Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. September 2015 wird als unzulässig
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Das SG Gotha hat die Klagen, mit denen sich der Kläger in drei miteinander verbundenen Verfahren gegen die Entscheidungen
des Disziplinarausschusses wendet, mit Urteil vom 11.7.2012 abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Thüringer LSG
vom 23.4.2015 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das LSG hat mit Beschluss vom 10.9.2015
dem Kläger 9/10, der Beklagten 1/10 der Kosten des Verfahrens auferlegt und gleichzeitig den Streitwert auf 16 500 Euro festgesetzt.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 28.9.2015 beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.
Der Beschluss des LSG ist - worauf das Gericht in diesem Beschluss zutreffend hingewiesen hat - gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar. Danach können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 Satz 4
Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Die Beschwerde dagegen ist mithin nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO).
Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 Satz 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden
Art wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 60 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R - SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13).