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BSG, Beschluss vom 25.01.2017 - 6 KA 44/16 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Verwaltungsaktsqualität einer Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Nur wenn es auf die Rechtsfrage in dem konkreten Rechtsfall ankommt, kann von der angestrebten Revisionsentscheidung erwartet werden, dass sie die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern bzw die Fortbildung des Rechts zu fördern vermag. Deshalb fehlt die Klärungsfähigkeit, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (hier verneint für die Frage, ob es sich bei der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Mitteilung der für den Vertragsarzt verbindlichen Anpassungsfaktoren durch die Kassenärztliche Vereinigung gegenüber dem Vertragsarzt auf der Grundlage von § 23f S. 6 BPL-RL um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt).
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 16.03.2016 L 5 KA 3957/12 , SG Stuttgart S 5 KA 4834/09
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 38 057 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: