Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Verfassungsmäßigkeit der Förderung belegärztlicher Leistungen
Gründe:
I
Die Klägerin, eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bestehend aus einem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
und einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (plus zwei angestellte Job-Sharer), begehrt höheres Honorar für das
Quartal I/2010. Die Klägerin rechnete im streitbefangenen Quartal insgesamt 77 529,56 Euro für belegärztliche Leistungen ab,
davon 11 132,51 Euro für Leistungen des Kapitels 36 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen - EBM-Ä
- (Belegärztliche Operationen, Anästhesien und belegärztliche postoperative Überwachung, konservativ belegärztlicher Bereich).
Die Leistungen des Kapitels 36 EBM-Ä wurden nach der hier maßgeblichen Vergütungsvereinbarung für 2010 mit einem Zuschlag
von 0,5393 Cent auf den Orientierungspunktwert von 3,5048 Cent vergütet. Ähnliche Zuschläge wurden für Substitutionsbehandlungen,
ambulantes Operieren und Leistungen des organisierten Notdienstes vereinbart. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Honorarbescheid
blieb erfolglos. Das SG hat die beklagte KÄV zur Neubescheidung verurteilt, weil es keinen Grund gebe, belegärztliche Leistungen außerhalb des Kapitels
36 EBM-Ä anders zu vergüten als Leistungen aus diesem Kapitel. Das LSG hat mit Urteil vom 26.4.2017 das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Der Bewertungsausschuss (BewA) habe konservativ-belegärztliche Leistungen nicht in größerem
Umfang in das Kapitel 36 EBM-Ä aufnehmen müssen. Es sei auch nicht sachwidrig, dass die Gesamtvertragspartner bei der Vereinbarung
der Förderung des Belegarztwesens an das Belegarztkapitel im EBM-Ä und damit an die Bewertungsentscheidung des BewA angeknüpft
und nicht alle belegärztlichen Leistungen mit einem Zuschlag versehen hätten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung
sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend macht.
II
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren
klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres
aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt.
Die Klägerin fragt,
ob sich eine gesamtvertraglich vereinbarte Förderung des Belegarztwesens in der Gestalt der Zuerkennung eines Aufschlags auf
den allgemeinen Orientierungspunktwert unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art
3 Abs
1 GG unter Außerachtlassung der insoweit nicht erfassten stationären Kernleistungen der ausschließlich im konservativen Bereich
tätigen Belegärzte auf die im Belegarztkapitel des EBM-Ä (Kapitel 36 EBM-Ä) eigens genannten Leistungen beschränken darf.
Es kann offenbleiben, ob eine grundsätzliche Bedeutung nicht bereits deshalb ausscheidet, weil, wie die Klägerin selbst vorträgt,
es sich bei der konservativ-belegärztlichen Tätigkeit im psychiatrischen Bereich um einen seltenen Ausnahmefall handelt. Unabhängig
davon bedarf es für die Beantwortung der Frage der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht. Der Senat hat die Frage zwar
nicht ausdrücklich entschieden. Sie lässt sich aber aus der vorliegenden Rechtsprechung beantworten. Zur Förderung belegärztlicher
Leistungen hat der Senat am 21.3.2012 entschieden, dass ein Schiedsamt befugt war, im Honorarvertrag (HVV) für das Jahr 2009
die Vergütung für belegärztliche Leistungen außerhalb des Kapitels 36 EBM-Ä und für Leistungen des ambulanten Operierens außerhalb
der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vorzuschreiben (BSGE 110, 258 = SozR 4-2500 § 87a Nr 1). Für die Leistungen nach dem Kapitel 36 EBM-Ä war in Teil A Ziff 1.2.3 und Teil B Punkt 1.3 des Beschlusses des EBewA
vom 27./28.8.2008 (DÄ 2008 A-1988) eine Finanzierung außerhalb der MGV vorgesehen. Daraus folgt aber nicht, dass Leistungen des Kapitels 36 EBM-Ä und andere im Rahmen der belegärztlichen Tätigkeit
erbrachte Leistungen stets gleich vergütet werden müssen. Der Senat hat in dieser Entscheidung lediglich gebilligt, dass die
Partner des HVV aufgrund der Öffnungsklausel in §
87a Abs
3 S 5 Halbs 2
SGB V (idF des GKV-WSG vom 26.3.2007 [BGBl I 378]) über die Vorgaben des BewA hinaus weitere Leistungen aus der MGV ausgenommen haben. Soweit nicht Vorgaben des BewA etwas anderes sagen, ist es vom Gestaltungsspielraum der Gesamtvertragsparteien
gedeckt, wenn sie sich bei der Förderung belegärztlicher Leistungen an dem im EBM-Ä festgelegten Leistungskatalog orientieren.
Sie dürfen davon ausgehen, dass dort die typischen belegärztlichen Leistungen abgebildet sind. Auf sie darf sich eine besondere
Förderung beschränken. Dass im Kapitel 36 EBM-Ä für die konservative Tätigkeit nur Strukturpauschalen ausgewiesen sind, verdeutlicht
den Umstand, dass die entsprechenden Leistungen nicht den Schwerpunkt der belegärztlichen Tätigkeit bilden. Die geringe Anzahl
von GOP für konservative belegärztliche Tätigkeit im Kapitel 36 EBM-Ä zwingt unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten indes nicht zu
einer Erweiterung des Leistungskatalogs oder der Erstreckung der streitbefangenen Zuschlagsregelung auf andere im Rahmen der
Belegarzttätigkeit erbrachte Leistungen (vgl auch BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 41/16 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - zu Leistungen des ambulanten Operierens).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §§
154 ff
VwGO. Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
154 Abs
2 VwGO).
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 52 Abs 1, § 47 Abs 3 GKG.