Sachlich-rechnerische Richtigstellung eines vertragsärztlichen Honorars
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger ist als Facharzt für Dermatologie und Venerologie zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen
Vereinigung (KÄV) zugelassen und betreibt eine Einzelpraxis mit operativem Schwerpunkt. Er wendet sich gegen die (nachträgliche)
sachlich-rechnerische Richtigstellung seines Honorars für die Quartale 3/2011 bis 1/2015, welche im Wesentlichen auf der Streichung
der Gebührenordnungspositionen (GOP) 31102 (Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie A 2) und 31103 (Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie A 3) und
den mit diesen Leistungen in Verbindung stehenden postoperativen Behandlungs- und Überwachungsziffern 31503, 31504 und 31609
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) beruht.
In den streitigen Quartalen führte der Kläger ca 9000 Operationen in Form von Hautexzisionen durch. Im Februar 2015 teilte
die Beklagte dem Kläger ua mit, dass die Abrechnung der GOP 31102 und 31103 EBM-Ä für Exzisionen bzw radikale Exzisionen von großen malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderungen
statistisch auffällig sei. Diese Leistungsberechnungen erschienen auch deswegen unplausibel, weil die GOP 10343 bzw 10344 EMB-Ä für (Teil-)Exzisionen kleiner Hautveränderungen überhaupt nicht oder nur vereinzelt in Ansatz gebracht
worden seien. Die Beklagte hob sodann die Honorarbescheide für die streitbefangenen Quartale auf, setzte das Honorar neu fest
und forderte einen Betrag von insgesamt 1 315 704,91 Euro zurück (Bescheid vom 8.1.2016). Die GOP 31102 EBM-Ä wurde in 99% und die GOP 31103 EBM-Ä wurde in 75% der Fälle gestrichen. Zur Begründung führte die Beklagte an, der Kläger habe die notwendige Größenangabe
des Exzidats im Einzelfall nicht dokumentiert; daher könne die vollständige Leistungserbringung der jeweils abgerechneten
Leistung nicht nachvollzogen werden. Die Größenangabe in den histologischen Befunden genüge nicht, denn es könne höchstens
von einer Schrumpfung des Exzidats von 50% ausgegangen werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem
dieser einen Kürzungsbetrag von 8679,72 Euro (Umwandlung der GOP 01100 in GOP 01102 EBM-Ä) akzeptierte und ua geltend machte, dass die Beklagte die Größe der Exzisionen bzw das Ausmaß der Schrumpfungen
falsch berechnet und das Schätzungsermessen fehlerhaft ausgeübt habe, wies die Beklagte zurück(Widerspruchsbescheid vom 4.8.2016).
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des SG vom 16.1.2018 und des LSG vom 24.9.2019). Das LSG hat ausgeführt, es fehle am Nachweis der vollständigen Erbringung der Leistungen nach den GOP 31102 und 31103 EBM-Ä. Die nach diesen GOP erforderliche Größe bzw das erforderliche Volumen der Exzidate von mehr als 4 cm² oder 1 cm³ (vgl Ziffer 4.3.7 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM-Ä) sei in den Behandlungsunterlagen nicht ausreichend dokumentiert. Auch aus den in den histologischen Befunden angegebenen
Maßen der Exzidate sei ein Rückschluss auf die Größe bzw das Volumen der Operationsstelle nicht möglich. Da der Kläger in
den jeweiligen Abrechnungs-Sammelerklärungen grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe, hätten die Abrechnungen ihre Garantiefunktion
verloren. Denn der Kläger habe selbst vorgetragen, dass nur in ca 87% der Fälle die Abrechnungsvoraussetzungen der streitigen
GOP erfüllt gewesen seien.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache sowie Verfahrensfehler(Zulassungsgründe gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 und
3 SGG)geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, ist die Beschwerde - soweit sie zulässig ist
- nicht begründet. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren
klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres
aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar ergibt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde
oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich
ist (vgl zB BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7).
a. Der Kläger bezeichnet zunächst die folgende Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam: "Ist es einer Kassenärztlichen Vereinigung
(KÄV) gestattet, Gründe für einen Bescheid über die sachlich-rechnerische Berichtigung zu Lasten des Vertragsarztes im Laufe
eines Rechtsstreits nachzuschieben, ohne die streitgegenständlichen Bescheide zu ändern, wenn die KÄV bei der Höhe des Rückforderungsbetrages
im Ausgangsbescheid ein Schätzungsermessen ausgeübt hat?"
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen
formuliert hat, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - RdNr 6). Auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, die Frage
werde sich im Rahmen sachlich-rechnerischer Berichtigungen aufgrund von Plausibilitätsprüfungen noch häufiger stellen, ist
insofern unzureichend.
Jedenfalls aber kommt es auf die Beantwortung dieser Rechtsfrage für die Entscheidung nicht an. Denn es fehlt an der Klärungsfähigkeit
dieser Frage insbesondere deshalb, weil das Berufungsurteil hierauf nicht beruht. Der Kläger rügt, das LSG habe "seine Entscheidung
in erster Linie auf die von der Beklagten im Schriftsatz vom 24.01.2019 nachgeschobenen Gründe gestützt". Die Beklagte hat
dort mitgeteilt, die Korrektur der GOP 31102 EBM-Ä sei auch deshalb gerechtfertigt, weil es an den notwendigen malignen Befunden fehle. Das LSG hat diese Argumentation
aufgegriffen und ausgeführt, bereits aus diesen Gründen sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Abrechnungsziffer in erheblichem
Umfang zu streichen(Urteilsumdruck S 21; zur Möglichkeit des "Nachschiebens" neuer Tatsachen und Rechtsgründe im gerichtlichen Verfahren vgl
etwa BSG Urteil vom 23.8.1956 - 3 RJ 293/55 - BSGE 3, 209, 216; BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8, 12 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 §
60 Nr 1; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
54 RdNr 35 ff). Aus dem Zusammenhang, in dem diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen stehen, wird aber ohne Weiteres deutlich, dass
das LSG darin nur ein mögliches zusätzliches Begründungselement dafür gesehen hat, dass der Kläger den Leistungsinhalt der
GOP 31102 EBM-Ä nicht erbracht hat. Denn das LSG führt weiter aus, dass es von einer Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf das
Vorliegen von malignen Befunden absehe, da die Abrechnungskorrekturen unabhängig hiervon als rechtmäßig angesehen werden könnten(Urteilsumdruck S 22). Dementsprechend hat es seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Größe der entnommenen Exzidate - und damit die nach
dem Anhang 2 zum EBM-Ä nach dem OPS-Schlüssel erforderliche "radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an Haut
und Unterhaut" - und folglich der Leistungsinhalt der streitigen GOP nicht nachgewiesen sei und dies zur sachlich-rechnerischen Korrektur berechtige(Urteilsumdruck S 22 ff). Das LSG hat sich damit schon nicht auf "nachgeschobene" Tatsachen gestützt.
b. Mit der Frage, "Beinhaltet die Dokumentationspflicht des operierenden Dermatologen im Zusammenhang mit der Abrechnung der
Leistungen nach EBM-Nummern 31102 und 31103, die zu entfernende Haustelle prä- oder postoperativ derartig fotographisch zu
erfassen, dass durch das Anlegen eines Maßbandes Länge, Breite und Durchmesser der Hautstellen zweifelsfrei feststehen?",
zieht der Kläger im Ergebnis lediglich die Richtigkeit der Entscheidung des LSG in dem hier zu entscheidenden Einzelfall in
Zweifel. Denn mit seinen Ausführungen beanstandet er nicht etwa eine vom LSG vorgenommene Auslegung der GOP 31102 und 31103 EBM-Ä als unzutreffend. Das LSG entnimmt den genannten GOP gerade keine über die üblichen Darlegungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten bzw -obliegenheiten hinausgehende Pflichten.
Wenn es ausführt, dass sich "die für die Abrechnung aller über die EBM-Ziffern 31102 und 31103 abgerechneten Leistungen erforderliche
Größe der entnommenen Exzidate in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle nicht nachweisen" lasse und es "grundsätzlich in
der Sphäre des Arztes" liege, "die vollständige Leistungserbringung, die seiner Abrechnung zugrunde" liege, "nachzuweisen"
(Urteilsumdruck S 22), formuliert das LSG keine zusätzliche Verpflichtung des Vertragsarztes, sondern spricht ersichtlich nur dessen Obliegenheit
(vgl Urteilsumdruck S 20) an, die genauen Umstände der Leistungserbringung schon im eigenen Interesse zu dokumentieren, um zu einem späteren Zeitpunkt
die erbrachte Leistung nachweisen zu können.
Wenn der Kläger vor diesem Hintergrund kritisiert, es müsse ihm möglich sein, "den Nachweis der Größe der Exzidate auf andere
Weise zu erbringen", greift er im Ergebnis lediglich die Beweiswürdigung des LSG an. Eine solche Rüge reicht indessen nicht
aus, um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun (vgl BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 65/11 B - juris RdNr 23). Auch mit der Bezugnahme auf den Inhalt einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen(Beschluss vom 22.5.2019 - L 11 KA 70/18 B ER - juris) spricht der Kläger keine abstrakten Rechtsfragen, sondern Tatsachenfragen und die Frage der Richtigkeit der Rechtsanwendung
durch das Berufungsgericht an. Eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung wird damit nicht aufgezeigt.
Im Übrigen ist es nachvollziehbar, dass das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung den Leistungsinhalt nicht als erbracht angesehen
hat. Als Anspruchsteller trifft den Arzt grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch
(BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - juris, RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - SozR 4-2500 § 106d Nr 8 RdNr 27). Das gilt vor allem, wenn sich der Arzt auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur
durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können (BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - juris, RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - SozR 4-2500 § 106d Nr 8 RdNr 27; vgl zur Wirtschaftlichkeitsprüfung BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 35 RdNr 40 mwN; zur Versagung des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses wegen fehlender Mitwirkung
an der Aufklärung des Sachverhalts vgl BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 KR 24/07 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 18 RdNr 30 ff). Die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen muss der Vertragsarzt in diesen Fällen so genau wie möglich angeben
und belegen (BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 22; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 35 RdNr 40). Welche Angaben dabei vom Arzt erwartet werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere der Art
der erbrachten Leistung ab. Hier ergibt sich - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - bereits aus Ziffer 4.3.7 der Allgemeinen
Bestimmungen zum EBM-Ä, welche die nach dem Anhang 2 zum EBM-Ä nach dem OPS-Schlüssel erforderliche "radikale und ausgedehnte
Exzision von erkrankten Gewebe und Unterhaut" dahingehend definiert, dass der operative Eingriff größer als 4 cm² oder 1 cm³
sein muss. Da die danach erforderliche Größe bzw das erforderliche Volumen der Exzidate weder durch den Kläger hinreichend
dokumentiert wurde noch aus den histologischen Befunden ein entsprechender Rückschluss dazu möglich war, hat das LSG unter
den hier vorliegenden Umständen - für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar - den Nachweis der vollständigen Erbringung
der Leistungen nach den GOP 31102 und 31103 EBM-Ä verneint.
Zudem kommt es auf die Beantwortung der Rechtsfrage für die Entscheidung nicht an, weil es sich bei der von der in der Fragestellung
allein angesprochenen prä- und postoperativen Fotodokumentation keineswegs um den einzigen Gesichtspunkt handelt, den das
LSG bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Zwar hat es ausgeführt, dass sich "Länge, Breite oder Durchmesser" einer
Hautstelle "präoperativ ohne großen Aufwand erfassen, dokumentieren und gegebenenfalls sogar durch das Anlegen eines Maßbandes
im Rahmen der ohnehin durchgeführten Fotodokumentation zweifelsfrei belegen" lassen (Urteilsumdruck S 23). Auch die "Schnitttiefe" könne "durch eine unmittelbare postoperative Fotodokumentation einschließlich Maßband belegt werden."
"Mangels anderweitiger Erhebungsmethoden" reiche es allerdings insoweit aus, "wenn der Arzt die Tiefe eines Schnittes unmittelbar
nach der Operation" schätze und diese Schätzung dokumentiere (Urteilsumdruck S 23, 24). Das LSG hat aber sodann weiter ausgeführt, dass auf die Größe und das Volumen der Operationsstellen auch "nicht aus den
in den Histologiebefunden erfassten Maßen der Exzidate" (Urteilsumdruck S 24) oder "aus der für 37 Fälle vorgelegten Fotodokumentation" (Urteilsumdruck S 26)geschlossen werden könne.
c. Der Kläger bezeichnet schließlich als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, "Ist die KÄV verpflichtet, eine EBM Nummer
in eine andere EBM Nummer umzuwandeln, wenn die Leistungsbeschreibungen sich nur geringfügig unterscheiden und liegen die
Voraussetzungen bei der EBM-Nummer 10343 im Verhältnis zu den EBM Nummern 31102 beziehungsweise 31103 vor?"
Soweit es ihm damit um die aus seiner Sicht fehlerhafte Auslegung des Inhalts der streitigen GOP durch das LSG geht, wonach sich die GOP 10343 "ganz erheblich sowohl hinsichtlich des Leistungsinhalts als auch hinsichtlich der abzurechnenden Punktmenge"(Urteilsumdruck S 28) von den GOP 31102 und 31103 unterscheide, besteht keine grundsätzliche Bedeutung. Insofern ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt,
dass sich im Regelfall aus der Anwendung der Grundsätze zur Auslegung der Leistungslegende der Bewertungsmaßstäbe im ärztlichen
und zahnärztlichen Bereich auf eine konkrete Gebührenziffer eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch dann nicht
ergibt, wenn sich das BSG mit dieser konkreten Position noch nicht ausdrücklich befasst hat(vgl zB BSG Beschluss vom 13.12.2000 - B 6 KA 30/00 B - juris RdN 9; BSG Beschluss vom 12.12.2012 - B 6 KA 31/12 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 15.5.2014 - B 6 KA 55/13 B - RdNr 11; BSG Beschluss vom 17.2.2016 - B 6 KA 63/15 B - juris RdNr 4, 6; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160 RdNr 7a).
Im Übrigen wäre die Frage, ob eine höherbewertete GOP in eine niedrigbewertete GOP aufgrund der Vergleichbarkeit der jeweiligen Leistungsbeschreibungen in den Gebührenziffern von der KÄV umgewandelt werden
kann, eine Frage der Auslegung im jeweiligen Einzelfall und begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Jedenfalls aber ist
es in der Rechtsprechung des Senats geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, dass in Fällen der Abrechnung nicht
erbrachter Leistungen und einer grob fahrlässig falschen Abrechnungs-Sammelerklärung die KÄV zur umfassenden Berichtigung
und Schätzung des dem Leistungserbringer überhaupt noch zustehenden Honorars berechtigt ist (BSG Urteil vom 17.9.1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr 1 S 5; BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 63/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 23 RdNr 31; BSG Beschluss vom 31.8.2018 - B 6 KA 26/18 B - juris RdNr 12) .
2. Soweit der Kläger schließlich einen Verfahrensmangel wegen des Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht
(§
103 SGG) rügt, ist die Beschwerde bereits unzulässig.
Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss - um den Verfahrensmangel ordnungsgemäß darzulegen
- die Beschwerdebegründung: (a) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag
bezeichnen, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten
erscheinen müssen, (c) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten,
(d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) schildern, dass und warum die Entscheidung
des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus
zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis unterlassenen Beweisaufnahme
gekannt hätte (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
a. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen,
"zum Beweis der Tatsache, dass die eingereichten Bilder, die zur Dokumentation der Hautmale gehörten, von der Kamera mit dem
Aufsatz und somit immer mit dem gleichen Abstand zur Haut aufgenommen wurden".
Ergänzend hat er hierzu ausgeführt, das Gutachten werde beweisen, dass die fotographischen Aufnahmen der betroffenen Hautstellen
immer mit der gleichen Kamera mit Aufsatz gemacht worden seien. Aufgrund dieser gleichartigen Erstellung der Fotoaufnahmen
könne auf die Größe der Hautmale rückgeschlossen werden.
Damit ist jedoch kein formeller Beweisantrag bezeichnet, der den Erfordernissen des §
403 ZPO iVm §
118 Abs
1 SGG genügt (vgl BSG Beschluss vom 4.11.1999 - B 7 AL 6/99 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 = SozR 1500 § 160 Nr 45). Aus dem Vortrag des Klägers ist für den Senat noch nicht einmal nachvollziehbar, welcher Fachrichtung der Gutachter hätte
angehören sollen(zur Benennung des Sachverständigen nach seiner <medizinischen> Ausrichtung: BSG Beschluss vom 4.11.1999 - B 7 AL 6/99 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 19.6.2013 - B 5 R 86/13 B - RdNr 11; Karmanski in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
160 RdNr 67). Unsubstantiierten Beweisanträgen, die das Beweisthema nicht ausreichend konkretisieren, braucht das Gericht jedoch nicht
zu folgen. Der Kläger hat zudem nicht dargetan, zu welchem konkreten Ergebnis die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen
geführt hätten. Denn er hat zur Begründung des Beweisantrages lediglich ausgeführt, dass aufgrund der gleichartigen Erstellung
der Fotoaufnahmen auf die Größe der Male rückgeschlossen werden könne bzw ergänzend in seiner Beschwerdebegründung hierzu
vorgetragen, es sei ihm durch das LSG verwehrt worden, "über ein Sachverständigengutachten die Größe der Hautstelle zumindest
näherungsweise zu ermitteln".
b. Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der
Frage beantragt hat, dass
"in allen Abrechnungsfällen die Abrechnungsvoraussetzungen der Gebührenziffern 31102 bzw. 31103 EBM mit 4 cm² oder 1 cm³ erfüllt"
seien und ergänzend hierzu ausgeführt hat, das Sachverständigengutachten werde ergeben, dass die streitbefangenen Exzidate
um mindestens 55% schrumpften sowie dass bei den Eingriffen regelhaft Schnitttiefen von mindestens 1,5 cm erreicht würden,
liegen ebenfalls die formellen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Beweisantrag nicht vor. Der Kläger hätte insbesondere
das genaue Beweisthema, das Gegenstand des Beweisantrags war, unter Trennung der Rechts-(Abrechnungsvoraussetzungen der streitigen
GOP erfüllt?) von den Tatfragen benennen müssen (vgl BSG Beschluss vom 4.11.1999 - B 7 AL 6/99 B - juris RdNr 5). Zudem ist auch hier nicht nachvollziehbar, welcher Fachrichtung der Gutachter (oder die Gutachter?) hätte angehören sollen.
Zudem hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, aus welchem Grund sich das Berufungsgericht von seinem sachlich-rechtlichen
Standpunkt aus zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte gedrängt sehen müssen (vgl BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 290/11 B - juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 16.2.2012 - B 9 V 17/11 B - juris RdNr 12; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Schmidt
SGG, 13. Aufl 2020, §
160 RdNr 18d mwN). Hierzu hätte insbesondere deshalb Veranlassung bestanden, weil das LSG in seinem Urteil ausdrücklich seine Auffassung wiedergegeben
hat, wonach sich aus den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Facharztes für Pathologie S. und der Chirurgin L. ergebe,
dass ein sicherer Nachweis über die erforderliche Größe der Exzidate nur präoperativ erfolgen könne und es daher ausgeschlossen
sei, dass ein Sachverständigengutachten einen Mindestgrad an Schrumpfung der Exzidate feststellen oder für den Einzelfall
die vom Kläger behauptete Schnitttiefe belegen könne. Insoweit hätte der Kläger näher ausführen müssen, weshalb das LSG sich
auf die von ihm herangezogenen Privatgutachten nicht hätte stützen dürfen (Urteilsumdruck S 25). Denn auch Privatgutachten (zur Qualifizierung von Privatgutachten als urkundlich belegtes Beteiligtenvorbringen bzw Urkundenbeweis vgl BSG Urteil vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 §
23 Nr 7 RdNr 25; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, § 128 RdNr 7) können grundsätzlich zur Überzeugungsbildung des Gerichts herangezogen werden und als Entscheidungsgrundlage dienen (vgl BSG Beschluss vom 23.9.1957 - 2 RU 113/57 = SozR Nr 3 zu §
118 SGG; BSG Urteil vom 30.10.1963 - 2 RU 62/58 = SozR Nr 68 zu §
128 SGG; BSG Urteil vom 6.4.1989 - 2 RU 55/88 - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 5/00 R - SozR 3-3300 § 15 Nr 11 S 35; zur beweisrechtlichen Würdigung von Privatgutachten vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
128 RdNr 7e). Die Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben erst dann ein gerichtliches Gutachten einzuholen, wenn sie sich anhand
der bereits vorliegenden und ggf beigezogenen Unterlagen einschließlich etwaiger Gutachten keine hinreichende Überzeugung
bilden können (BSG Urteil vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 § 23 Nr 7, RdNr 25 ).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO).
4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist.