Ausschlussfrist für Prüf- und Berichtigungsbescheide
Gründe:
I
Die in einer Gemeinschaftspraxis zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger wenden sich gegen einen Bescheid
der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) vom 12. Dezember 2000. Mit diesem wurde ihr vertragsärztliches Honorar
für das Jahr 1996 von ursprünglich 776.189,13 DM um 6.612,90 DM vermindert. Die Minderung beruhte darauf, dass zwischen der
Beklagten und den beigeladenen Kassenverbänden im Oktober 2000 nach Aufhebung der zur Gesamtvergütung für das Jahr 1996 ergangenen
Schiedsamtentscheidung durch das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) ein Vergleich geschlossen worden war. Danach
verpflichtete sich die Beklagte, ca 30 Millionen DM an die Krankenkassenverbände zurückzuzahlen. Diesen Betrag legte die Beklagte
anschließend nach Maßgabe eines von ihr entwickelten Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Vertragszahnärzte um, korrigierte
die Honorarbescheide für das Jahr 1996 und forderte die überzahlten Beträge zurück.
Widerspruch, Klage und Berufung gegen den Korrekturbescheid vom 12. Dezember 2000 sind erfolglos geblieben. Mit ihrer Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) ab (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 Sozialgerichtsgesetz >SGG<), und im Rechtsstreit seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen begründet.
Soweit die Kläger unter "3. Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes" rügen, die Abänderung der ursprünglichen Honorarbescheide
für das Jahr 1996 sei mit § 33 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unvereinbar, ist ihre Rüge unzulässig. Insofern wird den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen weder hinsichtlich der Grundsatz- noch hinsichtlich der Divergenzrüge entsprochen.
Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, muss eine Rechtsfrage in eigener Formulierung konkret
bezeichnen und näher darlegen, inwieweit diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig
ist und Bedeutung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus hat. Dem werden die Darlegungen in der Beschwerdebegründung
nicht gerecht. Es fehlt schon an der Formulierung einer vom Revisionsgericht zu entscheidenden Rechtsfrage. Wozu genau im
Zusammenhang mit dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs 1 SGB X eine Entscheidung des erkennenden Senats erstrebt wird, ist nicht ersichtlich.
Auch die Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge werden insoweit nicht erfüllt. Die Kläger bezeichnen keinen Rechtssatz
des berufungsgerichtlichen Urteils, den das BSG darauf überprüfen könnte, ob er mit tragenden Rechtssätzen von Entscheidungen
des erkennenden Senats übereinstimmt.
Soweit sich die Beschwerde mit den Aspekten "1. Ausschlussfrist" und "2. Rückforderungsvorbehalt" befasst, ist sie zulässig,
aber nicht begründet.
Unter dem Gesichtspunkt der Divergenz entnimmt die Beschwerdebegründung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zutreffend,
dass Prüfbescheide im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung und Bescheide über sachlich-rechnerische
Berichtigungen den betroffenen (Zahn)Ärzten innerhalb einer Frist von vier Jahren bekannt gegeben werden müssen (für die Wirtschaftlichkeitsprüfung
BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19 S 111 f; für Richtigstellungen im vertragszahnärztlichen Bereich Senatsurteil vom 15. November
1995, SozR 3-5535 Nr 119 Nr 1 S 2 ff; im vertragsärztlichen Bereich Senatsurteil vom 11. Dezember 2001, BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3). Zutreffend legt die Beschwerdebegründung weiterhin dar, dass in den genannten Urteilen für
den Fristbeginn auf das "Ergehen des Quartalsabrechnungsbescheides" (BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 16) bzw auf die "Vorläufige Honorarabrechnung" (Quartalsabrechnung) durch die KZÄV (BSGE 72,
271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19 S 112) abgestellt worden ist. Das Berufungsgericht nimmt demgegenüber an, dass die Vier-Jahres-Frist
erst mit dem Ablauf des Jahres zu laufen beginne, für das die streitbefangenen ursprünglichen Honorarbescheide ergangen sind.
Sofern das LSG dies für Bescheide der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung und solche sachlich-rechnerischen
Berichtigungsbescheide entschieden hätte, wie sie Gegenstand der Senatsurteile vom 15. November 1995 und 11. Dezember 2001
gewesen sind, läge tatsächlich eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG vor. Indessen unterscheiden sich die in den damaligen Urteilen streitbefangenen Berichtigungsbescheide von dem hier maßgeblichen
Korrekturbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2000 in einem zentralen Punkt.
Streitig ist hier nicht die Korrektur einer bestimmten Abrechnungsform im Sinne eines Fehlansatzes der vertragszahnärztlichen
Gebührenordnung, sondern die Korrektur von Honorarbescheiden wegen eines fehlerhaft zu hohen Punktwertes. Die Abrechnung seitens
der Kläger ist zu keinem Zeitpunkt Gegenstand von Beanstandungen gewesen. Die Beklagte hat vielmehr nach dem Vergleich vom
9. Oktober 2000 mit den Verbänden der Krankenkassen über die Rechtsfolgen der gerichtlichen Aufhebung des Schiedsspruchs für
1996 pauschal das an die Vertragszahnärzte für einzelne Leistungsbereiche im Jahre 1996 gezahlte Honorar korrigieren müssen,
weil sie für dieses Jahr einen Betrag von über 30 Millionen DM an die Krankenkassen hat zurückzahlen müssen. Die Höhe der
Gesamtvergütung für alle vier Behandlungsquartale des Jahres 1996 ist - jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall - Gegenstand
einer einheitlichen Entscheidung des Schiedsamtes für das Jahr 1996 gewesen. Gegenstand des angefochtenen Korrekturbescheides
vom 12. Dezember 2000 ist entsprechend auch nicht ein einzelnes der vier Behandlungsquartale des Jahres 1996, sondern das
den Klägern in diesem Jahr insgesamt für ihre vertragszahnärztlichen Leistungen in den einzelnen Leistungsbereichen zustehende
Honorar. Ob im Falle der rückwirkenden Korrektur des Gesamthonorars für ein Jahr bei der Frist für die (teilweise) Aufhebung
der für alle vier Quartale des betroffenen Jahres ergangenen Honorarbescheide auf die Bekanntgabe des einzelnen Honorarbescheides,
auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des für das betroffene Jahr abschließenden Honorarbescheides im Frühjahr des Folgejahres
oder auf den Schluss des jeweiligen Kalenderjahres abzustellen ist, hat der Senat in den Urteilen zum Beginn der vierjährigen
Ausschlussfrist nicht entschieden. Deshalb weicht das Berufungsurteil von der dargestellten Rechtsprechung des Senats nicht
in entscheidungserheblicher Weise ab.
Die von den Klägern in diesem Zusammenhang hilfsweise geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen
liegt ebenfalls nicht vor. Die Frage, ob bei der rückwirkenden Korrektur des den Vertragszahnärzten in einem bestimmten Kalenderjahr
zustehenden Gesamthonorars und der in diesem Zusammenhang erfolgenden Teilaufhebung der jeweiligen Quartalshonorarbescheide
für den Beginn der vierjährigen Ausschlussfrist auf die Bekanntgabe der einzelnen Honorarbescheide, die Bekanntgabe des letzten
Honorarbescheides, der zugleich die Jahresabschlussrechnung enthält, oder auf den Schluss des betroffenen Kalenderjahres abzustellen
ist, wäre in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. In der hier zu beurteilenden besonderen
Situation war der Lauf der Vier-Jahres-Frist jedenfalls in entsprechender Anwendung des §
45 Abs
2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) bis zum bestandskräftigen Abschluss des Schiedsverfahrens hinsichtlich der Gesamtvergütung im Jahre 1996 gehemmt.
Nach §
45 Abs
2 SGB I gelten für die Hemmung der Verjährung im Sozialverwaltungsrecht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB). Diese Bestimmung ist entsprechend auf die Ausschlussfrist für den Erlass von Prüf- und Berichtigungsbescheiden anzuwenden.
Der Senat hat bereits generell die Möglichkeit einer Unterbrechung der vierjährigen Ausschlussfrist zugelassen (BSGE 76, 285, 289 = SozR 3-2500 § 106 Nr 30) und für die Dauer der Ausschlussfrist wird auf die Bestimmungen über die Verjährungsfristen
im SGB abgestellt (BSGE 72, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19 S 111). Im bürgerlichen Recht ist unumstritten, dass die Hemmungstatbestände des Verjährungsrechts
gegenüber Ausschlussfristen sinngemäß zu prüfen sind (Münchener Kommentar/Grothe,
BGB A I, 4. Aufl. 2001, §
194 RdNr 8/9). Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob in der hier zu beurteilenden Situation die seit dem 1. Januar
2002 geltenden
BGB-Vorschriften über die Hemmung der Verjährung oder die in der Zeit davor maßgeblichen Regelungen des
BGB über Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf die Ausschlussfrist für die rückwirkende Honorarkorrektur entsprechend
anzuwenden sind.
Seit dem 1. Januar 2002 sind die zuvor bestehenden Unterschiede zwischen Hemmung und Unterbrechung der Verjährung im
BGB weitgehend beseitigt worden (Palandt/Heinrichs,
Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl. 2002, Überblick vor §
194, RdNr 45). Nach §
203 Satz 1
BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände schweben. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die zwischen den Vertragszahnärzten und
der KZÄV einerseits sowie zwischen dieser und den beigeladenen Krankenkassenverbänden andererseits bestehenden Rechtsbeziehungen
führt bei entsprechender Anwendung des seit 2002 geltenden Verjährungsrechts zu der Rechtsfolge, dass die Berechtigung der
Beklagten, das Gesamthonorar der Kläger für das Jahr 1996 zu korrigieren, durch das Schiedsverfahren hinsichtlich der Höhe
der Gesamtvergütung für das Jahr 1996 gehemmt war. Nach den für den Senat bindenden (§
163 SGG), weil nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG lag der Honorarverteilung durch die Beklagte im Jahre
1996 der Beschluss des Landesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche Versorgung in Westfalen-Lippe vom 16. August 1996
zugrunde.
Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn für die ohnehin nur entsprechende Anwendung der Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände
des Verjährungsrechts auf Ausschlussfristen gemäß Art 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
BGB (
EGBGB) auf die vor dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des
BGB abgestellt wird. Es bedarf drei Jahre nach Außerkrafttreten des früher geltenden Rechts der Hemmung bzw Unterbrechung der
Verjährung im
BGB keiner grundsätzlichen Klärung mehr, aus welcher speziellen Rechtsvorschrift damals die Hemmung der Verjährung wegen laufender
Verhandlungen über den streitbefangenen Anspruch abzuleiten war. Für deliktische Ansprüche ergab sich das aus §
852 Abs
2 BGB, im Übrigen aus der von der Rechtsprechung aus §
242 BGB entwickelten Grundsätzen (Palandt/Heinrichs, aaO, RdNr 12; Muko/Grothe, aaO, RdNr 17). Auch die Annahme einer Unterbrechung
der Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 220 Abs 1 iVm §
209 BGB aF (Geltendmachung des Anspruchs vor einem Schiedsgericht) wäre in Betracht gekommen. Jedenfalls konnte im Ergebnis die Ausschlussfrist
von vier Jahren für die rückwirkende Minderung des vertragszahnärztlichen Honorars nicht ablaufen, bevor verbindlich feststand,
welche Gesamtvergütung die Beklagte für 1996 verteilen konnte.
Über den maßgeblichen Beschluss des Schiedsamtes sowie seine Vollziehbarkeit ungeachtet der von den Krankenkassen eingelegten
Rechtsmittel hatte die Beklagte ihre Mitglieder, und damit auch die Kläger, mit Vorstandsinformation vom 27. August 1996 aufgeklärt.
Die gegen diesen Schiedsspruch eingelegten Rechtsmittel der beigeladenen Krankenkassen hatten im Berufungsrechtszug Erfolg
(Urteil vom 23. März 2000 - L 11 KA 123/98). Auch darüber sowie über ein in einem Parallelverfahren ergangenes Urteil des BSG vom 10. Mai 2000 (B 6 KA 90/99 R) hatte die Beklagte ihre Mitglieder ebenfalls durch Vorstandsrundschreiben unterrichtet. In Umsetzung der genannten Urteile
schlossen die Beklagte und die beigeladenen Krankenkassenverbände sodann am 9. Oktober 2000 einen Vergleich über die Höhe
der Gesamtvergütung für das Jahr 1996. Erst mit dem Tag des Vergleichsschlusses kann die Hemmung der Vierjahresfrist zur Korrektur
der ursprünglichen Honorarbescheide geendet haben. Vor Abschluss dieses Vergleichs hätte die Beklagte keine Möglichkeit gehabt,
die rechtswidrig zu hohen Honorarbescheide für das Jahr 1996 zu korrigieren, weil sie nicht verbindlich gewusst hätte, welche
Summe sie an ihre Mitglieder für das Jahr 1996 hätte verteilen können. Frühestens drei Monate nach diesem Vergleichsschluss
vom 9. Oktober 2000 als dem Zeitpunkt der Beendigung der Hemmung iS des §
203 Satz 2
BGB hätte danach die Ausschlussfrist ablaufen können, wenn nicht - was hier offen bleiben kann - in entsprechender Anwendung
des §
209 BGB der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Ausschlussfrist von vornherein nicht einzurechnen gewesen
wäre. Selbst die Drei-Monats-Frist nach dem Ende der Hemmung hat die Beklagte hier mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2000
eingehalten.
Im Hinblick auf die zwischen Sommer 1996 und dem 9. Oktober 2000 nicht bestandskräftig abgeschlossenen Auseinandersetzungen
zwischen den Gesamtvertragsparteien unter Einschluss des Schiedsamtes sowie der Gerichte zweier Instanzen war der Ablauf der
vierjährigen Ausschlussfrist für die Honorarkorrektur hier jedenfalls gehemmt. Eine rechtsgrundsätzliche Entscheidung darüber,
wann im Regelfall - dh abgesehen der hier zu beurteilenden Problematik von über Jahre hinweg nicht abgeschlossenen Schiedsverhandlungen
über die Höhe der Gesamtvergütung für ein bestimmtes Kalenderjahr - die Ausschlussfrist für rückwirkende Honorarkorrekturen
zu laufen beginnt, könnte in dem angestrebten Revisionsverfahren deshalb nicht ergehen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 §
116 Nr 24 S 115 ff) iVm §
94 SGG, §
100 Zivilprozessordnung.