Gründe:
I
Das Verfahren betrifft eine Zulassungsentziehung.
Der Kläger, Facharzt für Humangenetik, ist seit 1997 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Arztsitz in I. zugelassen. Der
mit der Zulassung verbundenen Auflage, seine Wohnung so zu wählen, dass er für die ärztliche Versorgung an seinem Vertragsarztsitz
zur Verfügung stehe, folgte er nicht. Er behielt seine Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Abteilung Medizinische Genetik
an der Universitätsklinik B. und als Professor dieser Universität sowie auch seinen Schweizer Wohnsitz bei.
Der Zulassungs- und der Berufungsausschuss beschlossen die Entziehung seiner Zulassung (Beschlüsse vom 24. Mai 2000 und vom
31. Januar 2001). Er stehe durch seine Tätigkeit in der Schweiz und die nur ca ein- bis zweitägige Anwesenheit in I. nicht
im erforderlichen Maße für die Versorgung der Versicherten persönlich zur Verfügung. In der Humangenetik und der zugehörigen
Chromosomendiagnostik gebe es persönlich durchzuführende Beobachtungs-, Überwachungs- und Beurteilungsvorgänge. Die von ihm
geltend gemachte Unterstützung durch die Firma A. und die mit dieser ebenfalls verbundenen weiteren Personen, Frau G. und
Laborarzt Prof. Dr. H., sowie durch Dipl.-Biologin F.-M. sowie die Ausgestaltung als Gemeinschaftspraxis könnten die gebotene
persönliche Anwesenheit nicht ersetzen.
Der Kläger ist mit seiner Klage und seiner Berufung erfolglos geblieben. In dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG - vom
7. April 2005) ist ausgeführt, die Entziehung der Zulassung sei schon wegen der anderweitigen zeitlichen Inanspruchnahme -
durch seine Tätigkeit in B. - berechtigt, aber auch deshalb, weil wegen der großen Entfernung B. von I. die
vertragsärztliche Versorgung nicht im gebotenen Umfang sichergestellt sei. Dem stehe sein Hinweis, dass die anderen ca 20
bis 30 rein humangenetischen Praxen keinen größeren Umfang an Sprechstunden hätten und dass in der Humangenetik unmittelbare
Patientenkontakte selten seien, nicht entgegen. Jedenfalls eine Halbtagstätigkeit gehe vom zeitlichen Umfang her über das
zulässige Maß einer etwaigen Ausnahme hinaus. Daran ändere die bei ihm weitreichende Möglichkeit freier Zeiteinteilung nichts.
Ebenso wenig ergebe sich ein Gegenargument daraus, die Zulassungsgremien hätten sich damit begnügen können, die Zulassung
unter der Bedingung zu entziehen, dass er sein Arbeitsverhältnis und seine Wohnsituation nicht anpasse. Es gebe keinerlei
Anhaltspunkt, dass der Kläger einer solchen Bedingung oder Ähnlichem nachgekommen wäre. Im Übrigen bestünden für die Arztgruppe
des Klägers keine Zulassungssperren, sodass er jederzeit wieder eine Zulassung erwirken könne.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) abzuleitenden Anforderungen.
Der Kläger führt zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lediglich Fragen zur sog 13-Stunden-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) an, nämlich ob diese zu modifizieren sei
zum einen im Sinne eines individuellen Maßstabs unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und
zum anderen für Arztgruppen, die der Bedarfsplanung unterliegen und/oder nicht überwiegend patientenbezogen arbeiten.
Damit geht der Kläger indessen schon nicht darauf ein, dass das LSG zur Frage einer möglichen Ausnahme ausgeführt hat, dass
ein etwaiger ausnahmsweise möglicher weitergehender zeitlicher Umfang jedenfalls nicht die Zulässigkeit einer Halbtagstätigkeit
ergeben könne. Um diesen Aspekt mitabzudecken, hätte der Kläger zusätzlich darlegen müssen, dass die Ziehung auch einer Halbtagsgrenze
problematisch und klärungsbedürftig sei. Er beschränkt die von ihm aufgeworfenen Fragen indessen auf mögliche Ausnahmen von
der 13-Stunden-Grenze. Dies ist zumal deshalb zu eng, weil die vom Kläger praktizierte Tätigkeit in B. noch weit über
eine Halbtagstätigkeit hinaus geht.
Zum anderen bleibt bei den Ausführungen des Klägers unbeachtet, dass das Berufungsurteil zusätzlich darauf gestützt ist, dass
auch wegen der großen Entfernung von B. nach I. die Versorgung nicht im gebotenen Umfang sichergestellt sei. Dort ist
ausgeführt, dass "der Kläger allein wegen seiner zeitlichen Beanspruchung in B. nicht in erforderlichem Maße der vertragsärztlichen
Versorgung zur Verfügung" stehe, dass aber bei ihm noch "hinzu komm(e) ..., dass B. so weit von I. entfernt ist, dass
auch aus diesem Grund die vertragsärztliche Versorgung nicht in dem gebotenen Umfang sichergestellt ist" (LSG-Urteil S 12).
Damit hat das LSG ausgeführt, dass die Zubilligung einer Ausnahme für den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit in B.
allein nicht helfen könnte, sondern außerdem müsste der Kläger seinen Standort nach I. oder jedenfalls in sein engeres Umfeld
verlagern.
Insofern schöpft der Kläger mit den Darlegungen in seiner Beschwerdebegründung den Inhalt des Berufungsurteils nicht aus,
lässt vielmehr hinsichtlich zweier zusätzlicher tragender Begründungsstränge des LSG das Berufungsurteil unangefochten. Ist
ein Berufungsurteil aber auf mehrere Begründungen gestützt, so kann sich aus einer Grundsatzrüge eine Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
nur ergeben, wenn alle Begründungen mit einer Grundsatz-, Divergenz- oder Verfahrensrüge angegriffen werden (vgl zB BSG, Beschlüsse
vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 54/00 B -, vom 13. November 2002 - B 6 KA 47/02 B -, vom 11. Dezember 2002 - B 6 KA 18/02 B -, vom 22. Januar 2004 - B 6 KA 111/03 B -, vom 6. Mai 2004 - B 6 KA 77/03 B -, vom 3. Juni 2004 - B 6 KA 20/04 B -, vom 13. Juli 2004 - B 6 KA 19/04 B -, vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 50/04 B - und vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 89/04 B -; vgl ferner - mit weiteren Rspr-Angaben - Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005,
Kapitel IX RdNr 51, 69, 188, 199). Daran fehlt es hinsichtlich der oben genannten zwei weiteren Begründungsstränge des LSG.
Mit diesen befasst sich die Beschwerdebegründung überhaupt nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
160a Abs
4 Satz 3 Halbsatz 2
SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG (in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung).