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BSG, Beschluss vom 19.01.2017 - 6 KA 38/16 B
Vertragsärztliche Vergütung Grundsatzrüge Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung Kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs Verfassungskonformität der Anforderungen an die Beschwerdebegründung
1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss danach in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist.
2. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt.
3. Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht gerecht.
4. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus.
5. Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 18.03.2016 L 24 KA 21/15 , SG Potsdam S 1 KA 114/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2016 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6900 Euro festgesetzt.

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