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BSG, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 KA 59/16 B
Vertragsarztrecht Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme Verfristete Klageerhebung Tragen der Beweislast
1. Die Beweislast dafür, dass eine Klage innerhalb der Klagefrist erhoben wurde, trägt der Kläger.
2. Normalerweise ist der Eingangsstempel des Gerichts ausschlaggebend.
Normenkette:
SGG § 87 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 16.06.2016 L 5 KA 2/15 , SG Mainz S 16 KA 253/11
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 - L 5 KA 2/15 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: