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BSG, Beschluss vom 19.01.2017 - 6 KA 37/16 B
Vertragsärztliche Vergütung Grundsatzrüge Mögliche Klärung durch das Revisionsgericht Grundsatz der leistungsproportionalen Verteilung Nicht revisibles Recht
1. Grundsätzliche Bedeutung für eine Zulassung der Revision kann nur solchen Fragen zukommen, zu deren Klärung das Revisionsgericht berufen ist.
2. Dies ist in Bezug auf die Regelungen des § 16 der Vereinbarung über die Gesamtvergütung und die RLV grundsätzlich nicht der Fall, weil derartige auf KÄV-Bezirksebene geschlossene Vereinbarungen kein im Sinne des § 162 SGG revisibles Recht darstellen.
3. Es handelt sich vielmehr um Landesrecht, dessen Auslegung grundsätzlich den Gerichten des Landes vorbehalten und dem BSG nicht zugänglich ist.
4. Der Grundsatz der leistungsproportionalen Verteilung besagt, dass die ärztlichen Leistungen prinzipiell gleichmäßig zu vergüten sind.
5. Da es sich jedoch allein um einen Grundsatz handelt, verbleibt den KÄVen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie (bzw. zwischenzeitlich den Partnern der Honorarverteilungsverträge) ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 162
,
Vereinbarung über die Gesamtvergütung und die RLV § 16
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 18.03.2016 L 24 KA 63/13 , SG Potsdam S 1 KA 31/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2016 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12 281 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: