Gesonderte Abrechnung der Nr. 273 EBM-Ä bei Medikamenteninfusion während Dialysebehandlung
Gründe:
I
Umstritten sind sachlich-rechnerische Berichtigungen.
Die Kläger sind als Ärzte für innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen
und betreiben eine Dialysepraxis. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) berichtigte ihre Honorarabrechnungen für
die Quartale III/1998, IV/1998, I/1999, III/1999 und IV/1999, indem sie insgesamt 11.733 mal den Ansatz der mit 130 Punkten
bewerteten Gebührennummer 273 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs zur vertragsärztlichen Leistung (EBM-Ä) strich, die soweit
die nach dieser Position berechnungsfähigen Infusionen neben Leistungen nach Nr 790 bis 793 EBM-Ä (Dialyse) am selben Behandlungstag
erbracht worden waren.
Die Beklagte wies die Widersprüche der Kläger zurück. Sie verwies darauf, dass Leistungen nach Kapitel C EBM-Ä (ua die Infusionen
nach Nr 273 EBM-Ä) neben Leistungen der Dialyse nach Nr 790 bis 793 EBM-Ä nicht berechnungsfähig seien, soweit es sich um
Maßnahmen zur Anlegung, zur Steuerung und zur Beendigung der Dialyse handele. Im Übrigen sei das Einbringen von Medikamenten
in einem bereits im Zuge der Dialyse gelegten Zugang bis zum 31. Dezember 1995 nach Nr 261 EBM-Ä berechnungsfähig gewesen.
Diese Leistungsposition sei seit dem 1. Januar 1996 im "Verzeichnis nicht gesondert abrechnungsfähiger Leistungen" enthalten
und mit der Ordinationsgebühr nach Nr 1 EBM-Ä abgegolten.
Das Sozialgericht (SG) hat die für jedes der streitbefangenen Quartale gegen den Widerspruchsbescheid erhobenen Klagen verbunden, die angefochtenen
Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Leistungen nach Nr 273 EBM-Ä nachzuvergüten (Urteil vom 31. Januar
2001). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Honorarberichtigungen seien nicht
gerechtfertigt, weil die Kläger in den streitigen Behandlungsfällen die Leistung nach Nr 273 EBM-Ä vollständig erbracht hätten
und ausdrücklich normierte Abrechnungsausschlüsse nicht eingriffen. Die Einbringung von Medikamenten durch Infusionen in einen
bereits im Zuge der Dialyse liegenden Zugang erfülle den Leistungsinhalt der Nr 273 EBM-Ä vollständig. Nach dem Wortlaut der
Leistungslegende werde nicht vorausgesetzt, dass ein Zugang neu zu legen sei. Daran ändere sich nichts dadurch, dass typischerweise
das Legen des Zugangs Teil der Leistung nach Nr 273 EBM-Ä sei, ein solcher Zugang hier jedoch bereits vorhanden sei. Der Abrechnungsausschluss
gemäß der Anmerkung zu Nr 793 EBM-Ä greife nicht ein, weil die Einbringung von Medikamenten hier keine Maßnahme zum Anlegen,
zur Steuerung und zur Beendigung der Dialyse sei, die ausdrücklich nicht neben den Dialyseleistungen nach den Nr 790 bis 793
EBM-Ä berechnungsfähig sei. Auch der Abrechnungsausschluss für Teilleistungen sei nicht einschlägig, weil die Infusion von
Medikamenten eine vollständige Leistungserbringung darstelle, selbst wenn ein bereits liegender Zugang genutzt werde. Die
Regelung in der Präambel zu Abschnitt C II EBM-Ä , nach der bei Injektion, Infusion und Transfusion über den selben liegenden
Zugang die Leistungsposition je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig sei, greife ebenfalls nicht ein. Dieser Abrechnungsausschluss
gelte zwar für alle Injektionen, Infusionen und Transfusionen auch außerhalb des Abschnitts C II EBM-Ä, doch stelle eine Dialyse
keine Injektion, Infusion oder Transfusion im Sinne dieser Regelung dar. Deshalb sei die Infusion von Medikamenten als "weitere"
Infusion neben der eigentlichen Dialyse berechnungsfähig (Urteil vom 9. April 2003).
Mit ihrer Revision beanstandet die Beklagte eine fehlerhafte Anwendung des EBM-Ä. Die Leistung nach Nr 273 EBM-Ä sei nicht
gesondert berechnungsfähig, solange und soweit am Tag der Dialyse der für diese gelegte Zugang genutzt werde, um Medikamente
in den Körper des Patienten zu bringen. Das ergebe sich zum einen daraus, dass in der Präambel zu Abschnitt C II EBM-Ä festgelegt
sei, dass über denselben liegenden Zugang (Kanüle, Katheter) nur dann mehr als eine Injektion, Infusion oder Transfusion berechnet
werden könne, wenn diese länger als einen Tag durchgeführt werde. Auch bei Dialysen handele es sich letztlich um eine "Infusion"
bzw "Transfusion", da über eine punktierte Vene bzw aus einem sog Shunt dem Körper Blutflüssigkeit entnommen und diese nach
Beendigung der Blutwäsche dem Körper wieder zugeführt werde. Bei Dialysen werde das entnommene Blut nach der Blutwäsche in
den Organismus "reinfundiert". Daher sei der Abrechnungsausschluss der Präambel zu Abschnitt C II EBM-Ä auch gegenüber zusätzlichen
Infusionen von Medikamenten nach Nr 273 EBM-Ä anzuwenden, wenn diese über den für die Dialyse bereits gelegten Zugang erfolgten.
Im Übrigen greife der Abrechnungsausschluss für Leistungen nach Nr 261 EBM-Ä in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung
ein. Zu den nach der Neufassung des EBM-Ä ab Januar 1996 nicht mehr gesondert berechnungsfähigen Leistungen gehörten auch
Infusionen, die an einen bereits liegenden Zugang angeschlossen würden. Diese Leistungen seien nunmehr durch die Ordinationsgebühr
nach Nr 1 EBM-Ä abgegolten. Was für Injektionen ausdrücklich normiert sei, gelte der Sache nach auch für Infusionen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 9. April 2003 und des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Januar
2001 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Die Gleichstellung von Injektionen und Infusionen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Injektionen seien eine Angelegenheit
von Sekunden, während bei der Infusion zunächst die Lösung zubereitet, dann die Infusion vorbereitet und sodann der Patient
bei der Durchführung in besonderer Weise überwacht werden müsse. Es sei unter ärztlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, eine
Abrechnungsmöglichkeit für die Gebührenposition Nr 273 EBM-Ä dadurch künstlich zu schaffen, dass eine notwendige Medikamenteninfusion
nicht über den bereits liegenden Zugang erfolge, der für die Dialyse benötigt worden sei, sondern eine zusätzliche Venenpunktion
vorzunehmen, um über diesen Zugang sodann die eigentliche Infusion laufen zu lassen. Ebenso wenig sei es aber gerechtfertigt,
den mit den Infusionen verbundenen Aufwand unvergütet zu lassen.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§
124 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz >SGG<) einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die Berechnung der
Leistung nach Nr 273 EBM-Ä in den streitbefangenen Quartalen zu Recht beanstandet. In den betroffenen Behandlungsfällen haben
die Kläger insgesamt 11.733-mal die Leistung nach Nr 273 EBM-Ä ("Infusion, intravenös oder in das Knochenmark, von mindestens
10 Minuten Dauer"; bewertet mit 130 Punkten) angesetzt, wenn sie den Patienten über den für die Dialyse bereits geschaffenen
Zugang am selben Tag Medikamente verabreicht haben. Dazu sind sie nicht berechtigt.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Auslegung der vertragsärztlichen Gebührenordnung in erster Linie der Wortlaut
der Leistungslegende maßgeblich (vgl BSG SozR 3-5533 Nr 505 Nr 1 S 3; BSG SozR 4-5533 Nr 40 Nr 1 RdNr 6; s zuletzt Urteil
vom 28. April 2004 - B 6 KA 19/03 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Das vertragliche Regelwerk dient nämlich dem Ausgleich der unterschiedlichen
Interessen zwischen Ärzten und Krankenkassen (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr 5 S 22 ff sowie SozR 3-5555 § 10 Nr 1 S 4 [zum zahnärztlichen
Bereich]), und es ist vorrangig Aufgabe des Bewertungsausschusses selbst, darin auftretende Unklarheiten zu beseitigen. Ergänzend
ist es statthaft, zur Klarstellung des Wortlauts der Leistungslegende eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau
der im inneren Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Gebührenregelungen vorzunehmen (vgl BSG SozR 3-5533 Nr
115 Nr 1 S 3; s auch BSG SozR aaO Nr 2145 Nr 1 S 3). Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung unklarer oder mehrdeutiger Regelungen
kommt nur in Betracht, wenn Dokumente vorliegen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung
selbst erläutert haben (vgl BSG SozR 3-5535 Nr 119 Nr 1 S 6). Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt noch
analog angewandt werden (vgl BSG SozR 3-5535 Nr 119 Nr 1 S 5; SozR 3-5555 § 10 Nr 1 S 4; SozR 3-5533 Nr 2449 Nr 2 S 7).
Von diesen Maßstäben ist auch das LSG ausgegangen und hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass dem gesonderten Ansatz der
Nr 273 EBM-Ä neben der Berechnung der Leistungen für die Dialyse nach Abschnitt F V des EBM-Ä nicht der Abrechnungsausschluss
des Satzes 3 der Leistungslegende zu Nr 793 EBM-Ä entgegensteht. Danach sind die Leistungen nach Kapitel C EBM-Ä, zu dem auch
Infusionen nach Nr 273 EBM-Ä zählen, nicht neben den Leistungen nach den Nr 790 bis 793 EBM-Ä (Dialyse) berechnungsfähig,
soweit es sich "um Maßnahmen zum Anlegen, zur Steuerung und zur Beendigung der Dialyse handelt". Zu diesen Begleitleistungen
der Dialyse zählt jedenfalls eine solche Verabreichung von Medikamenten nicht, die weder mit der technischen Durchführung
der Dialyse noch mit der der Dialyse zu Grunde liegenden Erkrankung (Niereninsuffizienz) in Zusammenhang steht. Das LSG hat
- von der Revision unbeanstandet und deshalb für den Senat gemäß §
163 SGG bindend - festgestellt, dass die Kläger in den umstrittenen Behandlungsfällen die Patienten medikamentös wegen anderer Gesundheitsstörungen
als der Niereninsuffizienz behandelt haben. In diesem Fall stellt die Beklagte zu Recht nicht in Frage, dass sich aus der
Leistungslegende der Nr 793 EBM-Ä kein Ausschluss für eine gesonderte Berechnung von Infusionen ergibt.
Dem LSG kann aber nicht gefolgt werden, soweit es auch der Regelung der Präambel zu Abschnitt C II EBM-Ä in Verbindung mit
Teil A, Abschnitt A I Nr 1 EBM-Ä keinen Ausschluss der gesonderten Berechnungsfähigkeit der Nr 273 EBM-Ä in der hier zu beurteilenden
Konstellation entnommen hat. Die gebotene Zusammenschau beider Bestimmungen ergibt, dass Nr 273 EBM-Ä nicht angesetzt werden
darf, wenn der Patient während oder nach der Dialyse über einen Zugang, der für die Dialyse gelegt worden ist, zusätzlich
eine Infusion erhält.
Die Verabreichung einer Infusion über einen im Zuge der Dialysebehandlung bereits gelegten bzw liegenden Zugang wird zunächst
teilweise von dem Leistungsausschluss in, Teil A, Abschnitt A I Nr 1 Satz 2 EBM-Ä erfasst. Danach ist eine Leistung nicht
berechnungsfähig, wenn sie Bestandteil einer anderen berechnungsfähigen Leistung ist. Dieser Abrechnungsausschluss regelt
nicht nur den Fall der sogenannten Spezialität, bei der ein Leistungstatbestand notwendigerweise zugleich mit einem anderen
erfüllt wird. Er erfasst vielmehr auch die Situation, dass eine ärztliche Leistung im Zuge einer anderen typischerweise miterbracht
wird, und der für sie erforderliche Zusatzaufwand im Regelfall hinter dem Aufwand für die andere Leistung - die Hauptleistung
- zurücktritt. In einem solchen Fall ist die eine Leistung mit der Vergütung für die andere mitabgegolten, weil sie nur einen
unselbstständigen Anhang darstellt (BSG Urteil vom 25. August 1999 - B 6 KA 57/98 R -, MedR 2000, 201, 203 sowie BSG SozR 5535 Nr 12 Nr 1 S 2, 4 und aaO Nr 49 Nr 1 S 3 - für den zahnärztlichen Bereich). Diese Grundsätze erfassen
im Kern auch den hier zu beurteilenden Fall. Mit der Hauptleistung "Dialyse" ist notwendig das Legen eines Zugangs verbunden,
der dann auch für die Infusion benutzt wird. Der eine Leistungsbestandteil einer intravenösen Infusion, nämlich das Legen
des Zugangs, ist Teil des Hauptleistungskomplexes "Dialyse", die am selben Behandlungstag durchgeführt wird. Deshalb ist es
nicht gerechtfertigt, für eine Infusion mittels eines bereits liegenden Zugangs das Honorar nach Nr 273 EBM-Ä zu gewähren,
das auch - und vor allem - das Legen des Zugangs vergütet.
Allerdings weist das LSG zu Recht daraufhin, dass bei dieser Betrachtungsweise der Teil der Infusionsleistung, der sich an
das Legen des Zugangs anschließt, unberücksichtigt bleibt. Das Honorar des Arztes für den Leistungskomplex "Dialyse" (Nr 790
ff EBM-Ä) erhöht sich auch dann nicht, wenn dem Patienten am selben Behandlungstag noch Medikamente infundiert werden. Diese
Vergütungsminderung haben die Partner des Bewertungsmaßstabs bei mehreren Infusionen pro Behandlungstag jedoch ausdrücklich
normiert. In der Präambel zu Abschnitt C II EBM-Ä ist bestimmt: "Erfolgen über denselben liegenden Zugang (zB Kanüle, Katheter)
mehr als eine Injektion, Infusion oder Transfusion, sind die Leistungspositionen je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig."
Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die mehrfache Berechnung von Infusionsleistungen pro Tag nicht gerechtfertigt ist,
wenn nur einmal ein Zugang gelegt und für die Infusion vorbereitet werden muss. Dieser Gesichtspunkt beansprucht Geltung auch
bei der Dialyse, unabhängig davon, ob diese vom Begriff der "Transfusion" im Sinne der Präambel zu Abschnitt C II EBM-Ä erfasst
wird. Die Wertung des EBM-Ä, dass eine Infusion nicht gesondert berechnungsfähig ist, wenn kein Zugang (neu) gelegt werden
muss, oder dessen Anlegen schon nach einer anderen Position der Gebührenordnung honoriert ist, darf auch beim Zusammentreffen
von Dialyse und Infusion nicht übergangen werden.
Daran ändert sich nichts deshalb, weil der vollständige Ausschluss jedweder Vergütung für eine neben einer anderen Infusion
oder einer Dialyse anfallenden Überwachung einer weiteren Infundierung von Medikamenten am selben Tag von den betroffenen
Ärzten als unbillig empfunden werden kann. Der Normgeber des EBM-Ä hat diese Konsequenz bei der "Einbringung von Medikamenten
durch Injektion in einen parenteralen Katheter" selbst ausdrücklich gezogen. Diese Leistung war bis zum 31. Dezember 1995
nach Nr 261 EBM-Ä abzurechnen. Seit dem 1. Januar 1996 ist sie Bestandteil des Katalogs der nicht mehr gesondert berechnungsfähigen
Leistungen, die mit der Ordinationsgebühr nach Nr 1 EBM-Ä abgegolten sind. Im Übrigen ist es Sache des Normgebers, eine spezielle
Leistungsposition für intravenöse Infusionen über einen bereits liegenden Zugang zu schaffen, wenn der sich aus dem gegenwärtigen
Rechtszustand ergebende vollständige Ausschluss einer zusätzlichen Vergütung als unbefriedigend angesehen wird. Auf die alleinige
Verantwortung der Partner der Bewertungsausschüsse für die Schließung von tatsächlichen oder vermeintlichen Vergütungslücken
hat der Senat bereits in einem Urteil zum zahnärztlichen Bereich vom 13. Mai 1998 (BSG SozR 3-5555 § 10 Nr 1 S 5 f) hingewiesen.
Nur der Bewertungsausschuss ist berechtigt, zu entscheiden und ggf punktmäßig zu bewerten, ob und ggf mit welcher Punktzahl
der Aufwand des Arztes für die Überwachung einer Medikamenteninfundierung über den für die Dialyse bereits angelegten Zugang
gesondert bewertet werden soll. Nach dem im streitbefangenen Quartal maßgeblichen Rechtszustand ist eine solche Vergütung
über den Ansatz der Nr 273 EBM-Ä ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 und 4, §
194 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).