Gründe:
I
Die 1950 geborene Klägerin, Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin, wendet sich gegen die Entziehung ihrer Zulassung.
Nachdem die Klägerin wiederholt erfolglos zur Vorlage von Nachweisen über ihre fachliche Fortbildung aufgefordert worden war
und auch Honorarkürzungen von zunächst 10 % und sodann 25 % nicht zu einer Reaktion der Klägerin führten, stellte die beigeladene
Kassenärztliche Vereinigung einen Antrag auf Entziehung der Zulassung, dem der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 25.7.2012
folgte. Der Widerspruch der Klägerin wurde vom beklagten Berufungsausschuss mit Bescheid vom 30.1.2013 zurückgewiesen. Klage
und Berufung sind erfolglos gewesen. Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Klägerin habe ihre vertragsärztlichen
Pflichten gröblich verletzt. Dass sie nach ihrem Vortrag durch Krankheit und ein Insolvenzverfahren an der Fortbildung gehindert
gewesen sei, entlaste sie nicht.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache geltend (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen.
1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet
(vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren
entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht
ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt.
Daran fehlt es hier. Die Klägerin stellt die Rechtsfrage, ob §
95 Abs
6 Satz 1
SGB V dahingehend verfassungskonform auszulegen sei, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine gröbliche Pflichtverletzung des
Vertragsarztes vorliegt bzw eine Zulassungsentziehung auszusprechen ist, das Alter des Vertragsarztes zum Zeitpunkt der Entscheidung
des Zulassungsausschusses vor dem Hintergrund der dem Vertragsarzt aus Art
12 GG und Art
14 GG zustehenden Grundrechte zu berücksichtigen sei. Weder zur Klärungsbedürftigkeit noch zur Klärungsfähigkeit dieser Frage finden
sich hinreichende Darlegungen. Die Klägerin führt zur Begründung allein aus, dass die Zulassungsentziehung existentielle Auswirkungen
habe. Es fehlt jegliche nähere Darlegung der behaupteten verfassungsrechtlichen Implikationen sowie eine Auseinandersetzung
mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats. Das gilt auch für die weitere von der Klägerin formulierte Frage, ob §
95d Abs
3 Satz 6
SGB V so verfassungskonform ausgelegt werden müsse, "dass im Fall eines das 60. Lebensjahr überschritten habenden Vertragsarztes
unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der in Art
12 GG und Art
14 GG geschützten verfassungsmäßigen Rechte des Vertragsarztes von der Stellung eines Antrages auf Entziehung der Zulassung abgesehen
werden soll". Die Klägerin scheint selbst nicht anzunehmen, dass ein bestimmtes Alter einer Vertragsärztin die Entziehung
der Zulassung wegen völliger Missachtung der Fortbildungspflicht generell ausschließt, wenn sie in diesem Zusammenhang auf
die Verhältnismäßigkeit verweist. Welche Aspekte dann im Rahmen der nach Auffassung der Klägerin gebotenen Einzelfallprüfung
von Bedeutung sein können und welche Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung ungeachtet der Einzelfallprüfung zu klären wären,
deutet die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht einmal an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
154 ff
VwGO. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen (§
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Beschwer der Klägerin, wie sie auch - von keinem Beteiligten beanstandet -
in der Vorinstanz beziffert worden ist (§
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).