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BSG, Beschluss vom 27.05.2015 - 6 KA 61/14 B
Honorarbegrenzung wegen Budgetüberschreitung Unterdurchschnittlich abrechnende Praxen Steigerungsmöglichkeit allein durch die Erhöhung der Fallwerte
1. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass Honorarbegrenzungen unter Zugrundelegung der vom einzelnen Arzt in der Vergangenheit abgerechneten Leistungen zulässig sind und dass auch Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz nicht davon ausgenommen werden müssen.
2. Unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen muss nur die Möglichkeit gegeben werden, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe in absehbarer Zeit zu erreichen, indem sie neue Patienten gewinnen.
3. Es gibt keine Verpflichtung, dem Arzt eine Steigerungsmöglichkeit allein durch die Erhöhung der Fallwerte bei unveränderter Zahl der Patienten einzuräumen.
4. Dies gilt jedenfalls, soweit die Erhöhung der Fallwerte nicht auf Veränderungen in der Morbidität des behandelten Patientenstamms oder einer Veränderung der Behandlungsausrichtung beruht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 26.11.2014 L 5 KA 1718/12 , SG Stuttgart S 10 KA 142/10
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4559 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: