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BSG, Urteil vom 28.01.2009 - 6 KA 5/08
Höhe des vertragsärztlichen Honorars; Zulässigkeit von Bestimmungen des Honorarverteilungsmaßstabs über Wachstumsmöglichkeiten bislang unterdurchschnittlich abrechnender Praxen
1. Durch Regelungen der Honorarverteilung dürfen Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz nicht daran gehindert werden, ihr Honorar innerhalb von fünf Jahren bis zum Durchschnittsumsatz ihrer Fachgruppe zu steigern.
2. Auch unterdurchschnittliche Praxen (außerhalb der "Aufbauphase") dürfen für einen begrenzten Zeitraum von jeglicher Wachstumsmöglichkeit ausgeschlossen werden, sofern sie in der innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums verbleibenden Zeit die realistische Möglichkeit haben, den Durchschnittsumsatz zu erreichen.
3. Die gebotene Prüfung, ob ein Erreichen des Durchschnittsumsatzes innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums möglich ist, macht es erforderlich, auch die Honorarverteilungsregelungen mit in den Blick zu nehmen, die für nachfolgende, prozessual nicht streitbefangene, jedoch innerhalb dieses Zeitraums liegende Folgequartale Geltung beanspruchen.
Fundstellen: NZS 2010, 63
Normenkette:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 3
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 13.11.2007 L 4 KA 5/07 , SG Kiel 13.09.2006 S 16 KA 91/05
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. November 2007 und des Sozialgerichts Kiel vom 13. September 2006 abgeändert. Die Beklagte wird unter Änderung der Honorarbescheide vom 14. Januar 2004, vom 20. April 2004, vom 14. Juli 2004 und vom 14. Oktober 2004 - jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2005 - verpflichtet, über die Honoraransprüche der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Soweit die Beklagte den Härtefallantrag mit Bescheid vom 14. Januar 2004 abgelehnt hat, wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu vier Fünftel, die Klägerin zu ein Fünftel.

Entscheidungstext anzeigen: