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BSG, Urteil vom 24.01.2018 - 6 KA 43/16
Zusammenschluss der AOK für das Saarland und der AOK Rheinland-Pfalz zur AOK Rheinland-Pfalz Gesamtvergütung unter Einbeziehung der Versicherten der vormaligen AOK Saarland mit Wohnsitz im Ausland Auslegung einer nicht revisiblen Vorschrift Bindung des Revisionsgerichts
1. Ein Revisionsgericht ist an die Auslegung einer nicht revisiblen Vorschrift gebunden; die Vorschrift des § 3 Abs. 2 der für das Saarland abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung 2012 ist nicht revisibel.
2. Die zuvor genannte Bestimmung ist insbesondere nicht revisibel hinsichtlich des Verweises auf eine Regelung im Beschluss des BewA und damit auf eine bundesrechtliche Vorschrift zur näheren Bestimmung des Merkmals "Zahl der Versicherten der Krankenkasse im jeweiligen Abrechnungsquartal".
3. Diese Bezugnahme enthält eine Rezeption von Bundesrecht, die ausschließlich auf der Ebene des Landesrechts erfolgt.
4. Die Regelungen der Vergütungsvereinbarung 2012 zur Berücksichtigung von "Wohnausländern" bei der Ermittlung der von einer KK zu zahlenden Gesamtvergütung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
Normenkette:
SGB V i.d.F. v. 26.03.2007 § 82 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 560
Vorinstanzen: LSG Saarland 28.10.2016 L 3 KA 26/14 , SG Saarbrücken 15.10.2014 S 2 KA 3/14
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 28. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

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