BSG, Beschluss vom 27.04.2005 - 6 KA 38/04 B
Beendigung der Zulassung im Vertragszahnarztrecht, Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
1. Der Regelung über die Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres steht Art. 6 Abs. 2 EUVtr nicht entgegen. Zur Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es keiner Vorlage an den EuGH. Sie verstößt zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht gegen die auf Art. 13 EG beruhende Richtlinie des Rates EGRL 78/2000 vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
2. In Inlandsfällen, in denen lediglich das Problem der Inländerdiskriminierung betroffen ist, besteht keine Vorlagepflicht nach Art. 234 EG.
3. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, ob die Regelung über die Altersgrenze für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit auch im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 30.6.2004 - B 6 KA 11/04 weiterhin mit dem Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EG Art. 13 Art. 43 Art. 234
,
EGRL 78/2000 Art. 18
,
EUVtr Art. 6 Abs. 2
,
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2
,
GSG Art. 33 § 1
,
SGB V § 95 Abs. 7 S. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 31.03.2004 L 3 KA 4/03 ZVW , SG Hannover 15.08.2001 S 31 KA 290/99

Entscheidungstext anzeigen: