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BSG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 KA 38/17
Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines Zahnarztes gegen die KZÄV Unzulässigkeit eines generellen Abtretungsverbotes mit einer Ausnahme nur gegenüber Banken
1. Eine in einer Abrechnungsordnung vorgesehene Beschränkung der Abtretung auf solche, die mit Kreditinstituten vereinbart werden, ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig.
2. Entscheidend ist, dass mit der Beschränkung der Abtretbarkeit von Honorarforderungen auf Kreditinstitute eine Regelung der Berufsausübung der Vertragszahnärzte getroffen wird, die den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt.
Normenkette: ,
SGB V § 85 Abs. 4
,
BGB § 134
,
BGB § 398
,
BGB § 399
,
BGB § 402
,
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 16.06.2016 L 5 KA 8/15 , SG Mainz 26.02.2015 S 16 KA 270/13
Auf die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 26. Februar 2015 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

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