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BSG, Beschluss vom 12.01.2017 - 6 KA 68/16 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht in der vertragsärztlichen Versorgung
Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht gerecht. Lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (hier zur Frage der Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht in der vertragsärztlichen Versorgung).
Normenkette:
EBM-Ä (2008) Abschn. 13.3.6
,
EBM-Ä (2008) Nr. 13600-13621
,
SGB V § 87 Abs. 1
,
SGB V § 87 Abs. 2
,
SGB V § 87b Abs. 2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 08.06.2016 L 3 KA 12/14 , SG Hannover S 61 KA 518/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juni 2016 (L 3 KA 12/14) wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40 063 Euro festgesetzt.

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