dem 1.1.2002 nur noch eine einheitliche Kopfpauschale festgesetzt werden dürfte.
Im Übrigen müsse die Klägerin den Schiedsspruch, den der beigeladene BKK-Landesverband habe bestandskräftig werden lassen,
gegen sich gelten lassen, ohne dass sie eine gerichtliche Prüfung darüber veranlassen könne, ob dieser Schiedsspruch rechtmäßig
sei (Urteil vom 26.7.2006).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin in erster Linie eine Verletzung des §
85 Abs
2 Satz 3
SGB V. Danach dürften die Gesamtvertragsparteien keine unterschiedlichen Vergütungen für verschiedene Gruppen von Versicherten
vereinbaren. Das Berufungsgericht habe den Schiedsspruch vom 8.4.2003 so ausgelegt, dass sie - die Klägerin - an die Beklagte
für eine Gruppe von Mitgliedern als Kopfpauschale den nach Art 2 § 2 WOrtPrG ermittelten Durchschnittsbetrag zu zahlen habe,
während sie für eine andere Gruppe von Mitgliedern als Kopfpauschale den nach Art 2 §
1 WOrtPrG für das Gebiet der alten Bundesrepublik ermittelten und um die Veränderungsrate nach §
71 SGB V gesteigerten Ausgangsbetrag entrichten müsse. Darüber hinaus verpflichte sie der Schiedsspruch, neben dem als Kopfpauschale
festgelegten Durchschnittsbetrag die Einzelleistungen gemäß § 3 der festgesetzten Vergütungsvereinbarung zu vergüten. Diese
Auslegung des Schiedsspruchs könne sie - die Klägerin - im Revisionsverfahren nicht angreifen, weil der Schiedsspruch nicht
revisibel sei. In dieser Auslegung sei er aber mit §
85 Abs
2 Satz 3
SGB V nicht vereinbar, weil sie - die Klägerin - danach für ihre Mitglieder aus dem Rechtskreis West eine andere Kopfpauschale
zu entrichten habe als für Mitglieder aus dem Rechtskreis Ost.
Unabhängig von der Methode zur Berechnung der Kopfpauschale dürfe zwischen einem Krankenkassen-Landesverband und einer KÄV
jeweils nur eine einzige Kopfpauschale vereinbart werden. Zwar habe der Gesetzgeber in Art 2 § 1 WOrtPrG für die überkommenen
Rechtskreise unterschiedliche Ausgangsbeträge als Berechnungsfaktoren für die Gesamtvergütung im Jahr 2002 vorgeschrieben,
doch ergebe sich daraus nicht, dass auch unterschiedliche Kopfpauschalen für verschiedene Gruppen von Versicherten festgesetzt
werden dürften. Richtigerweise hätten die Partner der Gesamtverträge vereinbaren müssen, wie die unterschiedlichen Ausgangsbeträge
zu einer einheitlichen Kopfpauschale für alle Versicherten einer Kassenart zusammenzufassen seien. Die Rechtskreistrennung
sei durch das WOrtPrG endgültig aufgegeben worden, und es sei Aufgabe der Vertragspartner, die rechnerisch ermittelten unterschiedlichen
Ausgangsbeträge zu einer einheitlichen Kopfpauschale zusammenzuführen. Im Übrigen habe der Schiedsspruch nicht beachtet, dass
in Art 2 § 2 Abs 1 WOrtPrG eine Obergrenze des Anstiegs der Gesamtvergütungen für das Jahr 2002 festgelegt worden sei. Sie
- die Klägerin - sei schließlich nicht gehindert, die teilweise Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs vom 8.4.2003 geltend zu
machen, zumal sie die nunmehr zurückgeforderten Zahlungen stets unter Vorbehalt geleistet habe.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26.7.2006 und des Sozialgerichts Dresden vom 23.11.2005 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 56.116,08 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Auffassung des Berufungsgerichts für zutreffend, Art 2 § 1 Abs 2 WOrtPrG sei die hier maßgebliche Spezialregelung.
Danach habe der Gesetzgeber vorgeschrieben, in Gesamtverträgen, bei denen erstmals das Wohnortprinzip anzuwenden sei, die
für 2001 gezahlten Kopfpauschalen getrennt nach den Rechtskreisen Ost und West zu ermitteln und um bestimmte Vomhundertsätze
zu erhöhen sowie zusätzlich die Pauschale für das Vertragsgebiet Ost mindestens auf den Durchschnittsbetrag der in einem KÄV-Bezirk
gezahlten Gesamtvergütungen aus dem Rechtskreis Ost anzuheben. Soweit dadurch die an sich zu überwindende Trennung der Rechtskreise
fortgeführt bzw erstmals eingeführt worden sei, entspreche das dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Fernliegend sei dagegen
die Annahme der Klägerin, der nach Art 2 § 2 Abs 2 WOrtPrG für das Vertragsgebiet Ost zu bestimmende Durchschnittsbetrag stelle
eine Obergrenze dar, die nicht überschritten werden dürfe. Im Gegenteil dürfe der Durchschnittsbetrag nicht unterschritten
werden, weil der Gesetzgeber die extrem niedrigen Kopfpauschalen, die von einigen Krankenkassen für das Vertragsgebiet Ost
vereinbart worden seien, im Interesse der Verbesserung der Vergütungssituation der Vertragsärzte in den neuen Bundesländern
ab dem Jahr 2002 habe anheben wollen. Im Übrigen sei die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht
berechtigt, die - teilweise - Unwirksamkeit des Schiedsspruchs vom 8.4.2003 geltend zu machen.
Der Beigeladene schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an, ohne selbst einen Antrag zu stellen. Nach seiner Ansicht
ist der vom Schiedsamt festgesetzte Gesamtvertrag 2002 mit höherrangigem Recht vereinbar. Aus der Gesetzesentwicklung des
WOrtPrG ergebe sich, dass die ursprüngliche Absicht der Bundesregierung, für jede Kassenart einen bundeseinheitlichen Mittelwert
aus West- und Ost-Kopfpauschalen als Basis für die Honoraranpassung 2002 einzuführen, nicht verwirklicht worden sei. Der Gesetzgeber
habe vielmehr lediglich die Ermittlung eines Durchschnittsbetrages für die Berechnung der Gesamtvergütungen in den neuen Bundesländern
vorgegeben, um eine Anhebung der Ost-Kopfpauschalen in den neuen Bundesländern zu erreichen. Damit sei zwangsläufig die Trennung
der Rechtskreise für die Ermittlung der ärztlichen Gesamtvergütungen fortgeschrieben worden.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die vorinstanzlichen Gerichte haben zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch
auf Zahlung von 56.116,08 Euro gegen die Beklagte hat. Dieser von der Klägerin unter Vorbehalt gezahlte Betrag steht der Beklagten
zu, sodass diese nicht verpflichtet ist, ihn an die Klägerin zurückzuzahlen.
Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin hat ihre Grundlage in §
85 Abs
1 SGB V. Danach entrichtet die Krankenkasse nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige KÄV mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung
für die gesamte vertragsärztliche Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der KÄV einschließlich der mitversicherten
Familienangehörigen. Die Höhe der Gesamtvergütung wird nach §
85 Abs
2 Satz 1
SGB V im Gesamtvertrag mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart vereinbart. Maßgeblich für die Höhe der Gesamtvergütung,
die die Klägerin als BKK zu entrichten hat, ist danach der zwischen dem beigeladenen BKK-Landesverband Ost und der beklagten
KÄV geschlossene Gesamtvertrag für die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Jahre 2002. Da ein solcher Vertrag in
freien Verhandlungen nicht zustande gekommen ist, tritt die "Vereinbarung über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen
für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002", also der vom Schiedsamt mit Beschluss vom 8.4.2003 festgesetzte Vertragsinhalt,
an dessen Stelle.
Nach § 2 Abs 1 Satz 1 der vom Schiedsamt festgesetzten Vergütungsvereinbarung wird die Gesamtvergütung 2002 nach Kopfpauschalen
für jede BKK anhand der in § 1 Abs 2 erläuterten Ausgangsbeträge berechnet. Grundlage hierfür sind die in § 3 der Anlage 14
zum BMV-Ä auf Bundesebene gemäß Art 2 § 1 Abs 1 WOrtPrG einvernehmlich festgestellten Ausgangsbeträge. Diese Ausgangsbeträge
sind nach § 2 Abs 1 Satz 2 der Gesamtvergütungsvereinbarung für den Rechtskreis Ost um 1,87 % und für den Rechtskreis West
um 1,84 % zu erhöhen. Die so erhöhten Ausgangsbeträge ergeben die neuen Kopfpauschalen je Mitglied und Quartal für das Jahr
2002. Diese Regelungen hat das Berufungsgericht so verstanden, dass die Klägerin für jedes Mitglied mit Wohnort im Bezirk
der Beklagten, das dem Rechtskreis West zugerechnet wird, 121,98 Euro, und für jedes Mitglied, das dem Rechtskreis Ost zugerechnet
wird, 82,35 Euro zahlen muss. Diese Auslegung kann das Revisionsgericht grundsätzlich nicht überprüfen, weil Gesamtvergütungsvereinbarungen
iS des §
83 Abs
1 Satz 1
SGB V kein revisibles Recht iS des §
162 SGG darstellen. Das räumt die Klägerin auch ausdrücklich ein. Soweit sie geltend macht, in der vom LSG vorgenommenen Auslegung
sei der Schiedsspruch unwirksam, kann ihr nicht gefolgt werden.
Der Senat hat mit Urteil vom 28.9.2005 im Rechtsstreit einer BKK gegen eine KÄV entschieden, dass mit der Übertragung der
Kompetenz zum Abschluss von Verträgen über die vertragsärztliche Versorgung auf den zuständigen Landesverband der Krankenkassen
diesem die Rechtsmacht zugewiesen ist, die beteiligten Krankenkassen zur Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung
an die KÄV zu verpflichten, und dass die einzelne Krankenkasse im Rechtsstreit mit der KÄV keine gerichtliche Überprüfung
der Wirksamkeit der gesamtvertraglichen Vereinbarungen erreichen kann (BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2). Daran hält er fest. Dies bedarf hier keiner erneuten Begründung, zumal die Klägerin, obgleich sie
im Ergebnis zumindest die Konsequenzen dieser Rechtsprechung nicht zu akzeptieren scheint, sich mit den für die Beschränkung
der gerichtlichen Kontrolle von Gesamtverträgen maßgeblichen Erwägungen des Senats nicht näher auseinandersetzt.
Der Senat hat offen gelassen, ob eine Krankenkasse generell gehindert ist, gegenüber einer KÄV, an die sie gemäß §
85 Abs
1 SGB V eine Gesamtvergütung zu entrichten hat, die Nichtigkeit des maßgeblichen Gesamtvertrages geltend zu machen (BSGE, aaO, RdNr
16 = SozR 4, aaO, RdNr 24). Das LSG hat Zweifel daran geäußert, ob die vom Senat für die (mögliche) Nichtigkeit eines Gesamtvertrages
herangezogene Rechtsnorm des § 58 SGB X in diesem Zusammenhang zur Anwendung kommen könne, weil nach seiner Rechtsauffassung die Vorschriften über die öffentlich-rechtlichen
Verträge (§§ 53 ff SGB X) auf normative Regelungen in Gesamtverträgen überhaupt nicht anwendbar sind. Dies bedarf hier keiner näheren Erörterung,
weil die Voraussetzungen, unter denen der Senat die Nichtigkeit eines Gesamtvertrages für möglich hält, nicht vorliegen. Der
Senat hat ausgeführt, dass lediglich qualifizierte Rechtsverstöße in vertragsärztlichen Normverträgen die Nichtigkeit des
entsprechenden Vertrages zur Folge haben könnten, etwa, wenn zwingende Rechtsnormen missachtet wurden, die einer vertraglichen
Gestaltung nicht zugänglich sind, oder wenn ein bestimmtes Ziel von vornherein nicht durch einen Vertragsabschluss erreicht
werden darf (aaO, RdNr 16 bzw RdNr 24). Derartige qualifizierte Rechtsverstöße liegen im Hinblick auf den vom Schiedsamt festgesetzten
Inhalt der Gesamtvergütungsvereinbarung für das Jahr 2002 nicht vor.
Die Klägerin hält die Vorgaben zur Berechnung der von ihr für Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Beklagten zu entrichtenden
Gesamtvergütung des Jahres 2002 deshalb für rechtswidrig, weil eine Krankenkasse nicht verpflichtet sein könne, für verschiedene
Gruppen ihrer Mitglieder Kopfpauschalen in unterschiedlicher Höhe zu entrichten. Ob ein derartiges gesetzliches Verbot, wenn
es den einschlägigen Vorschriften zu entnehmen wäre, einen qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne des Senatsurteils vom 28.9.2005
bewirken könnte, der zur (teilweisen) Nichtigkeit einer widersprechenden Regelung in einem Gesamtvertrag führen würde, lässt
der Senat ausdrücklich offen. Eine Entscheidung dazu ist nicht erforderlich, denn ein entsprechendes bundesrechtliches Verbot
besteht nicht.
Zum 1.1.2002 ist §
83 SGB V als wesentliche gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen umgestaltet worden. Nach dem bis zum 31.12.2001
maßgeblichen Rechtszustand vereinbarte die KÄV mit den für ihren Sitz zuständigen Landesverbänden jeder einzelnen Kassenart
die Gesamtvergütungen "mit Wirkung für die beteiligten Krankenkassen". Es galt danach das sog Kassensitzprinzip. Nach der
Änderung des §
83 SGB V durch das zum 1.1.2002 in Kraft getretene WOrtPrG schließen die KÄVen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden
der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen Gesamtverträge "mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart
über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk ..." (sog Wohnortprinzip). In der Begründung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum WOrtPrG ist dazu ausgeführt, das Kassensitzprinzip schränke die Vertragsgestaltungsmöglichkeiten
der Krankenkassen und der KÄVen in den Regionen, in denen eine Krankenkasse nicht vertreten sei, erheblich ein, und behindere
insbesondere regionale Vereinbarungen zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (BT-Drucks 14/5960, S 1). Durch die
Änderung des §
83 SGB V solle erreicht werden, dass die Honorarvereinbarungen jeweils für die Region, in der die Versicherten wohnen, getroffen werden
(BT-Drucks, aaO, S 5).
Die Vorgaben für die erstmalige Vereinbarung der Gesamtvergütungen nach dem Wohnortprinzip auch im Primärkassenbereich - für
die Ersatzkassen wurde bereits durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 (BGBl I 2266) die Vereinbarung der Gesamtvergütungen
nach dem Wohnortprinzip eingeführt - ergeben sich aus den Regelungen in Art 2 WOrtPrG. Nach § 1 Abs 1 aaO ist der Ausgangsbetrag
für die für das Jahr 2002 erstmalig nach dem Wohnortprinzip gemäß §
83 Abs
1 Satz 1
SGB V zu vereinbarenden Gesamtvergütungen durch die Multiplikation des Betrages, der sich bei Teilung der für das Jahr 2001 geltenden
Gesamtvergütung durch die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ergibt, mit der Zahl der Mitglieder der Krankenkasse mit Wohnort
im Bezirk der vertragschließenden KÄV zu ermitteln. Nach Art 2 § 1 Abs 2 WOrtPrG ist für Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit
auf das in Art 1 Abs 1 des Einigungsvertrages (EinigVtr) genannte Gebiet erstrecken, der Ausgangsbetrag nach Abs 1 für dieses
Gebiet sowie für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2.10.1990 einschließlich des in Art 3 EinigVtr
genannten Teils des Landes Berlin getrennt zu ermitteln. Diese Vorschrift findet auf die Klägerin Anwendung, weil sie ihren
Sitz in Frankfurt am Main und ihre Zuständigkeit auf das Gebiet der neuen Bundesländer erstreckt hat. Dadurch, dass Art 2
§ 1 Abs 2 WOrtPrG eine getrennte Ermittlung der Ausgangsbeträge für die Bereiche Westdeutschland und Ostdeutschland verlangt,
wird faktisch die 2001 noch geltende Trennung der Rechtskreise im Vergütungssystem für das Jahr 2002 festgeschrieben.
Die genannte Regelung war im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung bzw im wortgleichen
Entwurf der Regierungsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen war sie nicht enthalten. Die zunächst vorgesehene Übergangsregelung
des Art 2 § 1 sollte bewirken, dass in allen Vertragsregionen für die jeweilige Krankenkasse - auch für sog Erstreckungskassen,
die in den vergangenen Jahren unterschiedliche Kopfpauschalen für Mitglieder in den alten und in den neuen Ländern gezahlt
haben - ein Durchschnittsbetrag je Versicherten in gleicher Höhe als Ausgangsbasis für die Honorarverhandlungen für das Jahr
2002 zugrunde zu legen ist (BT-Drucks 14/5960, S 6). Dagegen wandte sich der Bundesrat und führte in seiner Stellungnahme
zum Entwurf der Bundesregierung aus, durch die vorgesehene Ermittlung einer einheitlichen Kopfpauschale auch für sog Erstreckungskassen
würden den West-KÄVen zusätzliche Finanzmittel entzogen, die zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch nicht identifiziert werden
könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Zusammenhang mit der Einführung des Wohnortprinzips eine Anpassung der Kopfpauschalen
in den alten und den neuen Ländern erfolgen solle (BT-Drucks 14/6410, S 8 Nr 6). Diese Position des Bundesrates hat der Ausschuss
für Gesundheit des Deutschen Bundestages übernommen und deshalb die später Gesetz gewordene Fassung des Art 2 § 1 Abs 2 WOrtPrG
in den Gesetzentwurf eingefügt (BT-Drucks 14/6566, S 9). In der Begründung des Ausschusses wird dazu ausgeführt, die Berechnung
der Ausgangsbasis für Honorarvereinbarungen für die sog Erstreckungskrankenkassen im Jahr 2002 solle getrennt für die neuen
und die alten Länder durchgeführt werden. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgeschlagene Bildung eines Mittelwertes zwischen
den Kopfpauschalen Ost und den Kopfpauschalen West dieser Krankenkassen solle entfallen; stattdessen werde die in Art 2 §
2 WOrtPrG vorgesehene Regelung zur Anhebung des Vergütungsniveaus der Erstreckungskrankenkassen in den neuen Ländern getroffen
(BT-Drucks 14/6595, S 5, zu Art 2, zu Buchst a, zu Abs 2).
Obwohl damit dem Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen worden war, hat dieser zu Art 2 WOrtPrG die Anrufung des Vermittlungsausschusses
beschlossen und damit begründet, die in Art 2 vorgesehenen Übergangsvorschriften stellten gegenüber dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung und der Stellungnahme des Bundesrates eine deutliche Verschlechterung dar. Damit würden unterschiedliche Kopfpauschalen
für die alten und die neuen Länder festgeschrieben. Die Festschreibung getrennter Rechtskreise in diesem Bereich stelle elf
Jahre nach der Herstellung der politischen Einheit einen Rückfall dar und setze die falschen Signale (BT-Drucks 14/6699).
Der Vermittlungsausschuss ist diesem Begehren nicht nachgekommen, hat aber das Anliegen des Bundesrates, das Vergütungsniveau
im Beitrittsgebiet zu verbessern, durch die Aufnahme der Art 3 und 4 in das WOrtPrG aufgegriffen (BT-Drucks 14/7342, S 2).
Aus dieser Entwicklung der Gesetzgebung zu den Übergangsregelungen des WOrtPrG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber bewusst
zur Ermittlung der Ausgangsbeträge für die Gesamtvergütungen für das Jahr 2002 in Bezug auf die Krankenkassen, die sich trotz
ihres Sitzes in Westdeutschland auf Ostdeutschland erstreckt hatten, unterschiedliche Werte für die Rechtskreise Ost und West
vorgegeben hat. Dementsprechend haben der Bundesverband der BKKen und die KÄBV in Anlage 14 zum BMV-Ä die näheren Regelungen
zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips beschlossen. In § 2 der Anlage 14 zum BMV-Ä, die in ihrer Präambel
auf die von allen Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KÄBV geschlossene "Vereinbarung zur Festsetzung des Durchschnittsbetrages
gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte"
Bezug nimmt, wird eine Liste von Krankenkassen verbindlich vereinbart, die ihren Tätigkeitsbereich über ein Land hinaus erstreckt
haben. Zu den dort aufgeführten BKKen gehört auch die Klägerin, die für den Rechtskreis West und den Rechtskreis Ost jeweils
mit einer anderen Kassennummer geführt wird.
Mithin müssen die Ausgangsbeträge des Jahres 2001 für die im Jahr 2002 erstmalig nach dem Wohnortprinzip gemäß §
83 Abs
1 Satz 1
SGB V zur vereinbarenden Gesamtvergütungen nach Art 2 §
1 Abs 2 WOrtPrG für jede Krankenkasse, deren Zuständigkeit sich auf das Beitrittsgebiet erstreckt, "für" West- und Ostdeutschland
getrennt festgestellt werden. Da die sog Erstreckungskrankenkassen bis zum Jahr 2001 für die Versicherten des Rechtskreises
West höhere Kopfpauschalen vereinbart hatten als für Versicherte des Rechtskreises Ost, ergaben sich in Anwendung dieser Norm
unterschiedliche Ausgangsbeträge. Das stellt auch die Klägerin nicht in Abrede, bei der zB im Jahre 1999 die Kopfpauschale
West 1.049 DM und die Kopfpauschale Ost 600 DM betragen hat (vgl Rieser, DÄ 2001, A 1158).
Allerdings beruhte die Zuordnung der Versicherten zu den einzelnen Rechtskreisen im Jahre 2001 nicht ausschließlich auf dem
Wohnort der Versicherten. Die Versicherten waren - ua für den Risikostrukturausgleich - den Rechtskreisen West oder Ost entweder
nach dem Beschäftigungsort oder nach dem Wohnort zugeordnet (vgl §
173 Abs
2 SGB V). Versicherte, die in Westdeutschland oder bei Arbeitgebern mit Sitz in Westdeutschland beschäftigt waren, wurden trotz ihres
Wohnortes in Ostdeutschland dem Rechtskreis West zugeordnet. Für Versicherte, die - wie Rentner und Arbeitslose - nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis standen, und für freiwillig Versicherte, die nicht abhängig beschäftigt waren, ist die Versicherung
grundsätzlich nach dem Wohnortprinzip durchgeführt worden. Diese Situation lässt sich am Beispiel der Klägerin und der für
diese vom Bundesverband der BKKen der KÄBV übermittelten Versichertendaten nachvollziehen. Der Klägerin sind für den Rechtskreis
West insgesamt 1.416 Mitglieder mit Wohnort in Sachsen zugerechnet worden. Ob diese Zuordnung in allen Einzelfällen zutreffend
gewesen ist, bedarf keiner näheren Überprüfung. Die Zuordnung der Versicherten zu ihrer Krankenkasse und - im Hinblick auf
die sog Erstreckungskrankenkassen - zu den jeweiligen Rechtskreisen West und Ost im Jahre 2001 erfolgte aufgrund von Mitteilungen
der betreffenden BKK an den BKK-Bundesverband, der die Daten über die KÄBV an die jeweilige KÄV weiterleitete. Die Klägerin
macht demgemäß auch nicht geltend, dass in Wirklichkeit die höhere Kopfpauschale für den Rechtskreis West nur für eine geringere
Anzahl ihrer Mitglieder hätte in Ansatz gebracht werden dürfen.
Angesichts der im Jahre 2001 vorhandenen Trennung der Rechtskreise bei den sog Erstreckungskrankenkassen und insbesondere
im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, unterschiedliche Ausgangsbeträge je nach Rechtskreis Ost und Rechtskreis West
aus dem Jahre 2001 bei der Umstellung auf das Wohnortprinzip zur Grundlage der Bestimmung der Gesamtvergütungen für das Jahr
2002 zu machen, kann nicht beanstandet werden, wenn die Partner der Gesamtverträge unterschiedliche Kopfpauschalen für die
Mitglieder derselben Krankenkasse festgesetzt haben. Auch der beigeladene Landesverband der BKKen hält die Zuweisung getrennter
Kopfpauschalen je nach Rechtskreis des Versicherten für zutreffend. Der Einwand der Klägerin, nach der Intention des WOrtPrG
solle sich die Kopfpauschale nach dem Wohnort der Versicherten und nicht mehr nach dem Sitz ihrer Krankenkasse richten, ist
in dieser allgemeinen Form richtig und dieses Prinzip liegt dem Gesetz auch zugrunde. Damit ist aber nicht die Frage geklärt,
wie die Kopfpauschalen für solche Versicherten zu bestimmen waren, die krankenversicherungsrechtlich im Hinblick auf ihren
Beschäftigungsort iS von §
9 SGB IV einem anderen Rechtskreis zuzuordnen waren, als es ihrem Wohnort entsprochen hätte. Da der Gesetzgeber ausdrücklich die strikte
Verwirklichung des Wohnortprinzips, in dessen Konsequenz die Ausgangsbeträge der Erstreckungskassen in Ost und West hätten
gemittelt werden müssen, verworfen hat, waren die Gesamtvertragspartner nicht gehindert, für den kleinen Kreis der Betroffenen
mit Wohnort in Ostdeutschland und Beschäftigungsort in Westdeutschland auch für die Zeit nach Einführung des Wohnortprinzips
gesonderte Kopfpauschalen zu vereinbaren.
Im Übrigen hat das WOrtPrG den Grundsatz, dass für alle Versicherten einer Krankenkasse im Bezirk einer KÄV identische Regelungen
zur Vergütung ärztlicher Leistungen gelten sollen, generell nicht so konsequent umgesetzt, wie die Klägerin das annimmt. Indem
die Gesamtvergütungsvereinbarungen an den Wohnort des "Mitglieds" und nicht des Versicherten anknüpfen müssen, wird in Kauf
genommen, dass bei unterschiedlichem Wohnort von Mitglied und familienversicherten Angehörigen (zB volljährige studierende
Kinder nach §
10 Abs
1 Satz 1 Nr
2 iVm Abs
2 Nr
3 SGB V) die Kopfpauschale an eine KÄV entrichtet wird, in deren Bezirk die Versicherten nicht wohnen. Die Krankenversichertenkarte
weist nach §
291 Abs
2 Satz 1 Nr
1 SGB V ein Kennzeichen für die KÄV aus, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat, auch wenn der Versicherte, für den die
Karte auszustellen ist, seinen Wohnsitz dort nicht hat. Durchbrochen wird das Wohnortprinzip gegebenenfalls auch bei nicht
geöffneten BKKen mit Sitz in Westdeutschland (§
173 Abs
2 Satz 1 Nr
4 SGB V). Wer in einem Betrieb beschäftigt ist, für den iS des §
173 Abs
2 Satz 1 Nr
3 SGB V eine BKK besteht, kann diese Kasse wählen, auch wenn sein Wohnort und der Sitz seines Betriebs in unterschiedlichen KÄV-Bezirken
liegen. Eine solche BKK hat, sofern sich ihr Bezirk nicht über mehr als ein Land (§
83 Abs
1 Satz 2 iVm §
85 Abs
2 Satz 1 Nr
2 SGB V) und auch nicht auf das Beitrittsgebiet (iS von Art 2 §
1 Abs 2 WOrtPrG) erstreckt, für alle ihre Mitglieder nur eine einheitliche - nach den Verhältnissen im Rechtskreis West ermittelte
- Kopfpauschale zu entrichten, und zwar auch dann, wenn das Mitglied im Beitrittsgebiet wohnt. Die Abwicklung erfolgt dann
im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs (vgl Hess in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 1.9.2007, §
83 SGB V RdNr 5; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Juni 2007, §
83 SGB V RdNr 6). Dies zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers des WOrtPrG das Auseinanderfallen von Wohnort und Höhe der Kopfpauschale
in bestimmten Konstellationen auch nach dem 1.1.2002 hinzunehmen ist.
Auch soweit die Klägerin beanstandet, der Schiedsspruch verpflichte sie über die Entrichtung der Kopfpauschale hinaus zu zusätzlichen
Zahlungen (nicht budgetierte Vergütungen und Gestaltungen gemäß §§ 3 und 4), kann sie im vorliegenden Verfahren eine Überprüfung
nicht erreichen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Bindung der Klägerin an den Schiedsspruch vom 8.4.2003, den der für
sie maßgebliche Landesverband hingenommen hat (vgl BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Eine Erstattung von Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil dieser im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt
hat (§
162 Abs
3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 §
63 Nr
3, jeweils RdNr 16).