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BSG, Urteil vom 13.08.2014 - 6 KA 6/14
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Festsetzung der Grundlagen der jährlichen Vergütungsanpassungen losgelöst von der Höhe der für das Vorjahr gezahlten Vergütungen und der Festsetzung der jahresbezogenen Veränderung der Morbiditätsstruktur allein anhand eines der in § 87a Abs. 4 S. 3 SGB V genannten Parameter
1. Die formellen Voraussetzungen einer Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt können auch erfüllt sein, wenn bereits keine Vertragsverhandlungen zustande gekommen sind.
2. Die Gesamtvergütung ist auch nach der Rechtslage des Jahres 2013 jeweils für das Folgejahr auf der Basis der für das Vorjahr vereinbarten Gesamtvergütung zu vereinbaren und hat sich an den gegenüber dem Vorjahr eingetretenen Veränderungen zu orientieren (Prinzip der Vorjahresanknüpfung).
3. Die jahresbezogene Veränderung der Morbiditätsstruktur darf das Schiedsamt für den Regelfall in Höhe des Mittelwerts zwischen den beiden vom Bewertungsausschuss mitgeteilten Veränderungsraten (vertragsärztliche Behandlungsdiagnosen und demographische Kriterien) festsetzen.
Normenkette:
SGB V § 87a Abs. 4 S. 3
,
SGB V § 87a Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 13.11.2013 L 9 KA 4/13 KL
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. November 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte bei seiner erneuten Entscheidung über die Anpassung des Behandlungsbedarfs für das Jahr 2013 die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungstext anzeigen: