Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 35 000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist gemäß §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist.
Gemäß §
164 Abs
2 SGG ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils zu begründen. Ihre Revision gegen das ihr
am 17.8.2015 zugestellte Urteil des LSG hat die Klägerin erst am 28.10.2015 begründet. Damit hat sie die zweimonatige Begründungsfrist
nicht gewahrt.
Der Klägerin ist wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Nach §
67 Abs
1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche
Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Säumnis der Prozessbevollmächtigten der klagenden
Berufsausübungsgemeinschaft, deren Verschulden sie sich zurechnen lassen muss (vgl §
73 Abs
4 SGG iVm §
85 Abs
2 ZPO), war nicht iS von §
67 Abs
1 SGG unverschuldet. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten selbst - sowie der von ihm beschäftigten, zur Rechtsvertretung
im Prozess befugten Personen - ist der Prozesspartei stets zuzurechnen. Ein Verschulden der weiteren - von dem Prozessbevollmächtigten
herangezogenen - Bediensteten ist der Prozesspartei indessen dann nicht zuzurechnen, wenn deren Fehlverhalten Aufgaben betrifft,
die auf sie delegiert werden durften und wenn sie sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht wurden (BSG Beschluss vom 14.8.2012 - B 6 KA 10/12 B - Juris RdNr 7 mwN).
Delegierbar sind aber grundsätzlich nur Routineangelegenheiten. Nur die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufiger
vorkommender Fristen kann der Prozessbevollmächtigte gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen
(BSG SozR 3-1500 §
67 Nr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
67 RdNr 9). Die Berechnung von Fristen, die nicht zu den Routinefristen gehören, muss der Rechtsanwalt hingegen selbst übernehmen
(BSG Beschluss vom 27.7.2005 - B 11a AL 93/05 B - Juris). Die Führung von Revisionsverfahren ist für Rechtsanwälte typischerweise
keine Routineangelegenheit; diese Vertretungen kommen bei ihnen im Allgemeinen nur selten vor (vgl BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 15 S 43). Die Prozessbevollmächtigte hätte mithin in ihrer Verfügung nach Eingang des LSG-Urteils nicht nur die Dauer
der Fristen (1 Monat für die Revisionseinlegung, 2 Monate für die Revisionsbegründung) vorgeben, sondern das Enddatum der
Frist selbst berechnen oder die Berechnung jedenfalls überprüfen müssen (vgl BVerwGE 142, 219 RdNr 23). Besonderheiten (zB häufige Bearbeitung von Verfahren vor dem BSG), die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung erfordern könnten, sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Es kommt
hinzu, dass die Prozessbevollmächtigte auch die Vorlage der Akte nach Ablauf der Vorfrist nicht zum Anlass genommen hat, eine
Fristenkontrolle durchzuführen (vgl dazu Beschluss vom 10.3.2008 - B 1 KR 29/07 R - Juris; BAG Urteil vom 18.6.2015 - 8 AZR 556/14 - Juris RdNr 13 mwN).
Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 GKG. Sie entspricht der Festsetzung durch das LSG, die von keinem Beteiligten beanstandet worden ist.