Gründe:
I
Die Klägerin ist Fachärztin für Kinderheilkunde und wendet sich gegen eine Honorarkürzung wegen Unwirtschaftlichkeit in den
Quartalen II/2005 bis IV/2005.
Mit Bescheid vom 20.7.2009 kürzte die Prüfungsstelle bei einer Abweichung von der Vergleichsgruppe um ca 193 % und Belassung
einer Restüberschreitung von 100 % für das Quartal II/2005 das Honorar der Klägerin für die Gebührenordnungsposition (GOP) 04120 EBM-Ä (Beratung, Erörterung und/oder Abklärung, Dauer mindestens 10 Minuten) in Höhe von 1022,60 Euro. Für das Quartal
IV/2005 wurde bei einer Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts um ca 238 % und Belassung einer Überschreitung von
100 % das Honorar für diese GOP um 1570,21 Euro gekürzt. Bei der GOP 04312 EBM-Ä (klinisch-neurologische Basisdiagnostik einmal im Behandlungsfall) ergab sich bei einer Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts
um ca 130 % und Belassung einer Überschreitung von 100 % im Quartal IV/2005 eine Kürzung von 29,52 Euro. Der Widerspruch der
Klägerin war erfolglos. Das SG hat mit Urteil vom 7.5.2014 den Bescheid des Beklagten aufgehoben, weil es an dem zur Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlichen
Antrag eines Berechtigen gefehlt habe. Das LSG hat mit dem angefochtenen Urteil das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Vorliegen eines Prüfantrags, der im Übrigen keine materiell-rechtliche Bedeutung
habe, sei nicht zweifelhaft. In der Sache sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Dem Umstand, dass die Honorarkürzung
des budgetierten Leistungsbereich betroffen habe, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die Kürzungshöhe unter Berücksichtigung
der arztindividuellen Vergütungswerte der Klägerin ermittelt worden sei.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist nicht ausreichend dargelegt.
Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet
(vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten
Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung
ist (vgl BSG SozR 4-1500 §
153 Nr 3 RdNr 13 mwN). Den Darlegungsanforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den
Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (zu dieser
Anforderung vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Soweit die Klägerin die Frage stellt, ob sie die Honorarkürzung - auf der Grundlage der Mischpunktwertbildung - der budgetierten
Leistungen in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit nach Art
12 Abs
1 GG wegen doppelter Kürzung beschwert, ist deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin weist selbst
auf die Rechtsprechung des Senats hin, wonach Honorarkürzungen im Zuge der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Leistungen, die
Honorarbegrenzungsregelungen unterliegen, nach einem fiktiven Mischpunktwert zu berechnen sind (SozR 4-2500 § 106 Nr 18 RdNr
26 f mwN). Soweit sie hierin einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art
12 Abs
1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit sieht, fehlt es zum einen an einer näheren Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sowie des BSG zur Reichweite des Art
12 Abs
1 GG insbesondere in Bezug auf die Honorarverteilung und die Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl etwa BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr 13, RdNr 23; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 71 RdNr 21ff). Zum anderen geht die Klägerin, die eine doppelte Kürzung ihres Honorars "zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit
des öffentlich rechtlichen Krankenversicherungssystems" geltend macht, nicht darauf ein, dass nach der Rechtsprechung des
Senats Honorarbegrenzungsregelungen das Ziel verfolgen, dem mit einer stetigen Leistungsmengensteigerung verbundenen Punktwertverfall
entgegenzuwirken (vgl SozR 4-2500 § 106 Nr 18 RdNr 27 unter Hinweis auf BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr 5), während die Wirtschaftlichkeitsprüfung demgegenüber das Ziel verfolgt, die Vertragsärzte zur Einhaltung
des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§
2 Abs
1, §
12 Abs
1, §
70 Abs
1 SGB V) anzuhalten, sie also zu veranlassen, unwirtschaftliche Leistungen von vornherein nicht zu erbringen (BSG aaO unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 4 RdNr 8). Soweit die Klägerin Berechnungen anstellt, die eine unverhältnismäßige Belastung deutlich machen sollen, kann
offen bleiben, inwieweit diese nachvollziehbar und schlüssig sind. Sie betreffen jedenfalls ausschließlich den konkreten Einzelfall.
Auf die aus Sicht der Klägerin falsche Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall kann die Zulassung der Revision indes nicht gestützt
werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
154 ff
VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§
154 Abs
2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts der streitigen Honorarrückforderung (§
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG).