Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 25.01.2017 - 6 KA 54/16 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Zulassung zur vertragspsychotherapeutische Versorgung auf einen ausschließlich zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgeschriebenen Therapeutensitz
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Ist ein Berufungsurteil auf mehrere Gründe gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch tragen, ist die Zulassung der Revision nur möglich, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (hier verneint für die Frage, ob es einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, in einem Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4 SGB V, welches die Praxis eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten betrifft, der selbst nicht in Folge einer partiellen Entsperrung für die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuenden Angehörigen der in § 101 Abs. 4 S. 1 SGB V genannten Arztgruppe zugelassen war, die Zulassung eines Bewerbers, der berufs- bzw. weiterbildungsrechtlich zur psychotherapeutischen Behandlung sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern und Jugendlichen qualifiziert ist, auf die psychotherapeutische Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu beschränken).
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB V § 101 Abs. 4 S. 1 und S. 5-6
,
SGB V § 103 Abs. 4
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 27.04.2016 L 7 KA 45/14 , SG Berlin S 83 KA 263/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: