Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen
Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines Zahnarztes gegen die KZÄV
Unzulässigkeit eines generellen Abtretungsverbotes mit einer Ausnahme nur gegenüber Banken
Gründe:
I
Umstritten ist die Wirksamkeit der Abtretung von Honoraransprüchen eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche
Vereinigung (KZÄV).
Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten KZÄV zugelassen. Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden
und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über
sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den beigeladenen
Vater des Klägers ab. Am 30.9.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit
als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht
werden könnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit
frei. Im August 2009 trat die frühere Ehefrau des Klägers die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche im vollen Umfang an
den Kläger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen beigeladenen Vater abtrat.
Im September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde sein Honorar nach Erledigung der Pfändungen künftig auf sein
Girokonto überweisen. Die Beklagte blieb auf den Hinweis des Klägers, sie müsse die Globalzession an seinen Vater beachten,
bei ihrer Absicht. Daraufhin erhob der Kläger am 4.10.2013 Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die Abtretungen
vom 15.12.1992 und 22.9.2008 zu beachten. Das SG hat die Klage als unzulässig angesehen, weil ihr eine bereits früher erhobene Feststellungsklage über die Wirksamkeit der
Abtretung vom 22.6.2011 entgegenstehe und der Kläger nicht berechtigt sei, Ansprüche des Beigeladenen in eigenem Namen geltend
zu machen. Im Übrigen sei die Globalzession auch nicht wirksam, weil sie von § 8 S 2 der Abrechnungsordnung [AbrO] der Beklagten
erfasst werde. Danach sei die Abtretung von Honoraransprüchen gegenüber der Beklagten nur wirksam, wenn ein Kreditinstitut
Zessionar sei (Gerichtsbescheid vom 26.2.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers nach Beiladung des Vaters zurückgewiesen.
Eine Anfechtungs- und Leistungsklage sei unzulässig, weil die Beachtung der Abtretung keinen Verwaltungsakt darstelle. Im
Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil der Kläger allein Gläubiger der Honorarforderung sei. Die zu Gunsten des
beigeladenen Vaters erfolgten Abtretungen seien gegenüber der Beklagten im Hinblick auf § 8 S 2 der seit dem 1.1.2005 geltenden
AbrO unwirksam (Urteil vom 16.6.2016).
Mit ihren Revisionen machen der Kläger und der Beigeladene in erster Linie geltend, das Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO
sei mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb unwirksam. Die Satzungskompetenz der Beklagten reiche nicht so weit, Regelungen
über die Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Honoraransprüche mit Wirkung gegenüber solchen Personen festzuschreiben, die
der Satzungsgewalt der Körperschaft nicht unterliegen. Im Übrigen werde die Abtretung des Klägers vom 15.12.1992 an seine
frühere Ehefrau vom Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO von vorneherein nicht erfasst, weil dieses erst zum 1.1.2005 in Kraft
getreten sei. Schließlich verstoße diese Regelung gegen die von Art
12 Abs
1 GG geschützte Berufsfreiheit und den in Art
14 Abs
1 GG garantierten Eigentumsschutz. Im Lichte dieser grundrechtlichen Bestimmungen seien vertragszahnärztliche Honorarforderungen
übertragbar. Dem Interesse des Zahnarztes, künftige Honorarforderungen zum Zwecke der Kreditsicherung und Finanzierung an
Dritte zu übertragen, werde durch die satzungsrechtliche Zulassung von Abtretungen allein an Kreditinstitute nicht ausreichend
Rechnung getragen. Die Beklagte als Schuldnerin der Honoraransprüche werde durch die Vorschriften der §§
404,
406 bis
410 BGB hinreichend geschützt.
Der Kläger und der Beigeladene beantragen,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.6.2016 und den Gerichtsbescheid des SG Mainz vom 26.2.2015 zu ändern und festzustellen,
dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes,
der die Wirksamkeit der Abtretungen ihr gegenüber feststelle. Im Übrigen sei §
8 S 2 der AbrO wirksam. Rechtsgrundlage sei §
79 Abs
3 S 1 Nr
1 SGB V, wonach die Vertreterversammlung die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen hat. Einschränkungen der Abtretbarkeit
seien dem bürgerlichen Recht nicht fremd, wie sich für vertraglich vereinbarte Ausschlüsse bereits aus §
399 BGB ergebe. Auch auf satzungsrechtlicher Grundlage könnten Abtretungsausschlüsse verbindlich festgelegt werden. Einer Ermächtigungsgrundlage
zur Regelung der Rechtsverhältnisse Dritter bedürfe sie - die Beklagte - insoweit nicht. Normadressat des § 8 S 2 AbrO sei
der Vertragszahnarzt. Dritte seien durch diese Regelung allenfalls faktisch betroffen, da es einem Vertragszahnarzt nicht
mehr möglich sei, ihnen Honorarforderungen zu übertragen. Im Übrigen komme es für die Wirksamkeit eines Abtretungsausschlusses
nicht auf den Tag des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung, sondern auf den Tag an, an dem der - möglicherweise - abgetretene
Anspruch entstanden sei. Das sei bei Honoraransprüchen jedenfalls frühestens nach Ablauf des Quartals der Fall, für das Honorar
bewilligt werde. Deshalb ändere selbst die Wirksamkeit eines 1992 zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen
Abtretungsvertrages nichts an der fehlenden Abtretbarkeit der Honoraransprüche für das hier betroffene Quartal III/2013, weil
lange vor Abschluss dieses Quartals - nämlich zum 1.1.2005 - die AbrO um den beschränkten Abtretungsausschluss in § 8 S 2
ergänzt worden sei. Rechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht seien nicht gerechtfertigt.
Die Ungleichbehandlung von Kreditinstituten und anderen Zessionaren sei nicht willkürlich. Sie - die Beklagte - sei daran
interessiert, Unklarheiten über die Person des Gläubigers von Honoraransprüchen auszuschließen. Durch den Ausschluss von Zessionaren,
die nicht über eine Banklizenz verfügen, könne sie sicherstellen, dass die Honorarzahlung vom Zessionar hinreichend professionell
abgewickelt und dokumentiert werde und ihr hierdurch zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten nicht entstünden. Mit der
Möglichkeit, Honoraransprüche an Kreditinstitute abzutreten, werde den berechtigten Kredit- und Finanzierungsinteressen ihrer
Mitglieder ausreichend Rechnung getragen. Schließlich seien alle Abtretungen, die der Kläger bzw seine frühere Ehefrau vorgenommen
hätten, unwirksam, weil ihnen nach §
134 BGB das strafrechtlich geschützte Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen (§
203 StGB) entgegenstehe.
II
Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen sind begründet. Beide haben Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der
Beigeladene Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers für das Quartal III/2013 ist.
1. Die Klage ist als Feststellungsklage (§
55 Abs
1 Nr
1 SGG) zulässig.
a) Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte über die Wirksamkeit der Abtretung
der Honoraransprüche des Klägers an den Beigeladenen nicht durch Verwaltungsakt entschieden hat und auch nicht durch Verwaltungsakt
entscheiden muss. Ein Verweis auf die allgemeine Leistungsklage, kraft derer der Beigeladene die Auszahlung des vertragszahnärztlichen
Honorars des Klägers an sich verlangen könnte, würde den Rechtsschutzansprüchen des Klägers und des Beigeladenen nicht gerecht.
Der Kläger könnte selbst keine Leistungsklage erheben, weil er nach eigener Auffassung nicht mehr Gläubiger der Zahlungsansprüche
ist und das Honorar im Übrigen bereits an ihn ausgezahlt worden ist; die Kombination einer Zahlungsklage des Beigeladenen
und einer Feststellungsklage des Klägers - bezogen auf dasselbe Klageziel - erscheint in der hier vorliegenden Konstellation
nicht sachgerecht.
b) Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit auf die Feststellung der Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich
des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 beschränkt. In diesem Quartal hat die Beklagte erstmals explizit das Begehren
des Klägers, die Zessionarsstellung seines beigeladenen Vaters bei der Auszahlung vertragszahnärztlichen Honorars zu berücksichtigen,
abgelehnt. Soweit die in den vorangegangenen Jahren vorgenommenen Abtretungen der Honoraranspüche des Klägers Gegenstand anderer
gerichtlicher Verfahren waren, steht dies einer Entscheidung des Senats in dem hier anhängigen Verfahren nicht entgegen. Gegenstand
ist hier nicht die Wirksamkeit einer einzelnen Abtretung - etwa derjenigen des Klägers an den Beigeladenen vom 22.6.2011 -
sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 unter allen rechtlichen
Aspekten. Zu diesem Streitgegenstand ist kein Verfahren anhängig, das einer Entscheidung des Senats entgegensteht.
c) Sowohl der Kläger wie der Beigeladene verfügen über das erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Beigeladenen als
- möglichen - Zessionar der Forderung liegt das auf der Hand; die Beklagte hat keinen Zweifel gelassen, dass sie Zahlungsansprüche
des Beigeladenen erfüllen wird, sobald rechtskräftig festgestellt ist, dass er Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers
geworden ist. Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung der Gläubigerposition seines zum
Verfahren beigeladenen Vaters beruht vorrangig auf der wirtschaftlichen Situation des Klägers und seiner Praxis. Im Zuge der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Praxis, die in dem zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahren ihren Niederschlag
gefunden haben, hat der Kläger nach eigenen Angaben in erheblichem Umfang Unterstützungsleistungen von seinem Vater in Form
von rückzahlbaren Darlehen erhalten. Zu deren Sicherung hat er seine vertragszahnärztlichen Honoraransprüche abgetreten; im
Übrigen hat die frühere Ehefrau des Klägers, die diesen ursprünglich unterstützt hatte, ihrerseits ihre Ansprüche gegen die
Beklagte ebenfalls an den Beigeladenen abgetreten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse zu klären, ob die Beklagte die
Gläubigerstellung seines Vaters beachten muss und ob insoweit seine Honoraransprüche gegen die Beklagte als Sicherungsmittel
in Betracht kommen.
2. Die Feststellungsklage des Klägers wie des Beigeladenen ist begründet. Der Beigeladene ist durch Abtretung Inhaber der
Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte im Quartal III/2013 geworden. Das folgt entweder aus der Abtretung, die der
Kläger am 15.12.1992 mit seiner früheren Ehefrau vereinbart hat, und der weiteren Vereinbarung zwischen der früheren Ehefrau
und dem beigeladenen Vater vom 22.9.2008, die den Übergang der Ansprüche auf den Beigeladenen bewirkt hat. Wenn die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens bzw die spätere Freigabe des Vermögens aus der zahnärztlichen Tätigkeit durch die Gläubigerversammlung
Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Abtretungsvereinbarungen gehabt
haben sollten (dazu näher BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314), ist der Beigeladene jedenfalls infolge der am 22.6.2011 zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Abtretung Gläubiger der
Honoraransprüche für das Quartal III/2013 geworden. Der Wirksamkeit der Abtretungen steht weder das gesetzliche Verbot der
Verletzung von Privatgeheimnissen nach §
134 BGB iVm §
203 Abs
1 StGB entgegen noch die Regelung des §
8 S 2 AbrO. §
203 StGB ist hier nicht verletzt (a), und der Abrechnungsausschluss des §
8 S 2 der AbrO ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig (b).
a) Die Abtretungsvereinbarungen über vertragszahnärztliches Honorar verstoßen nicht gegen §
203 Abs
1 Nr
1 StGB, sodass entsprechende Vereinbarungen nicht nach §
134 BGB nichtig sind.
aa) Allerdings entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Abtretung privat(zahn)ärztlicher Vergütungsansprüche
ohne Einwilligung des Patienten etwa an privatärztliche Abrechnungsstellen unwirksam ist, weil der (Zahn)arzt mit dem Abschluss
einer entsprechenden Vereinbarung gegen §
203 Abs
1 StGB verstößt, indem er patientenbezogene Informationen unbefugt an Dritte weitergibt, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht
unterliegen (BGHZ 162, 187, 190 ff mwN). Der BGH begründet das in erster Linie mit der Anwendung des §
402 BGB. Danach ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung vorliegenden Urkunden auszuhändigen, soweit sie sich in seinem
Besitz befinden. Der Arzt oder Zahnarzt, der seine in einer Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) spezifizierte Forderung aus der Behandlung eines Patienten an einen anderen abtritt, offenbart schon mit der Weitergabe
der Rechnung - soweit er sie selbst erstellt hat - oder der Aufzeichnungen über die durchgeführte Behandlung - soweit der
Abtretungsempfänger seinerseits die Rechnung erstellen soll, was bei privatärztlichen Verrechnungsstellen üblich ist -, Informationen
über die Erkrankung des betroffenen Patienten und dessen Behandlung. Diese Informationen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Ohne Kenntnis der patientenbezogenen Informationen kann ein Abtretungsempfänger von vorneherein eine privatärztliche oder
-zahnärztliche Honorarforderung weder substantiiert geltend machen noch gerichtlich durchsetzen.
bb) Diese Grundsätze sind jedoch auf die Abtretung eines vertrags(zahn)ärztlichen Honoraranspruchs nicht übertragbar. Gegenstand
der Zession des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars ist der Honoraranspruch, wie er durch Bescheid der K(Z)ÄV gegenüber dem
Vertrags(zahn)arzt festgestellt wird. Dieser bescheidmäßig ausgewiesene Zahlungsanspruch sowie die Ansprüche auf Abschlagszahlungen
für einzelne Monate gehen infolge der Abtretung auf den Zessionar über. Im Regelfall sind weder im Honorarbescheid noch in
den Mitteilungen über die Abschlagszahlungen Informationen über bestimmte Patienten enthalten, die nach §
203 Abs
1 StGB strafrechtlich geschützt sind. Probleme hinsichtlich personenbezogener Daten von Patienten können allenfalls auftreten, wenn
im Streit über Honorarberichtigungen oder Maßnahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelfälle in
Rede stehen und der Zessionar vom Vertrags(zahn)arzt gestützt auf §
402 BGB entsprechende personenbezogene Informationen mit der Begründung verlangt, er könne sonst seinen Honoraranspruch in der ihm
(vermeintlich) zustehenden Höhe nicht durchsetzen. Dazu hat der Senat im Urteil vom 3.3.1999 (BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) entschieden, dass der neue Gläubiger eines vertragsärztlichen Honoraranspruchs berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit eines
Bescheides der Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) über das dem abtretenden Vertragsarzt zustehende Honorar unabhängig von diesem
und ohne dessen Zustimmung klären zu lassen. Diese Entscheidung ist im Rechtsstreit einer Psychologin mit der KÄV ergangen,
die im Delegationsverfahren für einen Vertragsarzt tätig geworden war, der ihre Leistungen gegenüber der KÄV abgerechnet hatte.
Dieser hatte seine Ansprüche aus den von der klagenden Psychologin durchgeführten Behandlungen an diese abgetreten, was der
Senat gebilligt hat. Konflikte mit dem Schutz patientenbezogener Daten konnten in dieser Konstellation von vorneherein nicht
auftreten, weil die damalige Klägerin die Patienten mit deren Einverständnis selbst behandelt hatte. Ob in Fällen, in denen
der Zessionar keinen Bezug zur (zahn)ärztlichen Behandlung hat und auch selbst nicht einer berufsbezogenen Schweigepflicht
iS des §
203 Abs
1 StGB unterliegt, die Grundsätze des Urteils vom 3.3.1999 uneingeschränkt angewandt werden können, bedarf hier keiner näheren Klärung.
Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vertrags(zahn)arzt in dieser Situation berechtigt ist, ohne Rücksprache mit dem betroffenen
Patienten dem (nichtärztlichen) Zessionar nähere Auskünfte zur Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen Honorarberichtigungsbescheide
oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erteilen. Soweit dem Auskunftsbegehren des Zessionars nicht durch Anonymisierung
der fallbezogenen Daten Rechnung getragen werden kann und eine Einwilligung der Patienten zur Weitergabe der sie betreffenden
Daten nicht vorliegt, wird der Vertragsarzt die Weitergabe dieser Daten ablehnen. Soweit der Zessionar infolgedessen an der
Geltendmachung seiner - potentiellen - Rechte als Zessionar gegenüber der KZÄV gehindert ist oder seine Rechte nur eingeschränkt
wahrnehmen kann, ist das hinzunehmen. Der Zessionar weiß um die Restriktionen, die mit §
203 Abs
1 StGB für patientenbezogene Daten verbunden sind, und muss die Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars zu Sicherungszwecken
mit diesen Einschränkungen akzeptieren oder darauf ganz verzichten.
cc) Jedenfalls sind entgegen der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 3.4.2014 - 2 U 553/13 - Juris) die Probleme, die sich möglicherweise im Zusammenhang mit der Durchsetzung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars
bei Streit über eine Honorarberichtigung oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Sozialdaten von Versicherten
ergeben und nach Auffassung des Senats gesetzeskonform gelöst werden können, nicht geeignet, von vorneherein jede Abtretung
des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars als unvereinbar mit §
203 Abs
1 StGB anzusehen. Das entspricht - soweit ersichtlich - auch der ganz überwiegenden Rechtsprechung sowohl der Landessozial- wie
der Zivilgerichte (vgl etwa LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.9.2013 - L 24 K 120/10 - GesR 2013, 746 und LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.4.2012 - L 11 KA 67/10 - ZInsO 2012, 1903), mit Ausnahme der in einem Rechtsstreit der auch hier Beteiligten ergangenen, soeben erwähnten Entscheidung des OLG Koblenz.
Das Brandenburgische OLG hat mit Urteil vom 20.9.2006 (7 U 199/05) ausdrücklich entschieden, dass im Gegensatz zur Abrechnung von privatärztlichen Honoraransprüchen die Wirksamkeit einer
Abtretung von Honoraransprüchen eines Kassenarztes gegen die KÄV keine Einwilligung des Patienten voraussetzt. Dieselbe Rechtsauffassung
hatte bereits das OLG Hamm im Urteil vom 21.11.1997 (19 U 98/97) vertreten. Das Brandenburgische OLG beruft sich in seinem Urteil vom 20.9.2006 auf eine einschlägige Äußerung des für das
Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH. Dieser hat sich in einem Urteil vom 11.5.2006 (BGHZ 167, 363, 367) mit der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen eines Vertragsarztes gegen die KÄV befasst (vgl auch das nachfolgende
Urteil desselben Senats vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314). Der BGH ist der Auffassung, dass eine solche Verfügung unwirksam ist, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens erbrachte ärztliche Leistungen zum Gegenstand haben. Daraus schließt das OLG Brandenburg - nach Auffassung
des Senats zu Recht -, dass der BGH keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen
Honorars unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht hat. Wenn der BGH zu dieser Frage anderer
Auffassung gewesen wäre, wäre die Abtretung - unabhängig vom Zeitpunkt der vertragsärztlichen Leistungserbringung, auf die
der BGH maßgeblich abstellt - von vorneherein gemäß §
134 BGB unwirksam gewesen.
dd) Der zwischen dem hier beigeladenen Vater des Klägers und der beklagten KZÄV sowie dem Land Rheinland-Pfalz als weiterem
Beklagten ergangene rechtskräftige Beschluss des OLG Koblenz vom 3.4.2014 hindert den Senat nicht an einer davon im Ergebnis
abweichenden rechtlichen Beurteilung. Allerdings ist die Rechtskraft dieses Beschlusses auch vom Senat zu beachten; über den
Streitgegenstand des dortigen Verfahrens darf der Senat nicht erneut entscheiden. Gegenstand des Verfahrens bei dem OLG Koblenz
war die Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes M. D. vom 13.1.2012 iHv 53 017,24 Euro. Die
auf Zahlung dieses Betrages an ihn gerichtete Klage des (hier beigeladenen) Vaters des Klägers hat das LG Koblenz abgewiesen;
das OLG Koblenz hat die Berufung mit Beschluss vom 3.4.2012 zurückgewiesen. Dessen Rechtskraft hat zur Folge, dass die in
den Revisionsverfahren B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R dem Senat angefallenen Klagen unzulässig waren, soweit sie sich auf die vom Finanzamt gepfändeten Beträge bezogen haben.
Dem haben der Kläger und der Beigeladene nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2018 durch Rücknahme
der Revisionen Rechnung getragen. Streitgegenstand ist hier jedoch nicht eine Zahlung der Beklagten auf eine Pfändungsverfügung
des Finanzamtes vom 13.1.2012, sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen im Quartal III/2013. Dass sich der Senat zum
Teil mit denselben Rechtsfragen wie das OLG Koblenz befassen muss, ist für die Reichweite der Rechtskraft dieses Beschlusses
nicht ausschlaggebend.
ee) Eine Anrufung des BGH nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe
des Bundes ist nicht veranlasst. Zwar hat der BGH die Beschwerde des hier Beigeladenen gegen den Beschluss des OLG Koblenz
zurückgewiesen (Beschluss vom 29.10.2015 - IX ZR 103/14); diese Entscheidung beruht jedoch auf der vom BGH beanstandeten unzureichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.
Nähere Ausführungen zur Wirksamkeit der Abtretung vertragszahnärztlicher Ansprüche enthält der Beschluss des BGH nicht. Deshalb
und insbesondere auf dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat nicht davon aus, dass er insoweit
von der Auffassung dieses Gerichtshofs in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweicht.
b) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass der Beigeladene nicht Gläubiger der vertragszahnärztlichen Honoraransprüche
des Klägers im Quartal III/2013 geworden sein kann, wenn das beschränkte Abrechnungsverbot des § 8 S 2 AbrO in der ab 1.1.2005
geltenden Fassung wirksam ist. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Beigeladene seine Gläubigerposition schon aus der Abtretung
der früheren Ehefrau des Klägers herleiten kann, die ihre Berechtigung wiederum aus einer 1992 erklärten Abtretung des Klägers
selbst ableitet. Selbst wenn es auf die Abtretung aus dem Jahre 1992 ankommen würde, wäre diese von dem Abtretungsverbot des
§ 8 S 2 AbrO erfasst. Zwar können auch künftige und aufschiebend bedingte Forderungen abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Der Übergang des Rechts vollzieht sich jedoch nicht schon mit der Einigung der Beteiligten über die Abtretung, sondern
erst mit der Entstehung der Forderung (BGH NJW RR 2010, 192, 193 RdNr 10). Bei künftigen Forderungen kann noch nach dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung bis zur Entstehung der Forderung
die Abtretung gemäß §
399 S 2
BGB durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden (RGZ 97, 76, 78). Gegenstand der Abtretung waren (auch) die künftigen Honorarforderungen des Klägers gegenüber der Beklagten. Auch solche
Forderungen können wirksam abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Ein nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbarter Abtretungsausschluss nach
§
399 Halbs 2
BGB lässt jedoch die Wirkung der Vorausabtretung für die Zeit nach Vereinbarung des Ausschlusses hinsichtlich der zeitgleich
damit oder erst danach entstandenen Forderungen entfallen (BGHZ 77, 274, 275f - Juris RdNr 18). Aus dem Urteil des Senats vom 10.12.2014 (B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat (RdNr 35) formuliert, es dürfte ausgeschlossen sein,
dass das Abtretungsverbot rückwirkend solche Abtretungen erfasst, die vor dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO vereinbart worden
sind. Der Senat stellt klar, dass diese Aussage so zu verstehen ist, dass das Abtretungsverbot von vorneherein keine Anwendung
auf die Abtretungen solcher Honoraransprüche findet, die vor dem Inkrafttreten der Norm entstanden sind.
Diese zum bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher
Honoraransprüche (vgl BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1 S 5). Daraus folgt, dass der ursprünglich dem Kläger zustehende Honoraranspruch gegen die Beklagte für seine Leistungen
im Quartal III/2013 frühestens mit Abschluss dieses Quartals auf den Beigeladenen übergegangen sein kann. Der Senat hat in
seinem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenen Urteil vom 10.12.2014 (BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81, jeweils RdNr 31) näher dargelegt, dass der Anspruch auf vertragszahnärztliches Honorar dem Grunde
nach bereits mit der Leistungserbringung begründet wird, als konkreter Zahlungsanspruch aber erst mit Erlass des Honorarbescheides
durch die K(Z)ÄV fällig wird. Auf die Differenzierung zwischen der Leistungserbringung im jeweiligen Quartal und den Tag des
Erlasses des Honorarbescheides kommt es hier nicht an, weil - bezogen auf das Quartal III/2013 - beide Zeitpunkte nach dem
Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO liegen. Deshalb sind - die Wirksamkeit dieser Regelung unterstellt - alle nach dem 1.1.2005
entstandenen Honoraransprüche der Vertragszahnärzte nur als eingeschränkt abtretbar entstanden und konnten auch nur so übergehen.
Aus diesem Grund hängt die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene Gläubiger des Honoraranspruchs des Klägers geworden
ist, allein davon ab, ob der Abtretungsausschluss an andere Personen und Institutionen als Kreditinstitute, wie er in § 8
S 2 AbrO vorgesehen ist, wirksam ist. Das ist entgegen der Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte nicht der Fall.
aa) Entgegen der Auffassung der Revisionskläger ist § 8 S 2 AbrO nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte eine
entsprechende Regelung nicht im Rahmen ihrer Satzungs- bzw Rechtssetzungsautonomie hoheitlich erlassen dürfe. Wenn und soweit
eine K(Z)ÄV Regelungen über die Abtretbarkeit von vertrags(zahn)ärztlichen Ansprüchen treffen darf, kann das im Rahmen des
Selbstverwaltungsrechts durch die zur Normsetzung berufene Vertreterversammlung erfolgen. Nach §
399 Halbs 2
BGB kann die Abtretbarkeit einer Forderung vertraglich ausgeschlossen werden. Das hat im Hinblick auf die dingliche Wirkung der
Abtretung zur Folge, dass diese, soweit das vereinbarte Abtretungsverbot greift, tatsächlich nicht auf den Zessionar übergeht
(Grüneberg in Palandt,
BGB, 77. Aufl 2018, §
399 RdNr 12). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wie vertragsärztlichen Honoraransprüchen kann die "vertragliche Vereinbarung"
iS des §
399 Halbs 2
BGB durch eine öffentlich-rechtliche Regelung der Selbstverwaltungskörperschaft K(Z)ÄV ersetzt werden; diese Modifikation der
zivilrechtlichen Normen beruht auf §
69 Abs
1 S 3
SGB V, der die entsprechende Geltung der Vorschriften des
BGB im Leistungserbringerrecht anordnet, soweit das mit den Aufgaben der Beteiligten nach dem
SGB V vereinbar ist. Im Rechtsverhältnis zwischen Vertrags(zahn)arzt und K(Z)ÄV wird die Honorierung der vertrags(zahn)ärztlichen
Leistungen nicht vertraglich vereinbart, weil die K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt hoheitlich handelt. Dem entspricht
die Berechtigung der Körperschaft, generelle Regelungen über die Abtretbarkeit von Honoraransprüchen für alle ihre Mitglieder
in der Satzung bzw in einer AbrO zu regeln.
bb) Die Beschränkung der Abtretung auf solche, die mit Kreditinstituten vereinbart werden, ist jedoch mit höherrangigem Recht
unvereinbar und deshalb nichtig. Dafür ist nicht in erster Linie - wie der Kläger meint - die Ungleichbehandlung (Art
3 Abs
1 GG) zwischen Kreditinstituten und anderen potenziellen Zessionaren maßgeblich. Die Auffassung der Beklagten, dass zwischen Kreditinstituten,
die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, und anderen Personen und Institutionen Unterschiede
bestehen, die es für die Beklagte vorteilhaft erscheinen lassen, den Abrechnungsverkehr außer mit ihren Mitgliedern nur mit
Kreditinstituten zu führen, mag ihre Berechtigung haben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit
der Beschränkung der Abtretbarkeit von Honorarforderungen auf Kreditinstitute eine Regelung der Berufsausübung der Vertragszahnärzte
(Art
12 Abs
1 GG) getroffen wird, die den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt.
cc) Der Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 3.3.1999 (SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) bereits dargelegt, dass die Abtretung
bestimmter Ansprüche durch Normen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen oder an Genehmigungen gebunden werden kann. Die K(Z)ÄV
kann insoweit eine Regelung im Rang einer Satzung erlassen (§
79 Abs
3 S 1 Nr
1, Abs
2 SGB V); eine Aufnahme in die Satzung nach §
81 SGB V ist - wie bei anderen Abrechnungsbestimmungen auch - nicht erforderlich. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf
die K(Z)ÄV insoweit nicht, weil insoweit keine die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit oder Zulassung im Kern betreffende Regelung
in Rede steht.
Auch als autonomes Recht einer Selbstverwaltungskörperschaft unterliegt das (begrenzte) Abtretungsverbot in § 8 S 2 AbrO der Kontrolle am Maßstab des Art
12 Abs
1 GG. Die Beschränkung der Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Ansprüche auf Kreditinstitute als Zessionar enthält eine berufsregelnde
Tendenz (vgl BVerfGE 88, 145, 159 zu einer insolvenzrechtlichen Regelung). Die Eingriffsintensität ist allerdings gering, weil den Vertragszahnärzten
nicht - wie bei einem generellen Abtretungsverbot - die Möglichkeit genommen wird, künftige Honoraransprüche als Sicherungsmittel
zB im Rahmen der Praxisfinanzierung zu nutzen. Diese erfolgt üblicherweise über Kreditinstitute, und an diese dürfen die Mitglieder
der Beklagten ihre Honoraransprüche abtreten. Gleichwohl ist auch das Verbot, an andere Personen und Institutionen abzutreten,
von Relevanz für die vertragszahnärztliche Berufsausübung. Betroffen sind etwa Vertragszahnärzte, die wegen größerer wirtschaftlicher
Schwierigkeiten keinen oder keinen ausreichenden Bankkredit mehr erhalten (können), oder etwa auch Vertragszahnärzte, die
ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter ihrer Praxisimmobilie oder gegenüber den Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft,
in die sie eintreten, absichern wollen.
dd) Als Berufsausübungsregelung von niedriger Intensität kann das (begrenzte) Abtretungsverbot durch jede vernünftige Erwägung
des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, soweit es zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig
ist (vgl zu den Maßstäben der Prüfung BVerfGE 85, 248, 259; BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - NZA 2018, 774, RdNr 42; BSG SozR 4 -2500 § 95d Nr 1 RdNr 16, 17). Die Beklagte verweist zur Rechtfertigung des beschränkten Abtretungsverbotes auf wirtschaftliche Erwägungen,
wonach Verwaltungskosten gespart werden können, wenn sie sich nur mit ihren Mitgliedern oder mit Kreditinstituten über die
Honorarzahlungen auseinandersetzen muss. Wie real die Gefahr ist, dass die Vertragszahnärzte ihre Honoraransprüche an Personen
abtreten, die im Geschäftsverkehr nicht erfahren sind und mit denen die Abwicklung der Honorarzahlungen regelmäßig zu Schwierigkeiten
führt, hat die Beklagte nicht angeben können. Ein anderer Fall als derjenige des Klägers ist ihr im Zusammenhang mit dem begrenzten
Abtretungsverbot nach eigenen Angaben nicht bekannt geworden.
Gegen nennenswerte Probleme als Folge einer uneingeschränkt zulässigen Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche
spricht, dass bislang - soweit ersichtlich - in keinem anderen KÄV- bzw KZÄV-Bezirk eine dem § 8 S 2 AbrO vergleichbare Regelung
erlassen worden ist. Fehlentwicklungen oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwendungen im Zuge der Abwicklung von Honorarabtretungen
sind insoweit nicht bekannt geworden. In seinem Beschluss zur Beendigung der Singularzulassung von Anwälten hat das BVerfG
aus dem Umstand, dass in zahlreichen Bundesländern und Anwaltskammerbezirken eine Simultanzulassung bei LG und OLG zulässig
war und es im Zuge dessen nicht zu qualitativen Defiziten in der Rechtspflege gekommen ist, abgeleitet, dass die Singularzulassung
nicht mehr erforderlich ist und deshalb gegen Art
12 Abs
1 GG verstößt (BVerfGE 103, 1, 17). Diese Erwägung greift sinngemäß auch hier: wenn in allen KÄV-Bezirken und in sechzehn von siebzehn KZÄV-Bezirken keine
Gefährdung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungstätigkeit der Körperschaften im Zuge der Abtretung von Honoraransprüchen
bekannt geworden sind, die die zuständigen Vertreterversammlungen zum Einschreiten veranlasst haben, spricht das gegen die
Notwendigkeit eines Abtretungsverbotes. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die K(Z)ÄVen ohnehin verwaltungsmäßig
darauf eingestellt sein müssen, sich mit anderen Gläubigern als ihren Mitgliedern auseinanderzusetzen; die Pfändung von Honoraransprüchen
kann keine K(Z)ÄV ausschließen, und Pfändungsgläubiger können sowohl Institutionen mit Geschäftserfahrung (zB Sozialversicherungsträger,
Finanzbehörden) als auch geschäftsunerfahrene Personen sein.
ee) Weiterhin ist der vollständige Ausschluss von Abtretungen an Nicht-Banken auch deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte
ihr Ziel ebenso mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen könnte. Gegen die wirtschaftlichen Zusatzbelastungen, die
die Einbeziehung Dritter in die Honorarabwicklung eines Vertragszahnarztes zur Folge haben, kann sich die K(Z)ÄV durch die
Normierung von Sondergebühren schützen, die anfallen, wenn Honoraransprüche abgetreten oder gepfändet werden. Davon hat die
Beklagte hier Gebrauch gemacht. In § 8 S 5 AbrO ist bestimmt, dass die durch Abtretungen und Pfändungen aller Art entstehenden
Verwaltungskosten dem Zahnarzt gesondert berechnet werden; § 8 S 6 AbrO lässt auch eine Pauschalierung zu. Gegen die Höhe
der Gebühren zwischen 40 und 100 Euro - wie von der Beklagten festgesetzt - bestehen keine Bedenken; daraus folgt jedoch nicht,
dass der Betrag von 100 Euro eine Obergrenze bildet, die generell nicht überschritten werden dürfte.
Schließlich hätte die Beklagte zumindest unter dem Aspekt der Erforderlichkeit den Ausschluss der Abtretung durch eine Anzeigepflicht
oder durch eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ersetzen können. Eine ähnliche Regelung - allerdings als Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt, was für den vertrags(zahn)ärztlichen Bereich eher weniger geeignet sein dürfte - besteht in §
53 Abs
2 Nr
2 SGB I für Ansprüche auf Sozialleistungen. Mit Hilfe einer derartigen Regelung könnte die Beklagte für solche Fälle Vorkehrungen
treffen, in denen - etwa im Hinblick auf eine Vielzahl einander möglicherweise widersprechender Abtretungen - eine geordnete
und wenig fehleranfällige Honorarauszahlung mit zumutbarem Aufwand nicht mehr gewährleistet werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 SGG iVm §
154 Abs
1 VwGO. Die Beklagte trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.