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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 - 6 U 3563/10
Anspruch auf Pflegegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit
1. Pflegegeld ist nicht für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit zu Gewähren, wenn die Überprüfung der Hilfebedürftigkeit zu Lebzeiten eines Versicherten nicht statgefunden hat und heirfür auch kein Anlass bestanden hat.
2. Pflege richtet sich nach den Verrichtungen des § 14 SGB XI und umfasst daher nicht die psychische Betreuung eines lebensbedrohlich erkrankten Versicherten.
1. Pflegegeld ist nicht für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit zu gewähren, wenn die Überprüfung der Hilfebedürftigkeit zu Lebzeiten eines Versicherten nicht stattgefunden hat und hierfür auch kein Anlass bestanden hat.
2. Pflege richtet sich nach den Verrichtungen des § 14 SGB XI und umfasst daher nicht die psychische Betreuung eines lebensbedrohlich erkrankten Versicherten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XI § 14 Abs. 4
,
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 08.06.2010 S 8 U 277/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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