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BSG, Urteil vom 02.11.2005 - 6 KA 63/04
Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arzneimittelverordnungen in der Vertragsärztlichen Versorgung
1. Nur substantiiert angezweifelte Einzelverordnungen sind bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arzneimittelverordnungen von Vertragsärzten unter Heranziehung der Verordnungsblätter daraufhin zu überprüfen, ob sie elektronisch zutreffend erfasst sind. Wurden wenigstens 5% der so erfassten Verordnungskosten dem Arzt zu Unrecht zugeordnet, so entfällt der Anscheinsbeweis elektronisch ermittelter Verordnungsdaten mit der Folge, dass das Verordnungsvolumen anhand sämtlicher noch erreichbarer Verordnungsblätter zu ermitteln und der Regressbetrag um einen Sicherheitsabschlag zu vermindern ist.
2. Richtgrößen zur Arzneimittelverordnung müssen bereits zu Beginn des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, bekannt gemacht sein, da ihnen im Verhältnis zu den Vertragsärzten verhaltenssteuernde Wirkung zukommt. Sie entfalten Rückwirkung, wenn sie erst nach Jahresbeginn bekannt gemacht werden und sind für den bereits abgelaufenen Zeitraum des Jahres unwirksam, wenn sie erstmals oder niedriger als bisher festgesetzt werden. Sie gelten jedoch mit Wirkung für die Zukunft bis zur Ablösung durch eine neue Richtgrößenvereinbarung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BSGE 95, 199
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 3
,
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 106 Abs. 2c § 106 Abs. 5a S. 1 Halbs 2 § 296 Abs. 1 § 296 Abs. 2 § 296 Abs. 3 § 297 Abs. 3 § 298 § 84 Abs. 3 S. 1 § 84 Abs. 5
Vorinstanzen: LSG Berlin 25.02.2004 L 7 KA 9/03 , SG Berlin 06.11.2002 S 71 KA 174/01

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