Vertragsarztrecht
Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme
Verfristete Klageerhebung
Tragen der Beweislast
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 - L 5 KA 2/15 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Geldbuße in Höhe von 7000 Euro,
die die Beklagte mit der Begründung gegen den Kläger festgesetzt hat, dass dieser seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt
habe, indem er ihr gegenüber überhöhte Fallzahlen als Grundlage für die Berechnung monatlicher Abschlagszahlungen auf das
Honorar angegeben habe.
Gegen die ihm am 22.12.2004 zugestellte Disziplinarentscheidung hat der Kläger mit Schreiben vom 23.1.2005 per Telefax Klage
erhoben. Das Telefax ist ausweislich des Eingangsstempels des SG Mainz dort am 25.1.2005 eingegangen. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG Rheinland-Pfalz hat die dagegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 16.6.2016 zurückgewiesen.
Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger mit der am 25.1.2005 erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist nach §
87 Abs
1 Satz 1
SGG nicht eingehalten habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig
beantragt der Kläger die Gewährung von PKH für dieses Verfahren. Der Kläger hat den Senat zuletzt mit Schreiben vom 29.9.2016
gebeten, ihm noch bis zum 31.10.2016 Gelegenheit zur Begründung des Antrags auf PKH zu geben.
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung
der Revision führen. Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen ist keiner ersichtlich.
Auf die vom Kläger zur Begründung seines Antrags auf Gewährung von PKH geltend gemachten Gründe für die Unrichtigkeit der
Entscheidung des LSG kommt es für die Entscheidung in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und dem angestrebten Revisionsverfahren
nicht an. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig ist, weil der Kläger die Klage beim SG nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsaktes erhoben hat. Nach §
87 Abs
1 Satz 1
SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung
versehene Bescheid vom 16.12.2004 über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme ist dem Kläger ausweislich der in den Verwaltungsakten
befindlichen Zustellungsurkunde am 22.12.2004 zugestellt worden. Dass ihm der Bescheid am 22.12.2004 zugegangen ist, hat der
Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Klage hätte damit am 22.1.2005 geendet, wenn
es sich dabei nicht um einen Samstag gehandelt hätte. Die Frist endete deshalb gem §
64 Abs
3 SGG erst mit Ablauf des nächsten Werktags und damit hier mit Ablauf des darauffolgenden Montags, dem 24.1.2005. Ausweislich des
Eingangsstempels des SG Mainz ist die Klage dort jedoch erst am 25.1.2005 eingegangen. Hinweise dafür, dass das Datum des
Eingangsstempels unrichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Ausweislich des Ausdrucks am oberen Rand des Telefaxes wurde
dieses am 25.1.2005 um 0.22 Uhr empfangen. Der Kläger hat dagegen nur allgemein geltend gemacht, das Fax bereits um 23.22
Uhr des Vortages übersandt zu haben. Die Angabe, das Telefax sei erst um 0.22 Uhr des 25.1.2005 beim SG Mainz eingegangen,
sei "völlig absurd". Belege, die für die Richtigkeit seiner Angaben und für die Unrichtigkeit des Eingangsstempels des SG
Mainz sprechen könnten, hat er jedoch nicht vorgelegt. Die Beweislast dafür, dass er die Klage innerhalb der Klagefrist erhoben
hat, trägt der Kläger. Anhaltspunkte dafür, dass es ihm gelingen könnte, diesen Beweis zu führen, sind seinem Vorbringen nicht
zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Normalerweise ist der Eingangsstempel des Gerichts ausschlaggebend (vgl
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl 2014, § 87 RdNr 6a).
2. Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter
als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) vertreten ist (§
160a Abs
4 Satz 1 2. Halbsatz iVm §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO).
4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §
197 Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
63 Abs
2 Satz 1, § 52 Abs 2, Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG und berücksichtigt neben der mit dem Auffangwert in Höhe von 5000 Euro bewerteten disziplinarischen Sanktion als solche die
gegenüber dem Kläger festgesetzte Geldbuße in Höhe von 7000 Euro.